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20. März 2006

 

 

 

 

 

 

 

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  Aktionen  

Endlich hat der Zweckverband Fürstenwalde auf unser Schreiben vom 5. Dezember 2005 reagiert. Zur Förderung der öffentlichen Diskussion hat "Wasser in Bürgerhand!" dem Zweckverband angeboten, seine Stellungnahme auf unserer Webseite zu veröffentlichen. Hier also:

 

Stellungnahme des Zweckverbandes Fürstenwalde
vom 17.3.2006

 

17.03.2006

Informationen über unseren Zweckverband auf Ihrer Website – Richtigstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie wir feststellen mussten, werden über Ihre Internet- Seite falsche Informationen über un-seren Zweckverband verbreitet.

Im einzelnen möchten wir die gröbsten Fehlinformationen nachfolgend richtig stellen. Für die bezogenen Zitate aus Ihrer Veröffentlichung ist zur leichteren Unterscheidung eine andere Schriftart gewählt.

Leider sind unsere Auskunftsmöglichkeiten unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und des Abgabengeheimnisses eingeschränkt.

Die bei den nachfolgenden Richtigstellungen bezogenen Belege liegen hier vor und können sämtlichst im Hause des Zweckverbandes, selbstverständlich unter Wahrung des Daten-schutzes, eingesehen werden.

Entsprechend Ihrer telefonischen Zusage veröffentlichen Sie dieses Schreiben bitte unge-kürzt und unverändert auf Ihrer Website unter der Rubrik Aktionen. Der Veröffentlichung ei-ner veränderten bzw. gekürzten Fassung widersprechen wir vorsorglich.

„In ländlichen Regionen werden zunehmend Bürgerinnen und Bürger gegen ihren Willen gezwungen, die Verwertung ihres häuslichen Schmutzwassers mit Hilfe von Nutzwasser-Rückgewinnungsanlagen (NRA) einzustellen und sich an zentrale Großkläranlagen der Zweckverbände anzuschließen. Dabei wird durch die Behörden der höhere ökologische Standard der Schmutzwasserverwertung völlig ignoriert.“

Tatsache ist, dass nach wie vor keine Nachweise für den immer wieder behaupteten höhe-ren ökologischen Standard der hier vorgenommenen Abwasserbeseitigung oder –verwertung vorliegen. Das der Unteren Wasserbehörde vorgelegte Gutachten enthält z.B. keinerlei An-gaben zu Untersuchungen des Ablaufes der Nutzwasser- Rückgewinnungsanlage. Es wird lediglich auf eine Untersuchung im Jahr 2004 verwiesen, ohne jedoch deren Ergebnisse bei-zufügen. Auch entspricht die Durchführung einer einzigen Untersuchung innerhalb des bis-herigen, inzwischen ca. 5 Jahre währenden Anlagenbetriebes einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Überwachung in keiner Weise.
Die fachliche Prüfung und Wertung des Gutachtens durch die Untere Wasserbehörde ist leider noch nicht abgeschlossen. Daher sei hier stellvertretend nur auf eine Ungereimtheit hingewiesen: In der Einleitung findet sich die Feststellung: „... und ihnen (den Grundstücks-eigentümern) wurde auch die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen.“ Diese Behauptung wird widerlegt mit dem als Anlage dem Gutachten beigefügten Schreiben der Unteren Was-serbehörde vom 17.05.2005 in dem es heißt: „Sie nehmen hierbei die Abwasserbeseitigung wahr, ohne dazu im Sinne des § 66 Abs. 3 BbgWG verpflichtet worden zu sein.“ Immerhin ist Verfasser dieses Schreibens die Behörde, in deren Zuständigkeit die Entscheidung über eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegt.
Die Abwasserbeseitigungspflicht für besagtes Grundstück obliegt dem Zweckverband. Somit ist der Zweckverband für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich. Um dieser Pflicht nachzukommen ist der Zweckverband bemüht, mit den ihm zur Verfügung ste-henden Mitteln den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Ob die Vorausset-zungen für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentü-mer nach § 66 BbgWG vorliegen, wäre nach Antrag durch die Untere Wasserbehörde zu prüfen. Ein solcher Antrag ist bisher nicht gestellt. Die vom Gesetz vorgesehenen, sehr eng gefassten Voraussetzungen für eine Übertragung dürften außerdem auch nicht erfüllt sein.
Bei Vergleichen zwischen zentraler und dezentraler Lösung muss immer berücksichtigt wer-den, dass die Anforderungen an eine „große“ Kläranlage mehr Parameter umfassen und wesentlich strenger sind als die für eine Kleinkläranlage. Auch an die Reinigungsleistung unserer Verbandskläranlage werden wesentlich höhere Anforderungen gestellt, als an die Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen.

„Der Kanalisationszwang führt bisweilen zu unzumutbaren sozialen Belastungen für die Bür-gerinnen und Bürger (Verschuldungen, Insolvenzen ...).“

Die Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage ist, soweit er ordnungsgemäß durchge-führt wird, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Diese können, auch wenn man die beim Bau sicherlich denkbare Kosteneinsparung über eine „Muskelhypothek“ berücksichtigt, durchaus höher sein als die Belastung des Bürgers durch Beiträge und Gebühren. Zumin-dest dann, wenn sich die Beitrags- und Gebührensätze in der Höhe wie in unserem Zweck-verband liegen. Zur Gebührenhöhe unseres Zweckverbandes verweisen wir auf die auch auf Ihrer Website veröffentlichte Meldung des Instituts Halbach („Deutliche Gebührensenkung in Fürstenwalde nach Rekommunalisierung“).
Auch trifft das ebenso pauschal oft vorgebrachte Argument, die zentralen Kläranlagen seien alle überdimensioniert und damit zu teuer, für uns nicht zu.

„Die Gemeinde Rauen (Bürgermeisterin, Bauamt und Planungsbüro) informierte die Bürger erst nach Baustelleneinrichtung zur Abwassererschließung, ...“

Tatsache ist, dass, wie bei allen Baumaßnahmen des Zweckverbandes üblich, die Grund-stückseigentümer der Chausseestraße in Rauen durch uns vor Beginn der Bauarbeiten in-formiert wurden. Dies erfolgte durch Rundschreiben vom 22.07.1999, das nach eigener schriftlich hier vorliegender Bestätigung die Plenzkes am 23.07.1999 erhielten.
Am 09.09. sowie nochmals am 17.09.1999 wurden die Betroffenen durch das vom Zweck-verband beauftragte Ingenieurbüro speziell zu Fragen ihres Grundstücksanschlusses bera-ten.
Die Beauftragung der Bauarbeiten erfolgte am 13.09.1999, also deutlich nach Information der Anwohner. Baubeginn war der 20.09.1999.

„Familie Plenzke verweigert bis heute den Anschluss.
Sie hat seit Erschließung des Grundstücks eine vom heutigen Zweckverband genehmigte Kleinkläranlage und einen Vertrag mit der Kommune. Ihnen wurden alle Rechte und Pflichten für diese Anlage übertragen“

Tatsache ist, dass es weder eine gültige Wasserrechtliche Erlaubnis noch besagten Vertrag mit der Kommune gibt.
Die Genehmigung einer Kleinkläranlage kann mangels Zuständigkeit nicht vom Zweckver-band bzw. seinen „Vorgängern“ erteilt werden. Hierfür war und ist die Untere Wasserbehör-de, vormals die Staatliche Gewässeraufsicht, zuständig.
Mit dem Beitritt der Gemeinde Rauen zum Zweckverband Fürstenwalde sind uns keinerlei Unterlagen zum vorgeblich existierenden „Vertrag“ übergeben worden. Derartige Verträge gibt es im Übrigen im gesamten Verbandsgebiet nicht. Auch von Seiten der Betroffenen ist kein derartiger Vertrag hier vorgelegt worden.
Zur behaupteten Übertragung der „Rechte und Pflichten“ siehe oben zur vorgeblich erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht.
Die bezogene Wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung für die Mehrkammerausfaulgrube, welche mangels einer vollbiologischer Behandlungsstufe ohnehin bis zum 31.12.2005 stillzu-legen war, aus dem Jahr 1986 erlischt ausweislich ihres Punktes 4.10, wenn die Anschluss-möglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage für das Grundstück hergestellt ist. Dies ist seit Anfang 2000 der Fall und nur einer von mehreren Gründen für die Ungültigkeit der immer wieder herangezogenen Genehmigung.

„Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder fasste ohne Verhandlung eine Gerichtsbeschluss, dass die Familie bis zur Hauptverhandlung nicht zu zahlen hätte.“

Tatsache ist, dass der entsprechende Gerichtsbeschluss zum Verfahren zum Gebührenbe-scheid für das Jahr 2001 unter dem Aktenzeichen 5 L 326/02 genau das Gegenteil aussagt, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenforderung für die mobile Entsor-gung ist abgelehnt worden. Damit ist der Zweckverband sogar verpflichtet, die Forderungen beizutreiben.

„Auch die Trinkwasserversorgung der Familie Plenzke solle abgestellt werden, wenn das Abwasser nicht bezahlt wird. Vorläufiger Rechtsschutz konnte das Vorhaben stoppen.“

Tatsache ist, dass es die vorgebliche Androhung der Versorgungseinstellung schlichtweg nicht gibt. Der beim VG Frankfurt eingegangene Eilantrag des Betroffenen wurde, nachdem er anwaltliche Beratung eingeholt hatte, von ihm selbst zurückgezogen. Der Rücknahme war ein Hinweis des Gerichtes an den Antragsteller vorausgegangen, mit dem er darauf hinge-wiesen wurde, dass der behauptete und angegriffene Verwaltungsakt nicht existiert und so-mit sein Antrag durch das Gericht zurückzuweisen wäre. Ein Beschluss des VG Frankfurt, der dem Zweckverband der Einstellung der Trinkwasserversorgung untersagt, ist nicht er-gangen, mit dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss wurde lediglich das Verfahren eingestellt.

Abschließend bitten wir Sie, künftig Informationen besser auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, bevor Sie zu deren Weiterverbreitung beitragen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Scheibe
Kaufm. Geschäftsführerin

 

 

     



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