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	     aktualisiert:2. Juni 2020
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 |         WasserInBürgerhand!
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      BBU-Wasserrundbrief,
            10.Mai 2020 
        
        
      
        
        
       
        
      
        
      
        
      
        
      
        
      
      
      
      
      
      Wasserrahmenrichtlinie: Wo  ist der Notausgang aus dem 2027-Dilemma?
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In den  Wasserwirtschaftsabteilungen der Umweltministerien von Bund und  Ländern dürfte der Umgang mit dem „2027-Dilemma“ derzeit wohl  der Hauptgesprächsstoff sein: Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)  aus dem Jahr 2000 bestimmt eindeutig, dass in den Gewässern der EU  bis spätestens 2027 der gute ökologische Zustand erreicht sein muss (s. RUNDBR. 1161/1). In Deutschland werden das allenfalls 20 Prozent  der Gewässer schaffen. Nachdem ähnlich wie bei der  EG-Nitratrichtlinie auch bei der WRRL die Umsetzung zwanzig Jahre  lang verschleppt worden war, ist jetzt guter Rat teuer: Wie entgeht  man einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, wenn man in  den Landeshauptstädten und in Berlin im Jahr 2027 eingestehen muss,  dass man von den Zielen der Richtlinie noch meilenweit entfernt ist?   Ganz coole MitarbeiterInnen aus den Umweltministerien vertrauen  darauf, dass es die EU-Kommission erst gar nicht auf ein  Vertragsverletzungsverfahren ankommen lassen wird. Denn außer  Deutschland müsste die Kommission auch alle anderen 26  EU-Mitgliedsstaaten verklagen. Alle anderen Mitgliedsstaaten haben  nämlich ebenfalls geschludert. Insofern könne man sich auch in den  deutschen Wasserwirtschaftsverwaltungen entspannt zurücklehnen  (siehe Kasten). Letztlich könne man davon ausgehen, dass es nach  2027 einen vierten Umsetzungszyklus und aller Wahrscheinlichkeit auch  einen fünften Zyklus geben wird (s. 1161/1) Innerhalb der  Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), dem Koordinationsgremium  der Wasserwirtschaftsverwaltungen in den Bundesländern, sieht man  die Lage nicht ganz so entspannt. In „Kleingruppen“ innerhalb der  LAWA wird seit Monaten nach guten Ausreden gesucht, warum die  Zielerreichung im Jahr 2027 mittlerweile völlig unrealistisch ist.  Diverse Kleingruppen haben für die Vollversammlung der LAWA und für  die Umweltministerkonferenz der Bundesländer acht Papiere mit einem  ganzen Bündel von Erklärungen und Entschuldigungen  erstellt - dazu mehr in den nächsten Notizen … 
        
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Wie die LAWA dabei  hilft, die Europäische Union den Bach runter gehen zu lassen  Man kann die Ziele der  EG-Wasserrahmenrichtlinie nicht ernst nehmen („illusionär!“).  Man kann auch darauf vertrauen, dass die EU-Kommission letztlich  davor zurückschrecken wird, die säumigen Mitgliedsstaaten allesamt  vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Wenn man so  argumentiert, nimmt man die EU aber nicht mehr ernst. Nun ist es so,  dass es ungleich mächtigere Kräfte als die deutsche  Wasserwirtschaft gibt, die an den Grundfesten der EU sägen.  Aber in  der Phalanx derjenigen, die die EU demontieren, spielen auch  diejenigen eine Rolle, die mit allem Einfallsreichtum daran basteln,  die besten Ausreden dafür zu finden, warum man die hehren Ziele der  EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland krachend verfehlen wird.   Klar ist, dass die Zielverfehlung nicht an den zahlreichen  MitarbeiterInnen in den Unteren und Oberen Wasserbehörden liegt, die  seit vielen Jahren engagiert an der Umsetzung arbeiten. Wesentlich  ist, dass die anderen Politikbereiche (Industrie, Landwirtschaft,  Tourismus, Energiewirtschaft usw.), die LänderfinanzministerInnen,  die Abgeordneten der Regierungsfraktionen in Bundestag und Landtagen,  desinteressierte oder wenige durchsetzungsfähige UmweltministerInnen  in den Ländern und auch eine ganze Reihe von Bundesverkehrsministern  dafür gesorgt haben, dass man mit der Umsetzung der WRRL nicht  richtig vorangekommen ist.  Dass jetzt aber die führenden Köpfe an  der Spitze der Wasserwirtschaftsverwaltungen derart kampflos die  Flinte ins Korn werfen, lässt viele MitarbeiterInnen an der Basis in  den Ministerien, Bezirksregierungen und in den Regierungspräsidien -  dort wo die eigentliche Arbeit gemacht wird - „fassungslos“ (so ein Behördenmitarbeiter uns gegenüber) zurück. Mit den  LAWA-Ausredepapieren wird ein Beitrag dazu geliefert, die EU den Bach  runter zu schicken. -ng- |  |  
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Mit einer einheitlichen  SprachregelungZielverfehlungen übertünchen?
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         Das Problem für die  Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder besteht darin, dass in dem  jetzt anlaufenden dritten Bewirtschaftungszyklus (2021 - 2027) in den  Bewirtschaftungsplänen begründet werden muss, warum in viel zu  vielen „Wasserkörpern“ der „gute ökologische Zustand“  verfehlt wird. Es wäre superpeinlich gegenüber Brüssel, wenn jedes  Bundesland mit eigenen Begründungen an die Öffentlichkeit treten  würde. In Brüssel macht man sich eh schon seit vielen Jahren über  die „föderale Biotopvielfalt“ in Deutschland lustig. Die  LAWA-Vollver-sammlung vom 19. und 20. März 2020 in München hat  deshalb versucht, Ordnung in den vielstimmigen Chor der Bundesländer  zu bringen: Auf der Basis von acht „Themenblättern“, die  uns vorliegen, soll eine einheitliche Sprachregelung gegenüber  Brüssel gewährleistet werden. Im Beschluss der LAWA-Vollversammlung  heißt es: 
        „Die  LAWA-Vollversammlung nimmt die Themenblätter zustimmend zur Kenntnis  und bittet die Länder und die Flussgebietsgemeinschaften, diese bei  der Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme  für den dritten Bewirtschaftungszeitraum zu beachten.“ Die „Themenblätter“ enthalten Textbausteine, die  direkt in die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme „zur  Sicherstellung einer harmonisierten und einheitlichen Vorgehensweise“ übernommen werden sollen. |  
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Rettet der  „Transparenzansatz“ aus drohenden Risiken & Unsicherheiten?
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          Die Inhalte der meisten „Themenblätter“ dürften auch aus der Sicht der  Umweltverbände okay sein. Besonders heikel ist aber neben dem „Themenblatt 2“ das „Themenblatt 4“ mit der  kryptischen Überschrift „Umgang mit Fällen, in denen  Zielerreichung grundsätzlich möglich, aber vollständige  Maßnahmenumsetzung bis 2027 unrealistisch ist“. Es geht also  um die Gewässer („Wasserkörper“), bei denen der „ökologisch  gute Zustand“ nicht aufgrund „natürlicher Gegebenheiten“ - sondern aufgrund jahrelanger Versäumnisse -  verfehlt wird. Das „Themenblatt 4“ listet eine ganze Reihe von Gründen auf,  die für eine selbst verschuldete Zielverfehlung verantwortlich sein  können - so u.a.:  
                      „fehlende  	bzw. begrenzte finanzielle oder personelle Ressourcen bei den  	zuständigen Behörden und den Maßnahmenträgern  
            
          
              fehlende  	Flächenverfügbarkeit 
                    
          
                teilweise  	Untätigkeit von Maßnahmenträgern (z. B. infolge  	„Freiwilligkeitsprinzip“, teilweise fehlende rechtliche  	Verpflichtungen) 
                    
          
                  fehlende  	Akzeptanz, fehlendes Verständnis für die Notwendigkeit der  	Umsetzung von Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten in Teilen  	der Bevölkerung 
                    
          
                    bestehende  	Nutzungskonflikte“.                     
           Festgestellt  wird, dass die geltende WRRL für die sich daraus ergebenden  Fristverlängerungen „keine Lösung bereitstellt“. In dem  Papier werden gleichwohl mehrere Lösungsmöglichkeiten für das  Dilemma gegeneinander abgewogen und letztlich wegen Untauglichkeit  verworfen („unrealistisch und unglaubwürdig“; drohende „Klagen von Umweltverbänden“). Festgestellt wird: 
          „Jeder  der geprüften Lösungsvorschläge ist mit rechtlichen Risiken und  Unsicherheiten verbunden.“ Übrig  bleibt der „Transparenz-Ansatz“: Dazu soll „transparent,  ehrlich und nachvollziehbar“ dargelegt werden,  
          „dass  und welche Maßnahmen zur Zielerreichung identifiziert sind und aus  welchen Gründen die vollständige Umsetzung nicht bis 2027 geleistet  werden kann („distance-to-Target“-Analyse).“ Das  soll mit einer „fundierten Prognose  zur Zielerreichung“ ergänzt  werden: Wenn es bis 2027 nicht klappt, bis wann könnte es denn dann  klappen?  |  
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        Verhindert die  „Vollplanung“ eine weitere Verschleppung?
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          Wesentlich  für den „Transparenzansatz“ ist, dass alle Maßnahmen, die für das Erreichen des „guten  ökologischen Zustands“  notwendig sind, im Bewirtschaftungsplan  und im Maßnahmenprogramm aufgeführt werden müssen  („nachvollziehbare Vollplanung“).  Als Vorteil dieser Herangehensweise wird genannt: 
          „Mit  einer weiteren zeitlichen Streckung der Umsetzung der dafür  erforderlichen Maßnahmen wird den technischen, personellen,  rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie dem  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.“ Erwartet  wird von der angestrebten Fristverlängerung, „dass der  Handlungsdruck erhalten“ oder gar „verstärkt“ wird.  Damit will man offenbar dem zu erwartenden Vorwurf begegnen, dass  alle notwendigen Maßnahmen nur auf die lange Bank geschoben werden.  Auf  zu erwartende Vorhaltungen der EU-Kommission sei man am besten  gewappnet, wenn sich alle anderen EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls des „Transparenzansatzes“ befleißigen würden. Um das Risiko  einer Beanstandung durch die EU „entscheidend“ minimieren  zu können, sei es erstrebenswert, „wenn  ein möglichst einheitliches Vorgehen aller Mitgliedstaaten erfolgen  würde“. Misslich sei aber, dass  man noch nicht „belastbar  abschätzen“ könne, welche  Notausgänge die anderen EU-Mitgliedsstaaten beschreiten werden.  
          
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                  Wir haben alles versucht  -                    aber wir brauchen mehr  Zeit!  Der „Transparenzansatz“ soll einheitlich in allen Bewirtschaftungsplänen mit folgendem  Textbaustein zur Geltung kommen:  „Es gibt jedoch  Wasserkörper, die 2027 absehbar nicht im guten Zustand sein werden.  Gründe dafür sind z. B. die fehlende technische Durchführbarkeit,  der unverhältnismäßige Aufwand oder fehlende personelle und/oder  finanzielle Ressourcen, um alle notwendigen Maßnahmen bis 2027  durchzuführen. Auch die Vielzahl der erforderlichen Maßnahmen und  die Mehrfachbelastungen von Wasserkörpern führen dazu, dass die  ehrgeizigen Ziele der WRRL innerhalb der von der Richtlinie  festgelegten Frist 2027 nicht in allen Wasserkörpern erreichbar  sind.    Für diese Wasserkörper  liegen die Voraussetzungen der WRRL für die Begründung von  Fristverlängerungen oder weniger strengen Umweltzielen nicht vor.  Für diese Wasserkörper hält die WRRL nach 2027 keinen belastbaren  Lösungsansatz bereit. Als die WRRL vor mittlerweile 20 Jahren  verabschiedet wurde, waren die Probleme der Umsetzung in die Praxis  als solche und in ihrem Umfang nicht alle erkennbar.    Der Ehrgeiz, die Ziele der  Wasserrahmenrichtlinie auch in diesen Wasserkörpern weiterhin  unge-schmälert zu erreichen, soll jedoch aufrechterhalten werden.  Dafür wird aber mehr Zeit über 2027 hinaus benötigt.    Vor diesem Hintergrund  werden die Probleme und die gewählten Lösungsansätze in diesem  Kapitel transparent und nachvollziehbar dargelegt. Es wird erläutert,  aufgrund welcher Datenlage und welcher Methodik welche Maßnahmen zur  Zielerreichung identifiziert sind, aus welchen Gründen ihre  vollständige Umsetzung bis 2027 nicht erreichbar ist, verbunden mit  einer Einschätzung, wann aus heutiger Sicht die Maßnahmen umgesetzt  werden können und das Ziel erreicht werden kann.“   |    |  
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              Wie „ehrlich“ ist der  „Transparenzansatz“? |  
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          Für den „Transparenzansatz“  nimmt die LAWA die Eigenschaft „Ehrlichkeit“ in  Anspruch. Zumindest in der Umweltszene dürfe man dran zweifeln. Denn  die UmweltministerInnen der Bundesländer werden sich hüten,  einzugestehen, dass ihre Wasserwirtschaftsverwaltungen alles andere  als gut aufgestellt sind. Dass man beispielsweise selbst an wichtigen „Programmgewässern“ die „lineare Durchgängigkeit“ nicht erreichen wird, liegt am fehlenden Mumm der Verwaltungen  und/oder an der mangelnden politischen Unterstützung:  Wenn sich ein  Wasserkraftbetreiber nur genügend lange stoisch zeigt, wird es eben  bis 2027 keinen Fischpass geben. Wenn nicht genügend Personal in den  Unteren Wasserbehörden vorhanden ist, wird es auch 2027 niemanden  geben, der in den Ausleitungsstrecken kontrolliert, ob die  vereinbarte Mindestwassermenge eingehalten wird. Wenn sich  Bürgermeister dagegen verwahren, dass Kläranlagen zwecks besserer  Reinigungsleistung zusammengelegt werden, wird auch 2027 die  Nährstoffbelastung im betreffenden Wasserkörper zu hoch bleiben -  Motto: Lokalpatriotismus schlägt Gewässerschutz. Und wenn NRW jetzt  dabei ist, das Vorkaufsrecht für Ufergrundstücke entlang von Bächen  und Flüssen wieder abzuschaffen, braucht man sich auch nicht zu  wundern, dass es mit der Umsetzung der WRRL nur äußerst zäh  vorangeht.  Immer wenn es politisch heikel wurde, hat man in den  Umweltministerien sehenden Auges die Zielverfehlung auf sich zukommen  lassen. Und beim Bund müsste man sich eingestehen, dass die letzten  vier Bundesverkehrsminister die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie  an den etwa 300 Wehranlagen in den Bundeswasserstraßen bewusst  verschleppt (s. RUNDBR. 1120/2-3, 1025/1, 1021/3-4, 888/1-2) und  damit gegen  ihre eigenen Leitfäden (siehe Kasten) verstoßen haben. -ng- 
          
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                   Rechtliche Aspekte bei der Umsetzung der WRRL  an Bundeswasserstraßen  Wer eine gute und kurz  gefasste Rechtsübersicht über die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)  und ihre Umsetzung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in den  einschlägigen Rechtsverordnungen (insbesondere  Oberflächengewässerverordnung) benötigt, sollte sich den  „Leitfaden zur  Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen“  herunterladen. Den Leitfaden gibt es auf https://kurzelinks.de/p4u
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              Wie dehnbar ist eine  „ergriffene“ Maßnahme über das Jahr 2027 hinaus?
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             Ob der „Transparenzansatz“ tatsächlich „transparent“ und „ehrlich“ ist,  wird auch dadurch in Frage gestellt, weil der „Transparenzansatz“ mit dem „Themenblatt 2“ verknüpft ist. In diesem  Themenblatt mit dem Titel „Definitionen zum Umsetzungsstatus  einer Maßnahme“ wird der Versuch unternommen, zu klären, wann  eine Maßnahme als „ergriffen“ im jeweiligen  Bewirtschaftungsplan abgehakt werden kann. Um unangenehmen  Fristverlängerungen über das Jahr 2027 möglichst aus dem Weg zu  gehen, besteht in den Umweltministerien größtes Interesse,  möglichst viele Maßnahmen als „ergriffen“ zu  deklarieren. Insofern ist man in der LAWA bemüht, die  Begrifflichkeit „ergriffen“ extrem zu dehnen.  Im „Themenblatt  2“ wird dazu Bezug auf einen - schon im Sept. 2018  verabschiedeten - Beschluss der 156. LAWA-Vollversammlung genommen.  Damals hatte die LAWA „bekräftigt, dass die Bezeichnung `alle  erforderlichen Maßnahmen bis Ende 2027 ergriffen werden‘ bedeutet,  dass diese Maßnahmen identifiziert, aber noch nicht alle  abgeschlossen sein müssen“. Nach dem „Themenblatt 2“ gilt eine Maßnahme als „ergriffen“, auch wenn sie im Jahr  2027 noch „läuft“ oder mit dem Status „fortlaufend“ etikettiert werden kann. Zur Auslegung des Begriffs „ergriffen“ wird im „Themenblatt 2“ erklärt: 
          „Der  Umsetzungsstand der Maßnahmen wird in den folgenden 5 Kategorien  erhoben:   • nicht begonnen  • in Vorbereitung
 • laufend (einmalige  Maßnahme)
 • fortlaufend (wiederkehrende  Maßnahme)
 • abgeschlossen
 Als  ‚ergriffen‘ werden alle Maßnahmen bezeichnet, die laufend,  fortlaufend oder abgeschlossen sind.“   In  einer zugehörigen Tabelle wird näher erläutert, was unter „laufend“ zu verstehen sei. Dazu gehören u.a. Maßnahmen,  für die man u.a. folgenden Umsetzungsstand ankreuzen kann: 
                      „(…)  	technische Planunterlagen werden erstellt; 
          
            Zulassungsverfahren  	ist eingeleitet;          
          
            Bescheid  	ist erlassen;          
          
            Bauvorbereitungen  	laufen;          
                      Maßnahme  	ist im Bau bzw. Umsetzung; 
                      Gesetz  	oder Verordnung ist im Rechtssetzungsverfahren (…)“
          
           Mit  diesen Erläuterungen wird bei der Definition von „ergriffenen  Maßnahmen“ viel Freiraum für Kreativität geöffnet. Je  findiger man dabei vorgeht, desto weniger muss man bei der  „Vollplanung“ Fristversäumnisse dokumentieren: Fast alle  notwendigen Maßnahmen sind ja bereits „ergriffen“ worden! |  
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              Wie geht es jetzt weiter?  Eine Abkürzungsschwemme steht ins Haus
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             Es steht zu erwarten, dass die  acht „Themenblätter“ nach Absegnung durch die  Umweltministerkonferenz zu einer Kurzfassung als Handwerkszeug für  die Wasserbehörden zusammengefügt und ins Internet gestellt werden.  Für die Wasserbehörden, die derzeit mit Volldampf an der oben  genannten „Vollplanung“ arbeiten, wird das Tagesgeschäft  damit noch komplexer. Sie müssen nämlich die Textbausteine aus den „Themenblättern“ an den passenden Stellen in die  Bewirtschaftungspläne einfügen - und das unter hohem Zeitdruck.  Dazu hat die LAWA das schon in der zweiten Bewirtschaftungsperiode  (2015 bis 2021) angewandte Tabellen-Schema noch weiter  perfektioniert. Die Begründungen für Zielverfehlungen und für  aufgeweichte Ziele wurden mit einem Wust von Abkürzungen belegt. Die  Lesefreundlichkeit und die Verständlichkeit der  Bewirtschaftungspläne werden mit der Abkürzungsschwemme sicher  nicht besser. So werden beispielsweise der Bau und die Erweiterung  von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen nur noch mit dem Kürzel  H1.1 in den tabellarischen „Handlungsfeldern“ auftauchen.  Bei den „Handlungsfeldern“ reichen die Abkürzungen von  H1.1 bis H9.0 („sonstige Maßnahmen“). |  
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              Zum Umgang mit zu viel  Pestiziden, Altlasten, Nähr- und Schadstoffen
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            Die LAWA hat übrigens noch  weitere „Themenblätter“ erstellt - nummeriert von 09 bis  13. Dabei werden für einzelne Sektoren passende Prüfschritte für  die Bewirtschaftungsplanung zur Verfügung gestellt. Das trifft  für folgende Defizite zu: Der „gute Zustand“ in ökologischer  oder chemischer Hinsicht wird nicht erreicht, weil 
                      die Hydromorphologie zu wünschen übrig lässt;
                      immer  	noch zu viele Nährstoffe im Gewässer vorhanden sind;
                      ubiquitäre  	Schadstoffe und Pestizide die Umweltqualitätsnormen überschreiten und
                      aus Bergbau-Altlasten weiterhin Schwermetalle in die Gewässer einsickern.          
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              Bürgerbeteiligung bei der  WRRL-Umsetzungdurch Corona gehandicapt
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            Normalerweise hätte im  zweiten Quartal 2020 eine „vorgezogene  Öffentlichkeitsbeteiligung“ zur Bewirtschaftungsplanung à la  Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in den Bundesländern anlaufen sollen.  Dazu waren zumindest in Baden-Württemberg wiederum  Live-Veranstaltungen in den Flusseinzugsgebieten vorgesehen. Dabei  hätten die „interessierten Kreise“ Vorschläge zu den ihrer  Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen im dritten Umsetzungszyklus  von 2021 bis 2027 machen können. Diese „volksnahe“  Bürgerbeteiligung ist jetzt aber leider der Corona-Prophylaxe zum  Opfer gefallen. Die „leibhaftige“ Bürgerbeteiligung musste durch   eine online-Konsultation ersetzt werden. Den Zugang zur  online-Konsultation in Ba.-Wü. finden RUNDBR.-LeserInnen unterhttps://kurzelinks.de/o7q1
 Eine  Beteiligung an der Konsultation ist noch bis zum 31. Mai 2020  möglich. Die vier baden-württembergischen Regierungspräsidien  haben sich viel Mühe gegeben, die Wasserrahmenrichtlinie und ihre  Umsetzungsperspektiven in Texten und Vorträgen digital zu erläutern.  In allen anderen Bundesländern ist den Behörden bei der  Bürgerbeteiligung inzwischen völlig die Puste ausgegangen. Schon in  der Vorbereitung zur zweiten Umsetzungsperiode (2016 - 2021) waren  die Möglichkeiten zur Bürgerbeteiligung im Vergleich zur ersten  Umsetzungsperiode (2009 - 2015)  deutlich geschrumpft worden. Außer  in Ba.-Wü. gibt es jetzt gar keine „vorgezogene  Öffentlichkeitsbeteiligung“ mehr. Corona ist da eine gute Ausrede.   |  
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  Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
            regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
            Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.
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