Der Bundesverband
              der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) wertet die aktuelle
              Klage der Eu-ropäischen Kommission gegen Irland wegen der
              Nichtbesteuerung öffentlicher Einrichtungen als gutes Zeichen
              für die eigene Beschwerde des Ver-bands. Der BDE „als
              Vertretung der privaten Was-serwirtschaft in Deutschland“ hatte
              im Sommer 2006 Beschwerde bei der EU-Kommission „gegen die
              Privilegierung öffentlicher Abwasserunternehmen bei der Umsatzsteuer“ eingelegt.
              Zum Ärger des BDE sind in Deutschland kommunale Abwasserbetriebe – anders
              als private – von der Umsatzsteuer befreit (s.
              Rundbrief 828/2, 821/1-2, 771/2-3).
           
        
           frohlockte
                  BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. STEPHAN HARMENING
                    am 20.12.06. Der BDE-Funktionär rechnet sich für
                    die Beschwerde des BDE gute Erfolgschancen aus, weil die
                    EU-Kommission im Dezember
                    2006 bekannt gegeben hat, dass sie Klage gegen Irland wegen
                    der Nichtbesteuerung öffentlicher
                    Einrichtungen beim Europäischen Gerichtshof erheben
                    wird. Darüber
                      hinaus haben Spanien und Finnland seitens der Kommission
                      wegen der mehrwertsteuerlichen Behandlung von öffentlichen
                      Leistungen „begründete
                      Stellungnahmen“ erhalten. Wenn diese beiden Mitgliedstaaten
                      den Stellungnahmen nicht Folge leisten, kann die Kommission
                      auch in diesen Fällen beschließen, den Europäischen
                      Gerichtshof anzurufen. 
          Nach ständiger
              Rechtsprechung des Euro-päischen
                        Gerichtshofs ist der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
                        sehr weit gefasst, da diese prinzipiell jeden Umsatz
              im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit
                        betrifft. Die Umsätze öffentlicher Einrichtungen
                        sind danach mehrwertsteuerpflichtig, sofern nicht eng
                        gefasste Voraussetzungen
                        erfüllt sind. So zum Beispiel, wenn die Einrichtung
                        des öffentlichen
                        Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig
                        wird. Aber selbst wenn die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz
                        5 zulässig wäre,
                        dürfte die Umsatzsteuerbefreiung den Wettbewerb
                        nicht verzerren. 
          Eine solche
              Wettbewerbsverzerrung sieht der
                          BDE, der nach eigenem
                          Bekunden mehr als 170 Unternehmen der privaten Wasserwirtschaft
                          vertritt, in der Befreiung öffentlicher Abwasserunternehmen
                          in Deutschland von der Umsatzsteuer: 
           
        
            so BDE-Hauptgeschäftsführer HARMENING. 
            Weitere
                              Auskunft zur BDE-Klage: 
                            Gerd Henghuber - Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
                              beim Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft
                              e.V.
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