aktualisiert:
15. Mai 2013

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 3.5.2013

 

Landeswassergesetze werden runderneuert
– Highlights aus Baden-Württemberg

 

 

Wegen der Föderalismusreform und der daraus folgenden Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2009 (siehe RUNDBR. 927/4, 912/1-
2)
werden nach und nach die Landeswassergesetze an das neue WHG angepasst. In Sachsen-Anhalt ist die Novelle des dortigen Landeswassergesetzes im Febr. 2013 erfolgt. Derzeit wird das Landeswassergesetz in Baden-Württemberg runderneuert. Und als nächstes Bundesland will sich Rheinland-Pfalz an die Arbeit machen.

Zum Novellenentwurf in Ba.- Wü. hat eine Verbändeanhörung am 21.02.13 stattgefunden. Dabei waren vor allem die unterschiedlichen Standpunkte der Landwirtschaftslobby und der Umweltverbände aufeinander gestoßen. Der Novellenentwurf war von den Umweltverbänden in vielen Punkten gelobt worden. Gleichwohl haben der Landesnaturschutzverband (LNV), die Landesverbände von BUND und NABU sowie wir in vielen Punkten Nachbesserungsbedarf moniert.

Die 19seitige Stellungnahme der Verbände kann unter

http://www.lnv-bw.de — Stellungnahmen— zum Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts

heruntergeladen werden. Der Novellenentwurf nebst Begründung (über 200 S.) findet sich zum Download unter

www.um.baden-wuerttemberg.de/ — Umwelt — Wasser — Rechtsvorschriften

Nachstehend werden einige Besonderheiten des Novellenentwurfes näher vorgestellt.


Baden-Württemberg: Wasserwerker und Wasserbehörden als Bewusstseinsbildner

 

 

Im Vergleich zu anderen Landeswassergesetzen weist die geplante Novelle zum badenwürttembergischen Wassergesetz einige bemerkenswerte Highlights auf – so u.a. im Hinblick auf die aquatische Umweltdidaktik: Wasserversorger sollen künftig in § 45(6) verpflichtet werden,

„die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren“.

Aber nicht nur die Wasserversorger, sondern auch die Behörden werden in die aufklärerische Pflicht genommen. Erstmalig wird im Wassergesetz eine Förderung der Bewusstseinsbildung für die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer verankert. Im Grundsatzparagrafen § 12 heißt es hier in Abs. 2:

„Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomische Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.“

 


Versorgungssicherheit und Wassergüte
können eingepreist werden

 


Um die Wasserversorger vor den Nachtstellungen der Kartellämter zu schützen, soll in § 44(2) ein Gebot zur ökologisch ausgerichteten Substanzerhaltung, zur Versorgungssicherheit und zum vorsorgenden Gewässerschutz in das LWG Ba.-Wü. aufgenommen werden:

„Die öffentliche Wasserversorgung hat insbesondere eine hohe Versorgungssicherheit und Güte des Wassers anzustreben. Vorsorgende Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Güte sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer sollen im Rahmen des Aufgabenbereichs durchgeführt und unterstützt werden.“

Die Kosten für diese Maßnahmen können somit von engstirnigen Kartellämtern nicht mehr in Abrede gestellt werden. Hierzu heißt es in der Begründung zum Novellenentwurf, dass die finanziellen Aufwendungen für entsprechende Vorsorgemaßnahmen

„im Rahmen der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Preisgestaltung zu Lasten der Verbraucher eingepreist werden“ können. „Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung vermag die Einpreisung als solche keinen kartellrechtlichen Missbrauchsvorwurf zu begründen“.

 

Sanierung privater Kanäle: „Man darf
die Gesellschaft nicht überfordern!“

 


Angesichts der jahrelangen Auseinandersetzungen in NRW über die Inspektion und Sanierung von privaten Hausanschluss- und Grundstücksentwässerungsanlagen (s. RUNDBR. 944/4) war es für uns von besonderem Interesse, zu erfahren, welcher Lösungsansatz in Ba.-Wü. verfolgt wird.

Im Novellenentwurf zum LWG wurden hierzu Fristfestsetzungen gewählt, die als sehr hausbesitzerfreundlich zu werten sind. Zu Inspektionen bis 2015 sind nur die
Hausbesitzer verpflichtet, deren Grundstück in den Wasserschutzzonen I und II liegt. Die gestaffelten Inspektionspflichten für Häuser in der Wasserschutzzone III richten sich nach dem Errichtungsjahr des Gebäudes. Bestenfalls kann man sich bis 2023 Zeit lassen. Und für Gebäude außerhalb von Wasserschutzzonen besteht überhaupt keine Verpflichtung zur Überprüfung der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen und Hausanschlussleitungen.

In der mündlichen Verbändeanhörung hatten wir darauf gepocht, dass der Vorsorge- und Besorgnisgrundsatz nicht nur in Wasserschutzgebieten gilt. Insofern wäre es im Hinblick auf den Grundwasserschutz wünschenswert, wenn schrittweise Inspektions- und Sanierungspflichten auch außerhalb von Wasserschutzgebieten eingeführt würden. Die Antwort der Ministeriumsmitarbeiter: „Man darf die Gesellschaft nicht überfordern!“

Gemeinden können Kanalinspektion
in eigener Regie durchführen

 

Wird bei der Inspektion von Hausanschlussleitungen und Grundstücksentwässerungsanlagen festgestellt, dass die Substanz völlig marode ist, gibt es erneut Kulanz für den Hausbesitzer: § 51 (3) sieht vor, dass nach der Feststellung von Schäden

„die Wasserbehörde den Eigentümern eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung“ einräumt.

Was eine „angemessene Frist“ ist, dürfte auch vom Verhandlungsgeschick des Hausbesitzers abhängen. Damit die Hausbesitzer nicht Kanalhaien ausgeliefert bleiben, ist in § 51 (7) vorgesehen, dass die Gemeinde die Inspektion der Hausanschlussleitungen selbst in die Hand nehmen kann:

„(7) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die erstmalige oder wiederholendeÜ berwachung von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem Abwasser für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon von der Gemeinde vorgenommen wird.“

 


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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