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             Letzthin
                  haben wir von einer Grundstücksbesitzerin              in
                  einer Reihenhaussiedlung in einer badenwürttembergischen              Kommune
                  eine Anfrage bekommen,              die wasserrechtlich vermutlich
                  auch einige              LeserInnen des RUNDBR. interessieren könnte: 
              
                 „Die
                      Stadt xyz hat uns vor einigen Wochen den                Niederschlagsgebührenbescheid
                      zugeschickt,                gegen den wir Widerspruch eingelegt
                      haben. Wir                waren nämlich verwundert, überhaupt
                      was für die                Einleitung von Niederschlagswasser zahlen zu 
                    müssen, da bei uns alles versickert wird. Allerdings                wird
                    es zur Versickerung in einen Graben                geleitet,
                    der entlang unseres Grundstücks verläuft. 
                Nach
                      Abwassersatzung gehört dieser Graben                zu
                      den Abwasserbeseitigungsanlagen der                Stadt xyz,
                      obwohl der Graben gar keinen Anschluss                an die
                      Kanalisation hat. Der Graben selber                leitet kein
                      Wasser, sondern das Wasser steht                dort nach dem
                      Regen und versickert. Da der Graben                  laut Satzung Teil der Abwasserbeseitigungsanlagen                ist, müssen wir für die Einleitung zahlen, als ob wir
                      in die Kanalisation einleiten.  
                Ich
                      bin in                    meinem Grundglauben erschüttert,
                      dass die gesplittete                    Abwassergebühr
                      bei der Behandlung von                    Niederschlagswasser
                      Gerechtigkeit schafft. Wird                    da ein umweltpolitisches
                      Instrumentarium nicht                    völlig ad absurdum
                      geführt? Unser Widerspruch                    wurde natürlich
                      abgelehnt mit dem Hinweis, es                    bleibt uns
                      noch der Klageweg. Häh? Ich würde es                    erst
                      mal mit einem Brief an die Stadtverwaltung                    und alle Fraktionen versuchen.“ 
                  
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            Nachdem
                  wir uns bei Sachkundigen informiert haben,              mussten
                  wir (leider) folgende Antwort formulieren: 
               In
                  den Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Bundesländer                    gilt
                  zwar der Äquivalenzgrundsatz -                    dass
                  also einer Gebühr eine entsprechende Leistung                    (und
                  umgekehrt) gegenüberstehen muss.                    Gleichzeitig
                  gilt aber auch der Gleichheitsgrundsatz:                    Alle,
                  die in einer Entwässerungsgemeinschaft                    beheimatet
                  sind, müssen die gleichen Gebühren                    zahlen,
                  egal, ob sie dem Abwasserbetrieb besonders                    viel
                  oder wenig Aufwand bereiten (siehe § 13                    (1)
                  KAG Ba.-Wü. im Kasten). Wer also beispielsweise                    in
                  einem Abwassersatzungsgebiet ganz weit weg                    von
                  der Kläranlage wohnt - und damit besonders                    lange
                  Kanalstränge benötigt und benutzt -, muss                    genau
                  so wenig bzw. viel bezahlen, wie ein Grundstücksinhaber,                    der
                  300 Meter vor der Kläranlage                    sitzt. 
               Gleiches
                  gilt für die Niederschlagswasserentsorgung.                    Egal,
                  ob man an einem aufwändigen
                  Mulden-Rigolen-System oder an einer technisch komplexen                    Regenwasserkanalisation
                  angeschlossen ist - oder                    ob man einfach
                  in einen preisgünstigen Graben einleitet,                    man muss in einem Satzungsgebiet (einer 
„Einrichtung“) die gleiche Niederschlagswassergebühr                  pro
angeschlossenem Quadratmeter bezahlen                  (siehe § 17 (1) KAG
Ba.-Wü.). Eine Individualisierung der Gebühr ist in den Kommunalabgabengesetzen
nicht vorgesehen. Es gilt die Solidargemeinschaft,                  in
                  der jeder das Gleiche zahlen muss. In                  der
                  Gebührenkalkulation wird also der Gesamtaufwand 
                  für die Niederschlagswasserentsorgung durch 
                  die Zahl der angeschlossenen Quadratmeter geteilt, 
                  wobei entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz auf 
                  individuelle Besonderheiten keine Rücksicht genommen 
                  wird.  
              Diese
                  Praxis ist schon x-mal verwaltungsgerichtlich                    geprüft
                  und anerkannt worden. Klagen                    dürften
                  deshalb zwecklos sein. Hypothetisch                    angenommen:
                  Wenn die von Ihnen angedachten                    Schreiben
                  an die Stadtverwaltung und an die Gemeinderäte                    Erfolg
                  hätten und Ihre Gebühr individualisiert,                    also
                  erniedrigt oder ganz gestrichen würde,                    könnte
                  umgekehrt jemand kommen und mit aller                    Aussicht
                  auf Erfolg wegen einem Verstoß gegen                    den
                  Gleichheitsgrundsatz gegen die Stadt xyz klagen.                     
              Was
                    theoretisch auch noch möglich wäre: Der                    Gemeinderat
                    könnte auf Grund Ihrer Intervention                    beschließen,
                    dass die Entwässerungssatzung den                    Graben
                    aus dem Geltungsbereich der Satzung ausnimmt.                    Wir
                    nehmen aber an, dass der Gemeinderat                    keinen
                    Anlass sehen wird, einen diesbezüglichen                    Beschluss
                    zu fassen, u.a. weil dann für die übrigen                    Anschlussnehmer
                    die Entwässerungsgebühr um 0,1                    Cent
                    (oder so) pro Quadratmeter erhöht werden                    müsste.
                     
              Der
                  Niederschlagswassergebühr können                    Sie
                      nur entgehen, wenn Sie Ihr Dach begrünen                    und/oder
                      eine Versickerungsmulde auf Ihrem eigenen                    Grundstück
                      errichten. Das könnte aber schwieriger                    werden,
                      wenn demnächst die vorgesehene                    Neufassung
                      des baden-württembergischen Landeswassergesetzes                    (siehe
                      RUNDBR. 1013/2-4)                    beschlossen und Kraft
                      treten wird. In der Novelle                    soll nämlich
                      (paradoxerweise) der Anschluss- und                    Benutzungszwang
                      verschärft werden. Ihr Entwässerungsbetrieb                    könnte
                      dann im Extremfall sagen: 
              
                "Nix
                      da mit einer Versickerungsmulde auf dem eigenen                      Grundstück!
                              Sie müssen weiter in den                      Graben
                              einleiten - wegen Solidargemeinschaft                      usw.!" 
                              Also
                  schnell den Spaten holen und gleich mit Graben                      anfangen ... ;-)               
                
                    
                    
                      Niederschlagsentwässerungsanlagen 
                        im Satzungsrecht 
                      Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz  wird
                          die „einheitliche“ Gebührenerhebung
                          für                          eine Einrichtung im § 13
                          (1) geregelt: 
                       (1) Die Gemeinden und die Landkreise
                            können für                            die
                            Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren                            erheben.
                            Technisch getrennte                            Anlagen,
                            die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen,                            bilden
                            eine Einrichtung, bei der Gebühren nach                            einheitlichen
                            Sätzen erhoben werden, sofern durch                            die
                            Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17
                            Abs. 1                            Nr. 2 bleibt unberührt. 
                      § 17 widmet sich speziell den Abwasseranlagen,
                          zu                            denen auch die Niederschlagsentwässerungsanlagen                            zählen: 
                       (1) Durch Satzung können zum Bestandteil
                          der öffentlichen                            Einrichtung
                          Abwasserbeseitigung bestimmt                            werden 
                            1. für die Abwasserbeseitigung hergestellte
                            künstliche                            Gewässer,
                            auch wenn das eingeleitete Abwasser                            nur
                            dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen                            wird, und 
                            2. Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser,                            wenn
                            dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen                            entlastet
                            werden. 
                       Die Kommunalabgabengesetze der anderen
                          Bundesländer 
                            enthalten identische Regelungen. 
                        
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