Die von den Umweltverbänden im Jahr 2006 bei der 
            EU-Kommission eingereichte Beschwerde gegen 
            Deutschland wegen des Nichtvollzugs der EG-Wasserrahmenrichtlinie 
            droht 
            jetzt 
            vor 
            dem 
            Europäischen Gerichtshof zu scheitern.
           Das Europäische 
            Umweltbüro (eeb) als Dachverband der Umweltverbände 
            in 
            den 
            EU-Mitgliedsstaaten hatte schon 2005 (siehe RUNDBR. 811/3) moniert, dass in der deutschen 
            Umsetzungsstrategie 
            die „wirtschaftliche 
            Analyse“ von Wassernutzungen und –dienstleistungen (s. 866/1-3, 857/1, 810/2, 744/3, 680/1-3, 629/1) deutlich unterbelichtet wäre – und dass insofern  in 
            Deutschland die Grundlagen für die Erhebung kostendeckender 
            Preise 
            in 
            den 
            Bereichen 
            Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Wasserkraftgewinnung und 
            anderen Sektoren fehlen würden. Damit würde 
            Deutschland u.a. gegen Art. 9 der WRRL verstoßen.
           Nach mehrmaligen Schriftwechseln zwischen der 
            EU-Kommission und dem Bundesumweltministerium 
            hatte die Kommission schließlich den Disput dem 
            Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Und dort hat der EU-Generalanwalt jetzt ein 
            Plädoyer veröffentlicht, das in den Wasserwirtschaftsverwaltungen von Bund und Ländern für Erleichterung gesorgt hat. Dem Vernehmen nach soll 
            es auf den Sitzungen der LAWA beim Bekanntwerden 
            des 
            Plädoyers 
            des 
            Generalanwaltes 
            Szenenapplaus gegeben haben. 
          In den Umweltministerien von 
            Bund und Ländern sah und sieht man es für völlig 
            verrückt an, für sämtliche Wasserdienstleistungen „ökonomische Analysen“ durchführen zu müssen. 
            Noch verrückter sei die Idee, dann auch noch differenzierte Wassernutzungsgebühren für den Hochwasserschutz, die Landwirtschaft, die Wasserkraftnutzung 
            und 
            die 
            Binnenschifffahrt 
            erheben 
            zu 
            sollen (s. 1022/3 und ausführlich in  995/2-3). 
          Der EUGeneralanwalt ist jetzt zu dem Schluss gekommen, 
            dass die EU-Kommission und die sich beschwerenden Umweltverbände komplett auf dem Holzweg 
            seien. Beim Gebot zur Erhebung kostendeckender 
            Wasserpreise lasse die WRRL erheblichen Spielraum. 
            Um einen effizienten Umgang mit den Wasserressourcen zu erreichen, könne man neben kostendeckenden Wasserpreisen auch andere Instrumente einsetzen. In seiner Stellungnahme vom 
            22.05.14 führte Generalanwalt Niilo Jääskinen u.a. aus, das es zu weit führen würde, für sämtliche 
            denkbare Wasserdienstleistungen quer durch die 
            EU - unabhängig von den unterschiedlichen geographischen, hydrologischen und ökologischen Verhältnissen - die Erhebung von kostendeckenden 
            Wasserpreisen zu erzwingen. Schließlich habe 
            Deutschland zu Recht darauf verwiesen, dass beispielsweise die Wasserkraftnutzung und die Binnenschifffahrt auch ökologische Vorteile aufweisen 
            würden - und nicht nur für ökologische Schäden zur 
            Verantwortung gezogen werden könnten. 
          Falls der 
            der EuGH dem Votum des Generalanwaltes folgt, 
            könnten sich die Wasserwirtschaftsverwaltungen in 
            den deutschen Bundesländern viel Arbeit ersparen – 
            und die Wasserwirtschaftsverwaltung in Dänemark, 
            Ungarn, Österreich, Finnland, Schweden und Großbritannien ebenfalls. Denn auch gegenüber diesen 
            EU-Mitgliedsstaaten hatte die Kommission moniert, 
            dass die verschiedenen Wasserdienstleistungen 
            nicht mit ihren ökologischen Folgekosten belastet 
            würden.
           Das Statement des Generalanwalts findet 
            sich in verschiedenen EU-Sprachen unter 
                http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152659&pageIndex=0&doc
                  lang=FR&mode=req&dir=&occ=first&part=1&
                  cid=71423 
                
          
          
            
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                  Umweltverbände: Positionierung des EU-Generalanwalts ist „desaströs“
  In einer ersten Reaktion haben die Umweltverbände 
                  darauf verwiesen, dass der EU-Generalanwalt in 
                  seiner Stellungnahme wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt 
                  habe. 
                  Insbesondere 
                  sei 
                  der 
                  Anwalt 
                  nicht darauf 
                  eingegangen, 
                  dass 
                  Art. 
                  2(38) 
                  der 
                  WRRL 
                  in Deutschland 
                  nicht 
                  ins 
                  Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
                  umgesetzt 
                  worden 
                  sei.Obwohl 
                  in 
                  Art. 
                  2 
                  (Zi. 38 
                  und 
                  39) 
                  gefordert 
                  werde, sämtliche Wasserdienstleistungen 
                  widerzuspiegeln, 
                  habe 
                  Deutschland nur 
                  die öffentliche 
                  Wassergewinnung 
                  und 
                  Abwasserreinigung 
                  als 
                  gebührenpflichtige 
                  Wassernutzungen 
                  definiert (s. 
                    RUNDBR. 
                    995/2).
  Weitere 
                  Auskunft zur 
                  Einschätzung 
                  des 
                  Votums 
                  des 
                  Generalanwalts durch 
                  die 
                  Umweltverbände 
                  bei: Christian 
                  Schweer; 
                  Wassernetz 
                  NRWc/o 
                  BUND 
                  NRW
 Landesgeschäftsstelle
 40225 D
                  ü 
                  s 
                  s 
                  e 
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                  d 
                  o 
                  r 
                  f
 Tel. 
                  0211/30200524;
 Fax: 0211/30200526
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