aktualisiert:
5. März 2006
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Prozessgeschichte
der Familie Plenzke
Eine
Geschichte von Behördenwillkür und Schikanen
Grober Überblick zum Fall Plenzke, Rauen,
Abwassererschließung des Grundstücks
durch den Zweckverband Fürstenwalde
Die Gemeinde
Rauen (Bürgermeisterin, Bauamt und Planungsbüro) informierte die
Bürger erst nach Baustelleneinrichtung zur Abwassererschließung,
dass es ein Grenzproblem an der Landesstraße gebe, die Grundstücke
ragten nämlich angeblich alle 1-4 m in die Landesstraße hinein.
Die Bürger sollten unterschreiben, dass sie die Schachtarbeiten
trotzdem erlauben. Familie Plenzke hat nicht zugestimmt, da die
Vermessung ihres Grundstücks amtlich beglaubigt wurde. - Bis heute
ist die Grenze nicht geklärt.
-
Es gab Probleme
beim Ausbau der Bordsteinkanten, des Gefälles und der Abflussmöglichkeiten
für Regenwasser, die nicht beachtet wurden. So wurde das Grundstück
und die Kleinkläranlage mit dem Regenwasser aus der Kommune geflutet
und der Keller stand unter Wasser. Bis heute gab es keine Schadensregulierung.
Bericht
in der Märkischen Oder Zeitung (MOZ)
Aktenzeichen
O2 510 18 653
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Familie Plenzke
verweigert bis heute den Anschluss.
Sie hat seit Erschließung des Grundstücks eine vom
heutigen Zweckverband genehmigte Kleinkläranlage
und einen Vertrag mit der Kommune. Ihnen wurden alle Rechte und Pflichten für
diese Anlage übertragen.
- 2000 erhielt
die Familie den Bescheid über einen Herstellungsbeitrag von 11.500
DM und klagte dagegen.
Verwaltungsgericht
Frankfurt/Oder 1K 134/01
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Durch
Satzungsfehler und Kalkulationsfehler von 12 Millionen Quadratmeter
im Verbandsgebiet
wurde auf die Grundstückseigentümer ca. 1,- DM/Quadratmeter Erschließungsfläche
zuviel unrechtmäßig umgeschlagen.
Bericht
Märkische Oder Zeitung (MOZ) vom
6.12.2003
"Wer bezahlte, hatte Pech"
- Herrn
Plenzke wurde abgeholfen, jedoch erneuter Bescheid am gleichen
Tag.
Verwaltgsgericht F/O 5K 2206/01
- Frau
Plenzke erhielt am 4.1.2005 einen neuen Bescheid über 2.283
Euro.
Dagegen Klage.
Aktenzeichen 5K 1051/05
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Dann wurde vom Bauamt Besskow ein Baustopp ausgesprochen
gegen die "eben errichtete Kleinkläranlage" der Familie Plenzke.
Ziel war, die Anlage stillzulegen oder zurückzubauen. Ein Bußgeld
wurde ausgesprochen, das zur Kontensperrung führte. Der Rechtsanwalt
erreichte einen Vergleich.
Aktenzeichen Bauamt Beeskow 6300 6544/000
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Bußgeldbescheid über 2000 DM wegen Nicht-Herstellung des Anschlusses.
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Seit 2001 kommen regelmäßig Pfändungsbescheid der Pfändungsbehörde
Beeskow.
Laut Schreiben der Kreiskasse ist der Zweckverband seit 1.12.2005
selbst zur Eintreibung seiner Forderungen
ermächtigt
worden, das
heißt,
der
Zweckverband
ist
Vollstrecker in eigener Sache !!!
-
Der
Pfändungsbehörde ist angeblich nicht bekannt, dass die Familie
über eine Abwasserverwertungsanlage verfügt. Die Pfändungsbehörde
geht daher von der Rechtmäßigkeit des Bußgeldes aus. Der Zweckverband
behauptet, Familie Plenzke hätte nicht widersprochen.
-
2001 wurde der Wasserhauptzähler gewechselt und eine neue Satzung
trat in Kraft: Trinkwasser = Abwasser, so dass die Familie für 4
Personen mit 925 DM pro Quartal veranlagt wurde.
Seitdem gibt es Jahr für Jahr Gebührenbescheide für Abwasser auf
Grundlage des bezahlten Trinkwasserverbrauchs.
Die Kreiskasse schickt bis 2005 Pfändungen ins Haus
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder fasste ohne Verhandlung
eine Gerichtsbeschluss, dass die Familie bis zur Hauptverhandlung
nicht zu zahlen hätte.
Verwaltgsgericht
Frankfurt/Oder Beschluss SL 326/02
Bis
heute keine Hauptverhandlung.
- Auch die
Trinkwasserversorgung der Familie Plenzke solle abgestellt
werden, wenn das Abwasser nicht bezahlt wird. Vorläufiger
Rechtsschutz konnte das Vorhaben stoppen.
Verwaltgsgericht
Frankfurt/Oder 5L 1/2003
Bericht Märkische Oder Zeitung, Dezember
2002
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Der
Zweckverband versucht über eidesstattliche Versicherung
oder Beugehaft (8.12.2005) auch in dieser Sache beim Amtsgericht
Fürstenwalde Tatsachen zu schaffen.
Az Amtsgericht Fürstenwalde 3
OWi 85/5
Bericht
Neues Deutschland, 8.12.2005
- weitere Verfahren gegen die Familie Plenzke wurden vom Zweckverband
eingereicht; darunter zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht
zugelassenem Zutritt zum Grundstück.
3
OWi 65/2006
3
OWi 234 Js - OWi 37 66/2006
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