17.03.2006
Informationen über unseren Zweckverband auf Ihrer Website – Richtigstellung
Sehr
geehrte Damen und Herren,
wie wir feststellen
mussten, werden über Ihre Internet- Seite falsche
Informationen über un-seren Zweckverband verbreitet.
Im
einzelnen möchten wir die gröbsten Fehlinformationen nachfolgend
richtig stellen. Für die bezogenen Zitate aus Ihrer Veröffentlichung
ist zur leichteren Unterscheidung eine andere Schriftart gewählt.
Leider
sind unsere Auskunftsmöglichkeiten unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht
und des Abgabengeheimnisses eingeschränkt.
Die
bei den nachfolgenden Richtigstellungen bezogenen Belege liegen hier
vor und können sämtlichst im Hause des Zweckverbandes, selbstverständlich
unter Wahrung des Daten-schutzes, eingesehen werden.
Entsprechend Ihrer telefonischen Zusage veröffentlichen Sie dieses
Schreiben bitte unge-kürzt und unverändert auf Ihrer Website
unter der Rubrik Aktionen. Der Veröffentlichung ei-ner veränderten
bzw. gekürzten Fassung widersprechen wir vorsorglich.
„In
ländlichen Regionen werden zunehmend Bürgerinnen und Bürger
gegen ihren Willen gezwungen, die Verwertung ihres häuslichen
Schmutzwassers mit Hilfe von Nutzwasser-Rückgewinnungsanlagen
(NRA) einzustellen und sich an zentrale Großkläranlagen
der Zweckverbände
anzuschließen. Dabei wird durch die Behörden
der höhere ökologische
Standard der Schmutzwasserverwertung völlig ignoriert.“
Tatsache
ist, dass nach wie vor keine Nachweise für den immer wieder
behaupteten höhe-ren ökologischen Standard der hier vorgenommenen
Abwasserbeseitigung oder –verwertung vorliegen. Das der Unteren
Wasserbehörde vorgelegte Gutachten enthält z.B. keinerlei An-gaben
zu Untersuchungen des Ablaufes der Nutzwasser- Rückgewinnungsanlage.
Es wird lediglich auf eine Untersuchung im Jahr 2004 verwiesen, ohne
jedoch deren Ergebnisse bei-zufügen. Auch entspricht die Durchführung
einer einzigen Untersuchung innerhalb des bis-herigen, inzwischen ca.
5 Jahre währenden Anlagenbetriebes einer ordnungsgemäßen
und fachgerechten Überwachung in keiner Weise.
Die fachliche Prüfung und Wertung des Gutachtens durch die Untere
Wasserbehörde ist leider noch nicht abgeschlossen. Daher sei hier
stellvertretend nur auf eine Ungereimtheit hingewiesen: In der Einleitung
findet sich die Feststellung: „... und ihnen (den Grundstücks-eigentümern)
wurde auch die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen.“ Diese
Behauptung wird widerlegt mit dem als Anlage dem Gutachten beigefügten
Schreiben der Unteren Was-serbehörde vom 17.05.2005 in dem es heißt: „Sie
nehmen hierbei die Abwasserbeseitigung wahr, ohne dazu im Sinne des § 66
Abs. 3 BbgWG verpflichtet worden zu sein.“ Immerhin ist Verfasser
dieses Schreibens die Behörde, in deren Zuständigkeit die Entscheidung über
eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegt.
Die Abwasserbeseitigungspflicht für besagtes Grundstück obliegt
dem Zweckverband. Somit ist der Zweckverband für die ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung verantwortlich. Um dieser Pflicht nachzukommen ist
der Zweckverband bemüht, mit den ihm zur Verfügung ste-henden
Mitteln den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Ob die Vorausset-zungen
für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die
Grundstückseigentü-mer nach § 66 BbgWG vorliegen, wäre
nach Antrag durch die Untere Wasserbehörde zu prüfen. Ein solcher
Antrag ist bisher nicht gestellt. Die vom Gesetz vorgesehenen, sehr eng
gefassten Voraussetzungen für eine Übertragung dürften
außerdem auch nicht erfüllt sein.
Bei Vergleichen zwischen zentraler und dezentraler
Lösung muss immer
berücksichtigt wer-den, dass die Anforderungen an eine „große“ Kläranlage
mehr Parameter umfassen und wesentlich strenger sind als die für
eine Kleinkläranlage. Auch an die Reinigungsleistung unserer Verbandskläranlage
werden wesentlich höhere Anforderungen gestellt, als an die Reinigungsleistung
von Kleinkläranlagen.
„Der
Kanalisationszwang führt bisweilen zu unzumutbaren sozialen
Belastungen für die Bür-gerinnen und Bürger
(Verschuldungen, Insolvenzen ...).“
Die
Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage ist, soweit
er ordnungsgemäß durchge-führt wird, mit nicht unerheblichen
Kosten verbunden. Diese können, auch wenn man die beim Bau sicherlich
denkbare Kosteneinsparung über eine „Muskelhypothek“ berücksichtigt,
durchaus höher sein als die Belastung des Bürgers durch Beiträge
und Gebühren. Zumin-dest dann, wenn sich die Beitrags- und Gebührensätze
in der Höhe wie in unserem Zweck-verband liegen. Zur Gebührenhöhe
unseres Zweckverbandes verweisen wir auf die auch auf Ihrer Website veröffentlichte
Meldung des Instituts Halbach („Deutliche Gebührensenkung
in Fürstenwalde nach Rekommunalisierung“).
Auch trifft das ebenso pauschal oft vorgebrachte
Argument, die zentralen Kläranlagen seien alle überdimensioniert und damit zu teuer,
für uns nicht zu.
„Die
Gemeinde Rauen (Bürgermeisterin, Bauamt und Planungsbüro)
informierte die Bürger erst nach Baustelleneinrichtung
zur Abwassererschließung,
...“
Tatsache
ist, dass, wie bei allen Baumaßnahmen des Zweckverbandes üblich,
die Grund-stückseigentümer der Chausseestraße in Rauen
durch uns vor Beginn der Bauarbeiten in-formiert wurden. Dies erfolgte
durch Rundschreiben vom 22.07.1999, das nach eigener schriftlich hier
vorliegender Bestätigung die Plenzkes am 23.07.1999 erhielten.
Am 09.09. sowie nochmals am 17.09.1999 wurden
die Betroffenen durch das vom Zweck-verband
beauftragte Ingenieurbüro speziell zu Fragen ihres
Grundstücksanschlusses bera-ten.
Die Beauftragung der Bauarbeiten erfolgte am
13.09.1999, also deutlich nach Information
der Anwohner. Baubeginn
war der 20.09.1999.
„Familie
Plenzke verweigert bis heute den Anschluss.
Sie hat seit Erschließung des Grundstücks eine vom heutigen
Zweckverband genehmigte Kleinkläranlage und einen Vertrag mit der
Kommune. Ihnen wurden alle Rechte und Pflichten für diese Anlage übertragen“
Tatsache
ist, dass es weder eine gültige Wasserrechtliche Erlaubnis
noch besagten Vertrag mit der Kommune gibt.
Die Genehmigung einer Kleinkläranlage kann mangels Zuständigkeit
nicht vom Zweckver-band bzw. seinen „Vorgängern“ erteilt
werden. Hierfür war und ist die Untere Wasserbehör-de, vormals
die Staatliche Gewässeraufsicht, zuständig.
Mit dem Beitritt der Gemeinde Rauen zum
Zweckverband Fürstenwalde
sind uns keinerlei Unterlagen zum vorgeblich existierenden „Vertrag“ übergeben
worden. Derartige Verträge gibt es im Übrigen im gesamten
Verbandsgebiet nicht. Auch von Seiten der Betroffenen ist kein derartiger
Vertrag hier
vorgelegt worden.
Zur behaupteten Übertragung der „Rechte und Pflichten“ siehe
oben zur vorgeblich erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht.
Die bezogene Wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung
für die Mehrkammerausfaulgrube,
welche mangels einer vollbiologischer Behandlungsstufe ohnehin bis zum
31.12.2005 stillzu-legen war, aus dem Jahr 1986 erlischt ausweislich
ihres Punktes 4.10, wenn die Anschluss-möglichkeit an die öffentliche
Abwasseranlage für das Grundstück hergestellt ist. Dies ist
seit Anfang 2000 der Fall und nur einer von mehreren Gründen für
die Ungültigkeit der immer wieder herangezogenen Genehmigung.
„Das
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder fasste ohne Verhandlung eine Gerichtsbeschluss,
dass die Familie bis zur Hauptverhandlung nicht zu zahlen
hätte.“
Tatsache
ist, dass der entsprechende Gerichtsbeschluss zum Verfahren zum Gebührenbe-scheid für das Jahr 2001 unter dem Aktenzeichen
5 L 326/02 genau das Gegenteil aussagt, der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der Gebührenforderung für die mobile Entsor-gung
ist abgelehnt worden. Damit ist der Zweckverband sogar verpflichtet,
die Forderungen beizutreiben.
„Auch
die Trinkwasserversorgung der Familie Plenzke solle abgestellt werden,
wenn das Abwasser nicht bezahlt wird.
Vorläufiger Rechtsschutz
konnte das Vorhaben stoppen.“
Tatsache
ist, dass es die vorgebliche Androhung der Versorgungseinstellung
schlichtweg
nicht gibt. Der
beim VG Frankfurt eingegangene
Eilantrag des Betroffenen wurde,
nachdem er anwaltliche Beratung
eingeholt hatte, von ihm selbst zurückgezogen. Der Rücknahme war ein Hinweis
des Gerichtes an den Antragsteller vorausgegangen, mit dem er darauf
hinge-wiesen wurde, dass der behauptete und angegriffene Verwaltungsakt
nicht existiert und so-mit sein Antrag durch das Gericht zurückzuweisen
wäre. Ein Beschluss des VG
Frankfurt, der dem Zweckverband
der Einstellung der Trinkwasserversorgung
untersagt, ist nicht er-gangen,
mit dem in
diesem Verfahren ergangenen Beschluss
wurde lediglich das Verfahren
eingestellt.
Abschließend bitten wir Sie, künftig Informationen besser
auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen,
bevor Sie zu deren Weiterverbreitung
beitragen.
Mit
freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Scheibe
Kaufm. Geschäftsführerin