Erneut hat ein
Verwaltungsgericht den Anschlusszwang an die zentrale Kanalisation
durchgesetzt - und zwar gegenüber einem Bürger, der bislang
sein Abwasser in eine Pflanzenkläranlage eingeleitet hatte.
Die Vorgeschichte
des jetzt vor dem Verwaltungsgericht Bay-reuth ausgetragenen Prozesses:
Im Juli 1999 hatten rund 75 Einwohner des
Weilers Fohrenreuth der Stadt Rehau in Bayern mitgeteilt, dass sie
eine Schilfkläranlage errichten wollten. Das Vorhaben setzten
die BürgerInnen – nachdem sie nichts mehr von der Stadt
hörten – in die Tat um.
Im März 2000 erfuhren die Fohrenreuther vom Landratsamt Hof,
dass sie ihre Pflanzenkläranlage vergessen könnten. Ein
Kanal sei gelegt und die Fohrenreuther würden jetzt an das öffentliche
Kanalnetz angeschlossen.
Beschlossen
war der Anschluss bereits in einer Stadtratssitzung im November
1998. Damals hatte
man den Fohrenreuthern schon mitgeteilt,
dass eine Einleitung ihres geklärten Wassers wegen eines Flussperlmuschel-Bestandes
im betreffenden „Vorfluter“ nicht genehmigt werden könne.
Nach Fertigstellung
des Kanals im September 2002 forderte die Stadt Rhenau die Kosten
für Anschluss und Benutzung. Einer der Fohrenreuther
Einwohner zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht. In einem Eilverfahren
hatte er sich gegen den Bescheid zum Anschlusszwang gewandt, in dem
ihm unter Bußgeldandrohung eine Frist zum Anschluss gesetzt
worden war. Er scheiterte und musste sein Grundstück an die
Kanalisation anschließen.
Im aktuellen
Verfahren wandte sich der Fohrenreuther erneut gegen den Anschluss-
und Benutzungszwang
- und zwar in Hinblick auf das
bei ihm anfallende Niederschlagswasser. Der Kläger verwies darauf,
dass er das Niederschlagswasser in die Pflanzenkläranlage einleite.
Das gereinigte Oberflächenwasser werde zudem als Brauchwasser
für die Landwirtschaft genutzt. Die Einleitung von Niederschlagswasser
in die zentrale Kanalisation würde sich deshalb erübrigen.
Insofern könne er nur mit Schmutzwasserkosten, nicht aber mit
den Kosten für die zentrale Fortleitung des Niederschlagswasser
belastet werden. Demgegenüber pochte die Stadt Rheau auf ihre
allumfassende Verpflichtung zur Abwasserentsorgung - dies gelte auch
für die Niederschlagswasserbeseitigung. Zudem habe der Kläger
nicht nachgewiesen, dass die Schilfkläranlage funktioniere.
Ein diesbezügliches Gutachten des TÜV Südbayern vom
Februar 2002, wollte die Stadt Rheau nicht kennen.
Auf die Funktionsfähigkeit der Pflanzenkläranlage ging
das Gericht aber ebenso wenig ein wie auf das Argument des Klägers,
dass die Anlage kein Wasser in das Bachsystem einleite und es schon
deshalb zu keiner Gefährdung des Muschelbestandes kommen könne.
Letzlich erklärten die Richter, dass die Anschluss – und
Beitragspflicht begründet sei, schlicht und einfach deswegen,
weil der Kläger den Kanal benutzen könne und damit alle
Voraussetzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang erfüllt seien.
(nach einem Bericht der FRANKENPOST vom 8.2.2006)