1996 hatte die
damalige KOHL-Regierung in § 18 a (2a) des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) erstmals eine Vollprivatisierung
von kommunalen Abwasserbetrieben ermöglicht (s. RUNDBR.
390/2, 367/1-2).
Baden-Württemberg,
Sachsen und Sachen-Anhalt haben fatalerweise
die Möglichkeit zur Vollprivatisierung in ihre jeweiligen
Landeswassergesetze übernommen (vgl. 509/4). In allen drei
Ländern
fehlen bislang
aber noch die erforderlichen Rechtsverordnungen. Deshalb ist die
Vollprivatisierung von kommunalen Abwasserbetrieben noch nirgendwo
so
richtig vorangekommen (s. 509/4). Gleichwohl könnte das Vorpreschen
der drei Bundesländer erhebliche Konsequenzen haben: Die drei
Bundesländer haben nämlich das Tor zur Umsatzsteuerpflichtigkeit
der gesamten Abwasserentsorgung aufgestoßen.
In dem Aufsatz „Steuerpflicht
der Abwasserbeseitigung und Wahl
der Rechtsform“ analysieren ARMIN DRACK & THOMAS
LEIER in
GWF-WASSER/ABWASSER, S. 108 - 112, die bisherige Rechtssprechung
zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung vor dem
Hintergrund der Entscheidung von Ba.-Wü., Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Ergebnis: Die
Einführung einer Umsatzsteuerpflicht würde
zu einer erheblichen Steigerung der Abwassergebühren führen.
Die Gebührensteigerung könnte zwar durch einen ermäßigten
Steuersatz bei vollem
Umsatzsteuervorabzug kompensiert werden. Dieser von vielen Seiten
propagierte ermäßigte Steuersatz (beispielsweise nur 7
statt 16 %) sei
aber europarechtlich gar nicht zu realisieren! Denn in der 6. EG-Richtlinie
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
die Umsatzsteuern (6. RLEWG) ist ein ermäßigter
Umsatzsteuersatz für die Abwasserentsorgung nicht vorgesehen (Anlage
H zur Art.
12 Abs. 3 der 6. RLEWG).
Von einer generellen
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung erwarten die Autoren
Allerdings
weisen die Autoren auch darauf hin, dass auf absehbare Zeit
steuerrechtlich erst einmal nichts passieren wird - denn: Der
Koalitionsvertrag vom 11.11.05 zwischen SPD, CDU und CSU sieht
unter
Pkt. 7.6 vor,
Weitere Auskunft:
Dr. Armin Drack
WIBERA AG
Moskauer Str. 19
40227 D ü s s e l d o r f
Tel.: 0211-981-5590; Fax: 0211-981-4009
E-Mail: armin.drack@de.pwc.com
Der
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