Bei
der Überleitung des bestehenden Wasserhaushaltsgesetzes in das
geplante Umweltgesetzbuch (UGB) bestehe „kein Bedürfnis,
das deutsche Wasserrecht zu revolutionieren“, schreibt KONRAD
BERENDES, Wasserrechtsfachmann im Bundesumweltministerium, in seinem Überblicksaufsatz „Die
Neuordnung des Wasserrechts im Umweltgesetzbuch“ in WASSER UND
ABFALL 1-2/08, S. 42–45. Die „bewährten deutschen
Standards“ blieben erhalten.
Vieles,
was im Vorfeld der Debatte um das UGB zu Aufgeregtheiten geführt
hat, bleibt ohnehin ausgeklammert. So können die Länder einerseits
weiterhin die Vollprivatisierung der kommunalen Abwasserentsorgung (s.
RUNDBR. 842/1-2, 821/1-2) beschließen
- andererseits wird es keine bundesrechtliche Regelungen zur Erhebung
eines Wasserentnahmeentgelts geben.
Auch
wenn eine Revolution im Wasserrecht nicht zu erwarten sei, stünde
„das
Umweltrecht einschließlich des Wasserrechts vor der bisher größten
Reform in der Geschichte der deutschen Umweltpolitik“. Das
geplante Umweltgesetzbuch leite „nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes
im Jahre 1957 ein neues Zeitalter für die wasserrechtliche
Entwicklung in Deutschland ein“.
Offen
bliebe noch die Frage, inwieweit die Länder von ihrem „Abweichungsrecht“ Gebrauch
machen werden (s. 864/1, 828/4, 826/1-2,
816/1-3): Wenn die Bundesländer
mit den wasserrechtlichen Vollregelungen des Bundes nicht einverstanden
sind, können sie aus der Reihe tanzen und abweichende Regelungen
verabschieden. Befürchtet wird deshalb eine „künftige
Rechtszersplitterung im Wasser- und im Naturschutzrecht“.
Um
dies zu vermeiden, unter-streicht BERENDES die Notwendigkeit, die
Transformation des Wasserrechts in das UGB in „einen breiten
politischen Konsens insbesondere mit den Ländern“ einzubetten.
Weitere
Auskunft
Herrn Dr. Konrad Berendes
Ministerialrat im Bundesumweltministerium
Robert-Schuman-Platz 3
53175 B o n n
E-Mail: konrad.berendes@bmu.bund.de