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13. Dezember 2008

 

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 23.12.2008

Kartellbehörde darf hohe Wasserpreise köpfen

Wasserversorger mit überproportional hohen Wasserpreisen werden künftig an die Wand gestellt. Hohe Wasserpreise, die sich nicht mit einer »schicksalhaften« Struktur des Versorgungsgebietes begründen lassen, werden exekutiert. Das ergibt sich aus einem bemerkenswerten Urteil des Frankfurter Oberlandesgericht gegen das Wasserversorgungsunternehmen in Wetzlar. In diesem RUNDBR. werden einige Höhepunkte aus dem aktuellen Urteil vorgestellt. RUNDBR.-AbonnentInnen, die das Urteil selbst studieren wollen, können es via nik@akwasser.de kostenlos bei uns anfordern.

 

Als Rächer der von habgierigen Wasserunterneh-men über den Löffel halbierten Wasserkonsumenten präsentiert sich seit Jahren der CDU-Wirtschaftsminister von Hessen. Zuletzt hatte ALOIS RHIEL über seine Landeskartellbehörde
• die ENWAG in Wetzlar,
• die MAINOVA in Frankfurt sowie
• die Städtischen Werke in Kassel
angewiesen, ihre vermeintlich völlig überrissenen Wasserpreise zu senken. Alle drei Unternehmen hatten gegen die RHIELsche Preissenkungsanweisung Klage erhoben. Ein erstes Urteil wurde am 18. Nov. 2008 veröffentlicht (AZ: 11 W 23/07): Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ist die ENWAG mit Pauken und Trompeten untergegangen. Sollte das Urteil Bestand haben, müssen sich privatrechtlich organisierte Wasserunternehmen künftig warm anziehen: Hochpreisige Wasserversorger, die als GmbH oder als AG organisiert sind, müssen nach Meinung der Frankfurter OLG-Richter im Detail die Höhe ihrer Wasserpreise begründen können. Ansonsten reicht es aus, wenn die Landeskartellbehörde mit einem „groben Raster“ einen Preisvergleich durchführt und die über dem Durchschnitt liegenden Wasserpreise einfach köpft.

Regie- und Eigenbetriebe sind nur vordergründig fein raus. Diese Betriebe erheben keine Wasserpreise, sondern Wassergebühren. In Hessen sind dies immerhin 256 Versorger, bei denen die Gebühren von den Kommunalparlamenten beschlossen werden. Die Höhe der von Regie- und Eigenbetrieben erhobenen Wassergebühren entzieht sich der Aufsicht der Landeskartellbehörden. Für die Überwachung der Wassergebühren ist die Kommunalaufsicht zuständig. Aber RHIEL ist schon dabei, seinen Kollegen Innenminister anzustacheln, dass dieser die Kommunalaufsicht gegen auffällig hohe Wassergebühren in Marsch setzt. Und das hessische Beispiel macht Schule: Mehrere Bundesländer haben das Frankfurter OLG-Urteil mit Interesse gelesen und wollen jetzt ebenfalls eine Preissenkungsoffensive gegen Wasserversorger starten. Nach Ansicht des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) lässt das Urteil „viele Fragen offen“:

„Insbesondere gelte es zu klären, ob die gesamte Beweislast tatsächlich auf das betroffene Unternehmen abgewälzt werden darf, oder ob nicht auch die Kartellbehörde bereits in der Pflicht stehe, sehr sorgfältig die Vergleichsunternehmen auszuwählen.“

Genau dies hat das OLG aber verneint! Da RHIEL somit einen Volltreffer gelandet hat, appellierte er an die noch prozessierenden Wasserversorger in Frankfurt und Kassel, ihre Klagen gegen die Landeskartellbehörde fallen zu lassen. Sinngemäß fo-derte RHIEL die MAINOVA und die Städtischen Werke in Kassel zu Kapitulationsverhandlungen über ihre Preisgestaltung auf. Noch keine Preisverfügung gibt es gegen die ebenfalls von RHIEL ins Visier ge-nommenen Stadtwerke in Gießen, Oberursel, Eschwege und Herborn.

„Gleichartigkeit“ –
oder Äpfel mit Birnen verglichen?
 

Vorausgegangen war dem zuvor genannten Urteilsspruch ein Preisvergleich der Landeskartellbehörde zwischen 18 hessischen Wasserversorgern mit ähnlicher Kostenstruktur. In ihrem Wasserkostenvergleich hatte die Landeskartellbehörde

  • die Versorgungsdichte (Menge des gelieferten Wassers pro Meter des Leitungsnetzes),
  • die Abnehmerdichte (Länge des Leitungsnetzes in Metern pro Hausanschluss),
  • die nutzbare Wasserabgabe,
  • die Abgabestruktur,
  • die Gesamterträge Wasser und
  • die Zahl der versorgten Einwohner

berücksichtigt, um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Ferner wurde die Konzessionsabgabe der ENWAG an die Stadt Wetzlar berücksichtigt. Basierend auf diesem Wasserpreisvergleich hatte die Behörde die ENWAG angewiesen, ihre überproportio-al hohen Wasserpreise um 29,4 Prozent zu senken. Gegen diese Verfügung hatte die ENWAG Widerspruch eingelegt und auf ihren überdurchschnittlichen Kostenaufwand wegen der Höhenunterschiede und der zahlreichen Druckzonen in Wetzlar verwiesen. Die von der Kartellbehörde herangezogenen Vergleichsunternehmen würden erheblich günstigere topographische und topologische Voraussetzungen aufweisen als das stark zergliederte Versorgungsgebiet der ENWAG. Insofern läge die von der Kartellbehörde postulierte „Gleichartigkeit“ zwischen den Vergleichsunternehmen gar nicht vor.

Der Wasserversorger ist beweispflichtig!
 

Den entschuldigenden Hinweis auf die besonders schwierigen topographischen Verhältnisse in Wetzlar konnte wiederum die Kartellbehörde nicht nachvollziehen, da es die ENWAG als Beschwerdeführerin versäumt habe, zu erläutern,

„wie ungünstige objektive Umstände Mehrkosten im Einzelnen verursachen und die Abgabepreise beeinflussen“.

Und weiter: Ein Ausgleich von behaupteten Mehrkosten bei der Wasserverteilung und -speicherung aufgrund struktureller Unterschiede zu den Vergleichsunternehmen durch Zu- und Abschläge sei

„nur dann möglich, wenn die Beschwerdeführerin die von der Landeskartellbehörde vorgegebenen Anforderungen an den Kostennachweis erfülle. Dies habe die Beschwerdeführerin versäumt“.

Den [peinlichen] Einwand der ENWAG, sie könne mangels exakter Kostenstellenzuordnung ihre Kosten nicht in der verlangten Form aufschlüsseln, hatte die Landeskartellbehörde zurückgewiesen. Zu dieser Auseinandersetzung stellten die OLG-Richter – für den Wasserversorger fatalerweise – zunächst fest, dass weder das Gesetz gegen Wettbeschränkungen (GWB) noch die höchstrichterliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Gleichwertigkeit formulieren würden. Eine „generalisierende Betrachtungsweise“ und

„eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen“

seien bereits ausreichend. Die Richter vertraten sogar die Meinung, dass sich die hessische Landeskartellbehörde die Arbeit wegen der Berücksichtigung zahlreicher Sonderfaktoren schon viel zu schwer gemacht habe. Denn die Beweislast liege nicht bei der Kartellbehörde, sondern beim Versorgungsunternehmen. Dieses müsse belegen,

“dass der Preisunterschied auf abweichenden, ihm nicht zurechenbaren Umständen“ beruhe. Nach § 103 Abs. 5 S.2 Nr.2 GWB a.F. müsse „ein Unternehmen die Mehrkosten, die ihm infolge der Beschaffenheit des Versorgungsgebietes entstehen, nachweisen und darlegen, wie diese in die Abgabepreise eingegangen sind“, so das OLG Frankfurt.

Sind Steuern vermeidbare Kosten?
 

Wie radikal das Frankfurter OLG-Urteil gegen die Wasserversorger gerichtet ist, wird auch daran deutlich, dass die Richter sinngemäß meinten:

»Wer als Wasserversorger Steuern zahlt, ist selber schuld!«

Die ENWAG hatte nämlich geltend gemacht, dass sie körperschaftsteuerpflichtig sei und kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliege. Deshalb laste auf dem Unternehmen eine höhere steuerliche Belastung als auf den von der Kartellbehörde herangezogenen Vergleichsunternehmen. Die zusätzlichen Steuern würden in Wetzlar zu Mehrkosten von jährlich rund 660.000 Euro bzw. von 0,25 Cent pro Kubikmeter Trinkwasser führen. Nach Ansicht der Richter könne die ENWAG ihre höheren Preise mit Verweis auf ihre hohe Steuerbelastung „jedoch schon grundsätzlich nicht rechtfertigen“. Denn:

„Es handelt sich hierbei um Kostenelemente, welche die Beschwerdeführerin individuell betreffen, und nicht um unvermeidbare Kosten, die etwa auf einer 'schicksalhaften’ Struktur des Versorgungsgebietes beruhen und die jedes andere Versorgungsunternehmen auch vorfände.“

Der Wetzlarer Wasserversorger hätte sich eben frühzeitig bemühen müssen, seine Kapitalkosten zu reduzieren. Die Frankfurter OLG-Richter ließen auch die Entschuldigung nicht gelten, dass die ENWAG besonders niedrige Baukostenzuschüsse für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz verlange. Denn:

„Es ist kein Grund erkennbar, der sie hinderte, ebenfalls höhere Baukostenzuschüsse zu verlangen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin geringere Baukostenzuschüsse verlangt, werden die Baukosten auf alle versorgten Haushalte umgelegt und nicht nur auf diejenigen, die neu an das Versorgungsnetz angeschlossen werden.“

Insgesamt schlossen sich die Richter der Auffassung der Kartellbehörde an, dass „Zweifel an der rationellen Betriebsführung der Beschwerdeführerin“ angebracht seien.

Wetzlarer Wasserpreisstreit
geht vor den Bundesgerichtshof

WOLFGANG SCHUCH, Geschäftsführer der ENWAG will das Frankfurter OLG-Urteil nicht kampflos hinnehmen. „Wir werden postwendend Revision beim Bundesgerichtshof einlegen“, kündigte er gegenüber der FR vom 19.11.08 an. Würde man das OLG-Urteil akzeptieren, könne man in Wetzlar keine kostendeckenden Wasserpreise mehr erwirtschaften. Es sei dann in der Wasserversorgungssparte eine Defizit von zwei Millionen Euro im Jahr zu erwarten.

Wie die FR ferner berichtete, überlege man bei der ENWAG, die Sparte Wasser an die Kommune zurückzugeben. Würde die Wasserversorgung wieder in kommunaler Regie betrieben, würden sich dann die von der Kommune erhobenen Wassergebühren einer Preisaufsicht durch das Kartellamt entziehen. SCHUCH wies lt. FR darauf hin, dass die Kommunen verpflichtet seien, kostendeckende Preise zu erheben. Dann müssten die Wasserkonsumenten in Wetzlar eher mehr als jetzt unter den ENWAG-Bedingungen zahlen, so die Prognose des ENWAG-Chefs.

 


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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