Ziemlich
in die Knochen gefahren ist den Wasserwerkern das „Preissenkungsurteil“ des
Oberlandesgerichtes Frankfurt gegen die Wasserwerke in Wetzlar
(siehe RUNDBR. 912/4, 905/1-3).
Im November 2008 hatten die Frankfurter Richter verfügt,
dass die Wasserwerke in Wetzlar für
ihre vergleichsweisen hohen Wasserpreise keine nachvollziehbare
Erklärung vorlegen könnten. Die Preise seien mithin
auf das Niveau (angeblich) vergleichbarer Wasserwerke zu senken.
Einig
war man sich auf dem Berliner Wasserwerkerkongress, das das Urteil
des OLG-Frankfurt die ganze Branche betreffe. Unverständnis
wurde in Berlin dahingehend geäußert, dass die OLG-Richter
die Energierechtsprechung undifferenziert auf den Wasser- und
Abwassersektor ausgeweitet hätten. Bei der Berücksichtigung „vergleichbarer“ Wasserunternehmen
habe das OLG individuell unterschiedliche Zuschüsse ebenso
ignoriert wie unterschiedliche Abschreibungsmodalitäten.
Missmutig
wurde in Berlin die Frage gestellt, ob künftig
die Kartellbehörden
darüber befinden werden, wie und wo die Wasserwirtschaft
investieren soll und darf:
„Kann
die Kartellbehörde
in Zukunft bestimmen, was richtig und falsch ist - und
wie weit beispielsweise das Minimierungsgebot
in der Trinkwasserversorgungen reichen soll?“
Allerdings
wurde auch Selbstkritik geäußert: Die Wasserbranche
sei nicht in der Lage gewesen, die kommunikative Aufgabe
zu lösen,
die weite Bandbreite der Wasserpreise verständlich
zu erklären.
Mehr Transparenz, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit
bei der Preisgestaltung
sei das Gebot der Stunde. „Hinsichtlich der Preistransparenz
müssen wir zulegen“, so das Statement von
GUNDA RÖSTEL
von GELSENWASSER. Angesichts des OLG-Urteils komme es
künftig
darauf an, die unterschiedliche Kostenstruktur der Wasserwerke
eindeutig nachzuweisen. „Behauptungen reichen
nicht!“.
Der
Bundesverband der Deutschen Gas und Wasserwirtschaft (BDEW) habe
deshalb einen Kalkulationsleitfaden für
seine Mitgliedsunternehmen erarbeitet. Dort werde
hinsichtlich sicherer Kalkulationsgrundsätze
erläutert, wie das Gebot der Substanzerhaltung
seinen Niederschlag in den Wasserpreisen finde und
weshalb
es richtig sei, zum Wiederbeschaffungswert
abzuschreiben (s. RUNDBR. 892/2, 746/1, 535/3-4,
502/1-2, 305). Die damit eingenommenen Mittel müssten dann
aber auch tatsächlich
in die Rücklage gestellt werden.
Gemahnt
wurde ferner, über
die Verbandsinteressen hinweg zu einem gemeinsamen
Vorgehen kommen. Individuell seien die Herausforderungen
nicht
zu bewältigen.
Wobei das OLG-Urteil nur ein Baustein in einem ganzen
Bedrohungsarsenal darstelle.
Die
Kartellbehörden
würden darauf
erpicht sein, über der Wasserwirtschaft ein
staatliches Reglementierungsregime zu errichten.
„Wer
Regulierung verhindern will, muss selbst und schnell
geeignete
Instrumente auf den Tisch legen!“
Diesbezüglich
wurde in Berlin darüber diskutiert, die
Wasserpreiskalkulation künftig „qualitätszertifizieren“ zu
lassen, um die Wasserpreisgestaltung weniger
angreifbar zu machen.
Analog zum DVGW-Regelwerk in der Technik müsse
auch ein kaufmännisches
Regelwerk in Bezug auf Preisbildung und Kalkulation
erarbeitet werden. Nur durch Selbstregulierung
könne
man dem drohenden Regulierungsdiktat der Kartellbehörden
entgehen, so der ehemalige Hauptgeschäftsführer
des DVGW, Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Merkel. Dem
stimmte auch der Chef von Hamburg
Wasser,
Dr.-Ing.
MICHAEL BECKEREIT, zu:
„Wir müssen
uns selbst auf den Hosenboden setzen und Transparenz
nach Außen
gewährleisten.
Dazu gehört auch, die Kalkulation offen
zu legen.“