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13. Mai 2009

 

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 3.5.2009

 

Kartellbehörden jagen Wasserwerker

 

 

Ziemlich in die Knochen gefahren ist den Wasserwerkern das „Preissenkungsurteil“ des Oberlandesgerichtes Frankfurt gegen die Wasserwerke in Wetzlar (siehe RUNDBR. 912/4, 905/1-3). Im November 2008 hatten die Frankfurter Richter verfügt, dass die Wasserwerke in Wetzlar für ihre vergleichsweisen hohen Wasserpreise keine nachvollziehbare Erklärung vorlegen könnten. Die Preise seien mithin auf das Niveau (angeblich) vergleichbarer Wasserwerke zu senken.

Einig war man sich auf dem Berliner Wasserwerkerkongress, das das Urteil des OLG-Frankfurt die ganze Branche betreffe. Unverständnis wurde in Berlin dahingehend geäußert, dass die OLG-Richter die Energierechtsprechung undifferenziert auf den Wasser- und Abwassersektor ausgeweitet hätten. Bei der Berücksichtigung „vergleichbarer“ Wasserunternehmen habe das OLG individuell unterschiedliche Zuschüsse ebenso ignoriert wie unterschiedliche Abschreibungsmodalitäten.

Missmutig wurde in Berlin die Frage gestellt, ob künftig die Kartellbehörden darüber befinden werden, wie und wo die Wasserwirtschaft investieren soll und darf:

„Kann die Kartellbehörde in Zukunft bestimmen, was richtig und falsch ist - und wie weit beispielsweise das Minimierungsgebot in der Trinkwasserversorgungen reichen soll?“

Allerdings wurde auch Selbstkritik geäußert: Die Wasserbranche sei nicht in der Lage gewesen, die kommunikative Aufgabe zu lösen, die weite Bandbreite der Wasserpreise verständlich zu erklären. Mehr Transparenz, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit bei der Preisgestaltung sei das Gebot der Stunde. „Hinsichtlich der Preistransparenz müssen wir zulegen“, so das Statement von GUNDA RÖSTEL von GELSENWASSER. Angesichts des OLG-Urteils komme es künftig darauf an, die unterschiedliche Kostenstruktur der Wasserwerke eindeutig nachzuweisen. „Behauptungen reichen nicht!“.

Der Bundesverband der Deutschen Gas und Wasserwirtschaft (BDEW) habe deshalb einen Kalkulationsleitfaden für seine Mitgliedsunternehmen erarbeitet. Dort werde hinsichtlich sicherer Kalkulationsgrundsätze erläutert, wie das Gebot der Substanzerhaltung seinen Niederschlag in den Wasserpreisen finde und weshalb es richtig sei, zum Wiederbeschaffungswert abzuschreiben (s. RUNDBR. 892/2, 746/1, 535/3-4, 502/1-2, 305). Die damit eingenommenen Mittel müssten dann aber auch tatsächlich in die Rücklage gestellt werden.

Gemahnt wurde ferner, über die Verbandsinteressen hinweg zu einem gemeinsamen Vorgehen kommen. Individuell seien die Herausforderungen nicht zu bewältigen. Wobei das OLG-Urteil nur ein Baustein in einem ganzen Bedrohungsarsenal darstelle.

Die Kartellbehörden würden darauf erpicht sein, über der Wasserwirtschaft ein staatliches Reglementierungsregime zu errichten.

„Wer Regulierung verhindern will, muss selbst und schnell geeignete Instrumente auf den Tisch legen!“

Diesbezüglich wurde in Berlin darüber diskutiert, die Wasserpreiskalkulation künftig „qualitätszertifizieren“ zu lassen, um die Wasserpreisgestaltung weniger angreifbar zu machen. Analog zum DVGW-Regelwerk in der Technik müsse auch ein kaufmännisches Regelwerk in Bezug auf Preisbildung und Kalkulation erarbeitet werden. Nur durch Selbstregulierung könne man dem drohenden Regulierungsdiktat der Kartellbehörden entgehen, so der ehemalige Hauptgeschäftsführer des DVGW, Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Merkel. Dem stimmte auch der Chef von Hamburg Wasser, Dr.-Ing. MICHAEL BECKEREIT, zu:

„Wir müssen uns selbst auf den Hosenboden setzen und Transparenz nach Außen gewährleisten. Dazu gehört auch, die Kalkulation offen zu legen.“


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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