Ab
dem Jahr 2010 müssen die EU-Mitgliedsstaaten nach den Vorgaben
der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in der Wassertarifgestaltung „angemessene
Anreize“ zu einem haushälterischen Umgang mit den Wasserressourcen
setzen (s. RUNDBR. 881/3 727/2, 680/2, 535/3).
Zum
dahinter stehenden Gebot der Kostendeckung in der Wasserver- und in
der Abwasserentsorgung
nahm auf der Wasserwirtschaftlichen Aussprache-Tagung (WAT2009)
AND-REAS KRAEMER vom ecologic-Thinktank Stellung. Der Chef des Berliner
Umweltpolitikforschungsinstituts
machte in seinem Referat darauf aufmerksam, dass das Gebot zur Kostendeckung à la
WRRL nicht auf den einzelnen Wasser- bzw. Abwasserbetrieb, sondern
auf ganze Flussgebietseinheiten abziele.
Der
Referent konstatierte, dass für die Verifizierung der Kostendeckung
in den einzelnen europäischen Stromgebieten noch überhaupt
keine Methodik vorliege. KRAEMER warnte gleichwohl davor, das Kostendeckungsprinzip
zu unterschätzen. Das Gebot zu Kostendeckung in der WRRL sei
eingebettet in das EU-Wettbewerbsrecht. Wille der EU sei, dass
es auch im Wasser-
und Abwassersektor zu keiner indirekten Subventionierungen von
industriellen Wassernutzern komme. Demzufolge mahnte der ecologic-Chef
die noch
etwas ungläubig dreinschauenden Wasserwerker, diesen Aspekt
der Eigendynamik im Wettbewerbsrecht in Brüssel nicht zu
unterschätzen.
KRAEMER appellierte darüber hinaus an die Wasserwerker,
„nicht
der eigenen Propaganda zu glauben“.
Die
deutsche Wasserwirtschaft sei sich zu sicher, dass in Deutschland
die volle Kostendeckung
bereits erreicht sei.