Bis
zu einem Viertel des öffentlichen Kanalisation gilt als marode
und löchrig (s. RUNDBR. 850/1-2).
Die Schadensrate bei den privaten Grundstücksentwässerungskanälen
und Hausanschlussleitungen ist vermutlich weit höher (s. 850/2,
820/3-4, 801/4, 658/2-3, 640/2, 395/1).
Das
hat Folgen: Wenn die Grundstücksentwässerungskanäle
oberhalb des Grundwassers verlaufen, versickert Abwasser im Untergrund.
Wenn die Grundstücksentwässerungsleitungen im Grundwasser
verlaufen, dringt Grundwasser in die Kanalisation ein. Dieses „Fremdwasser“ belastet
hydraulisch unnötigerweise die Kanalisationen, die Pumpwerke
und die Kläranlagen. Zudem wirken die weit verzweigten Hausanschlussleitungen
wie ein riesiges Drainagenetz.
Nordrhein-Westfalen
hat deshalb bestimmt, dass bis zum Jahr 2015 alle private Grundstücksentwässerungsleitungen
inspiziert und gfs. saniert werden müssen. Diese Bestimmung
in der nordrhein-westfälischen Eigenkontrollverordnung hat
unter den dortigen Hausbesitzern einen veritablen Proteststurm ausgelöst.
Allerorten bildeten sich in NRW „Bürgerinitiativen“,
die Tausend Gründe formulierten, warum das Sanierungsgebot
bis 2015 völlig überzogen sei. Drohende Sanierungskosten
in der Größenordnung von vierstelligen Eurobeträgen
pro Grundstück
seien unve-hältnismäßig.
Unter
dem Druck der Hausbesitzerlobby war der grüne Umweltminister in
Düsseldorf am 24. Jan.
2012 zurückgerudert. JOHANNES REM-MEL nahm die Fristsetzung
2015 der schwarz-gelben Vorgängerregierung zurück. Je
nach Zahl der Wohneinheiten auf einem Grundstück reicht es
jetzt aus, die Hausanschlussleitungen bis 2020 oder 2025 auf Dichtigkeit
zu prüfen bzw. reparieren zu
lassen. Nur bei Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten
wird die bis jetzt gültige Frist 2015 weiterhin gelten.