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13. August 2014

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 28.7.2014

 

DVGW stellt Neufassung von
W1000 zur Diskussion

 

Das grundlegende Arbeitsblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) zur Organisation eines Wasserversorgungsbetriebes hat den Titel „Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern“ (W 1000). Die letzte Fassung des Arbeitsblattes stammt aus dem Jahr 2005. Die im DVGW zusammenarbeitenden Wasserwerker haben jetzt den Entwurf für eine Neufassung vorgelegt. Der Entwurf konnte von den interessierten Kreisen bis zum 30. Juni 2014 kommentiert werden.

Die zentrale Bedeutung von W1000 resultiert daraus, dass eine hinreichende Garantie auf gute Versorgungssicherheit und gute Wasserqualität eigentlich nur dann besteht, wenn der Wasserversorger die Anforderungen aus W 1000 voll erfüllt.

Das bringt vor allem kleine Wasserversorger in Schwierigkeiten, da dort vielfach die Anforderungen an die erforderliche Qualifikation des Personals nicht gegeben sind. Bürgermeister, die gerne auch bei der Ortswasserversorgung sparen, um die Wassergebühren niedrig zu halten, sollen über die Anforderungen aus W 1000 deshalb nicht immer sonderlich glücklich sein. Gleichwohl heißt es schon in der Einleitung zum DVGW-Arbeitsblatt W 1000:

„Die Anforderungen dieses Arbeitsblattes sind so gestaltet, dass sie sowohl bei Trinkwasserversorgern mit einfachen Organisationsstrukturen und geringem Personalbestand als auch bei Versorgern mit komplexen Organisationsstrukturen mit hohem Personalbestand angewendet werden können. Daraus resultiert je nach Trinkwasserversorger ein unterschiedlicher organisatorischer Aufwand. Die Umsetzung der Anforderungen dieses Arbeitsblattes ist somit auf die spezifische Situationen des Wasserversorgers anzupassen.“

Unter „Grundsätzliche Anforderungen“ heißt es in W 1000:

„Ein Trinkwasserversorger muss im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeitsfelder über eine personelle, technische, wirtschaftliche und finanzielle Ausstattung sowie eine Organisation verfügen, die eine sichere, zuverlässige sowie nachhaltige (wirtschaftliche, sozial- und umweltverträgliche) Versorgung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet. (…) Ein Trinkwasserversorger muss mindestens eine für den technischen Bereich verantwortliche technische Führungskraft bestellen.“

Unter „Aufgaben- und Tätigkeitsfelder“ wird u.a. definiert, dass der Trinkwasserversorger „die Gesamtverantwortung für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasserversorgungsanlagen sowie für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ trage – und weiter:

„Zur Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben muss ein Trinkwasserversorger in der Lage sein, in erforderlichem Umfang folgende Tätigkeitsfelder sach- und fachgerecht zu bearbeiten bzw. deren Erledigung sicherzustellen:

  • Festlegung von Unternehmenszielen, z. B. Instandhaltungsziele und -strategien
  • Vorsorgeplanung für Notstandsfälle (Krisenmanagement)
  • Festlegung der personellen Ausstattung und Struktur
  • Vorgabe zur Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals (…).“

Unter „Ablauforganisation“ wird beispielsweise festgehalten, dass in der Ablauforganisation

„auch der Qualifikationsstand, die Anzahl und die betriebliche Erfahrung der für die Abwicklung der Aufgaben und Tätigkeiten einzusetzenden Mitarbeiter zu definieren“ seien. Außerdem wird festgehalten, dass„zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes (…) die Ausfälle bzw. Abwesenheiten einzelner Personen, wie durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen, zu berücksichtigen“ seien.

Die Absicherung des Betriebes auch bei personellen Ausfällen gelte „insbesondere für Störungen“. Dazu müsse der Trinkwasserversorger Anweisungen erstellen,

„die eine unverzügliche Behebung von Störungen und die Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes gewährleisten“.

Einen großen Stellenwert räumt W 1000 der Personalqualifikation ein:

„Die Übertragung von Aufgaben hat nur an solche Mitarbeiter zu erfolgen, die für die jeweilige Tätigkeit ausreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Die Mitarbeiter müssen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen (z. B. Auslastung, Ausstattung, Entscheidungskompetenz). Insbesondere bei Planung und Bau von Trinkwasserversorgungsanlagen (Neuerrichtung, Sanierung) ist grundsätzlich eine ingenieurwissenschaftliche Qualifikation mit spezifischer Sachkunde erforderlich. (…) Die Erfüllung der jeweiligen Qualifikationsanforderungen ist vor der Übertragung der Aufgaben sicherzustellen.“

Der Grad der geforderten Qualifikation des Personals ist von der Zahl der versorgten Wasserkunden abhängig.

Bei Wasserversorgern, die bis zu 10.000 Kunden mit Trinkwasser beliefern, reicht es für den Wasserwerksbetrieb aus, einen Anlagenmechaniker für das Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik bzw. Fachrichtung Versorgungstechnik oder einen geprüften Netzmonteur mit dem Handlungsfeld Wasser einzustellen.

Bis zu 25.000 Kunden braucht es dann schon einen geprüften Netzmeister. Beschränkt sich das Aufgabengebiet nicht nur auf das Verteilnetz, sondern auch auf Wassergewinnung, muss schon bei 10.000 Kunden ein Wassermeister den Anlagenbetrieb übernehmen.

Bei über 25.000 versorgten Kunden hat ein Ingenieur für den Anlagebetrieb verantwortlich zu zeichnen – mit folgender Einschränkung:

„Vergleichbare ausreichende Fachkenntnisse mit Zuordnung zur nächsthöheren Qualifikationsstufe können auch durch eine mindestens zehnjährige einschlägige Tätigkeit bei einem Trinkwasserversorger oder einem vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden.“

Hinsichtlich der Einstellung von Leiharbeitnehmern wird gefordert, dass nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzte Leiharbeitnehmer „dieselben Qualifikationsanforderungen erfüllen“ müssen, „wie sie für die Ausübung dieser Tätigkeit an das eigene Personal gestellt werden“. Und wenn der Wasserversorger - beispielsweise für Rohrnetzarbeiten - einen Dienstleister beschäftigt, hat er bei der Auswahl von Dienstleistern und vor der Beauftragung zu prüfen, „ob der Dienstleister geeignet ist, die angebotene Leistung zu erbringen“.

„Es ist festzustellen, ob das Unternehmen die erforderlichen, organisatorischen, gesetzlichen und materiellen Anforderungen erfüllt, die Überwachung und Kontrolle der eigenen Tätigkeiten sicherstellen kann und für die auszuführenden Arbeiten ausreichend Personal mit der notwendigen Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt.“

All diese Anforderungen sind nicht nur für Bürgermeister und Gemeinderäte von Interesse, die die Kostensparschraube im Wasserwerk anziehen wollen. Auch bei der Wasserpreisdebatte im Allgemeinen und bei dem Druck von Kartellbehörden zur Reduzierung von Wasserpreisen im Besonderen kann basierend auf W1000 argumentiert werden, dass Qualität auch in der Wasserversorgung ihren Preis hat (vgl. RUNDBR. 1003/3).


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.
Clip-Fisch 2

 
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