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13. August 2014

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 28.7.2014

 

Schützt der EU-Vertrag das Wasser
vor den Investorschiedsgerichten?

 

Eine gute Informationsquelle zum Thema „TTIP, TISA & Wasser“ (s. RUNDBR. 1040/2-4) sind die Pressemitteilungen und der Info-Newsletter der Allianz öffentliche Wasserwirtschaft (AöW). Während bezüglich TTIP und TISA von den großen Verbänden – also von BDEW und VKU – zumindest öffentlich kaum etwas zu hören und zu lesen ist, profiliert sich die AöW immer mehr als Sprachrohr der liberalisierungskritischen Wasser- und Abwasserbetriebe.

Unermüdlich trägt die kleine Crew im Berliner AöW-Büro Indizien zusammen, die ein Unterpflügen einer kommunal und öffentlich ausgerichteten Wasserwirtschaft durch TTIP belegen könnten. Außerdem beteiligt sich die AöW auch an den Konsultationen der EU-Kommission, wenn es um „TTIP & Wasser“ gehen könnte. Im Hinblick auf die derzeit laufende Konsultation der EU-Kommission zu Investorschiedsgerichten (siehe RUNDBR. 1040/3-4) im Rahmen der TTIP-Verhandlungen hat die AöW wesentliche Aspekte des EU-Vertrages in Erinnerung gerufen.

Nach dem Lissabon-Vertrag (EU-Vertrag) habe die EU in der Interpretation der AöW „keinerlei Kompetenzen“, um in den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen einzugreifen (EU-Slang: („Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ und „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ – siehe 931/2-3). Somit verfüge die EU-Kommission auch über keine Legitimation, in den TTIP-Verhandlungen irgendwelchen Investorschiedsgerichten zu erlauben, über die Geschicke der Wasserver- und Abwasserentsorgung Recht zu sprechen. Entsprechende Sonderrechte für Schiedsgerichte würden Art. 4 Abs. 2 des EU-Vertrages (EUV) und dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeits- grundsatz nach Art. 5 des EUV „widersprechen“.

Weiterhin sei im Zusatzprotokoll 26 zum Lissabon- Vertrag „ein sehr weiter nationaler, regionaler und lokaler Spielraum für die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt“. Und zu diesen „Diensten“ würde nach dem Verständnis in der EU auch die Wasserversorgung zählen.

AöW fordert deshalb die EU-Kommission dazu auf, den Investorschiedsgerichten keine Kompetenz und keine Sonderrechte gegenüber der Daseinsvorsorge im Allgemeinen und der öffentlichen Wasserversorgung im Speziellen einzuräumen.

Weitere Auskunft zu den Auslegungsmöglichkeiten des Lissabon-Vertrages gibt es bei der

Allianz öffentliche Wasserwirtschaft (AöW)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: presse@aoew.de
Tel.: 0 30 / 39 74 36 06
Internet: www.aoew.de

Über diese Kommunikationsdaten kann auch der digitale AöW-Rundbrief abonniert werden.

VEOLIA als Lohndrücker gegenüber
ägyptischen Müllwerkern

 

Bei uns gibt sich VEOLIA als nachhaltig orientiertes Unternehmen, das sich auch in sozialen Belangen engagiert (siehe RUNDBR. 956/3). VEOLIA kann aber auch anders – zumindest wenn man LE MONDE vom 13.06.14 Glauben schenken kann. Danach klagt der in Frankreich beheimatete Weltkonzern wegen lächerlicher 31 Euro gegen eine der wenigen Errungenschaften, die sich die ägyptischen ArbeitnehmerInnen 2011 erstritten hatten: die Erhöhung des monatlichen Mindestlohns von 400 auf 700 ägyptische Pfund: von 41 auf 72 Euro.

Der multinationale Umweltdienstleistungskonzern fand diese Anhebung unakzeptabel und hatte am 25. Juni 2012 vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) Klage gegenÄgypten erhoben. Die Anrufung des Schiedsgerichts bei der Weltbank habe VEOLIA mit dem Argument begründet, das neue Arbeitsgesetz widerspreche den Vereinbarungen, die man im Rahmen einer Public-private-Partnership zur Müllentsorgung mit der Stadt Alexandria geschlossen habe.

Zu welcher Entscheidung das Schiedsgericht gekommen ist, konnten wir leider bislang nicht in Erfahrung bringen. Den Artikel findet man unter

http://www.monde-diplomatique.de/pm/
2014/06/13.mondeText1.artikel,a0067.idx,24

 


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.
Clip-Fisch 2

 
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