Eine gute Informationsquelle zum Thema „TTIP,
TISA & Wasser“ (s. RUNDBR. 1040/2-4) sind die
Pressemitteilungen und der Info-Newsletter der Allianz öffentliche Wasserwirtschaft (AöW). Während
bezüglich TTIP und TISA von den großen Verbänden –
also
von
BDEW
und
VKU –
zumindest öffentlich kaum etwas zu hören und zu lesen ist, profiliert
sich die AöW immer mehr als Sprachrohr der liberalisierungskritischen Wasser- und Abwasserbetriebe.
Unermüdlich trägt die kleine Crew im Berliner AöW-Büro
Indizien
zusammen,
die
ein
Unterpflügen
einer kommunal
und öffentlich
ausgerichteten
Wasserwirtschaft durch TTIP belegen könnten. Außerdem beteiligt
sich
die AöW auch an den Konsultationen der
EU-Kommission, wenn es um „TTIP & Wasser“
gehen könnte. Im Hinblick auf die derzeit laufende
Konsultation der EU-Kommission zu Investorschiedsgerichten (siehe RUNDBR. 1040/3-4) im
Rahmen der TTIP-Verhandlungen hat die AöW wesentliche Aspekte des EU-Vertrages in Erinnerung
gerufen.
Nach dem Lissabon-Vertrag (EU-Vertrag)
habe die EU in der Interpretation der AöW „keinerlei
Kompetenzen“, um in den Bereich der öffentlichen
Dienstleistungen einzugreifen (EU-Slang: („Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ und „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ –
siehe
931/2-3).
Somit verfüge
die
EU-Kommission auch über keine Legitimation, in den TTIP-Verhandlungen irgendwelchen Investorschiedsgerichten zu erlauben, über die Geschicke der Wasserver- und Abwasserentsorgung Recht zu sprechen. Entsprechende Sonderrechte für Schiedsgerichte
würden
Art.
4
Abs.
2
des
EU-Vertrages
(EUV) und dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeits-
grundsatz nach Art. 5 des EUV „widersprechen“.
Weiterhin sei im Zusatzprotokoll 26 zum Lissabon-
Vertrag „ein sehr weiter nationaler, regionaler und
lokaler Spielraum für die Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse festgelegt“. Und zu
diesen „Diensten“ würde nach dem Verständnis in
der EU auch die Wasserversorgung zählen.
AöW fordert deshalb die EU-Kommission dazu auf,
den Investorschiedsgerichten keine Kompetenz und
keine Sonderrechte gegenüber der Daseinsvorsorge
im Allgemeinen und der öffentlichen Wasserversorgung im Speziellen einzuräumen.
Weitere Auskunft
zu den Auslegungsmöglichkeiten des Lissabon-Vertrages
gibt
es
bei
der
Allianz öffentliche Wasserwirtschaft (AöW)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: presse@aoew.de
Tel.: 0 30 / 39 74 36 06
Internet: www.aoew.de
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