Der Mieter einer Wohnung in Berlin war 2008 an einer Lungenentzündung erkrankt, die offenbar durch Legionellen verursacht worden war. Kurz darauf stellte das Bezirksamt in der Wohnung des Mannes und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Daraufhin forderte der Kläger rund 23.500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Vermieterin. Sie sei für die Infektion verantwortlich, weil sie die Warmwasseranlage des Hauses nicht ausreichend kotrolliert habe. Nachdem der Mann im Laufe des Prozesses gestorben war, führte seine Tochter den Rechtsstreit fort. Zunächst ohne Erfolg, denn sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hatten die Klage der Frau abgewiesen. Trotz des Sachverständigengutachtens könne nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Pflichtverletzung der Vermieterin tatsächlich die Infektion verursacht habe. Dies sei zwar wahrscheinlich, aber eben nicht sicher. Schließlich habe der Mann bis zu seiner Erkrankung "aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen", etwa im Sportverein. Auch dort hätte er sich infizieren können. Zwar habe es zum entsprechenden Zeitpunkt keine andere Legionellenepidemie in Berlin gegeben. Aber das sei ohne Bedeutung. Schließlich sei auch im Haus des Mannes niemand sonst erkrankt.
Wie der Nachrichtensender ntv am 6. Mai 2015 brichtete, hatte dieses Urteil vor dem BGH aber keinen Bestand. Die Annahme, dass sich die Legionellenerkrankung nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen lasse, hielten die Richter für zu weit hergeholt. Die Vorinstanzen hätten einen zu strengen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt, so der BGH. Außerdem sei ihre Beweisführung lückenhaft gewesen. Auf jeden Fall müsse die Rolle der Vermieterin geprüft werden. Denn auch wenn Vermieter vor 2011 noch nicht gesetzlich zur regelmäßigen Legionellenkontrolle verpflichtet waren, habe die Vermieterin womöglich ihre Sicherungspflichten verletzt. Nun muss das Berliner Landgericht erneut verhandeln. Dabei muss dann auch entschieden werden, ob die Klägerin nun Geld bekommt. Das hatte der BGH offen gelassen.