Was ist ein Komitologieverfahren?
Im Rahmen der Diskussion um das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP) ist auch der „regulatorische Ausschuss“ in Verruf gekommen. Dieser Aus-schuss soll im Vorfeld von Parlamentsentscheidungen beiderseits des Atlantiks dafür sorgen, dass regulatorische Vorschriften (beispielsweise im Umweltsektor) möglichst angeglichen werden.
Befürchtet wird, dass der regulatorische Ausschuss an den Parlamenten vorbei entscheidende Weichenstellungen vornehmen könnte, die die Parlamente allenfalls im Nachhinein noch abnicken können.
Was bei den Debatten über den regulatorischen Ausschuss oft übersehen wird: In vielen EG- bzw. EU-Richtlinien ist auf EU-Ebene eine Art regulatorischer Ausschuss schon fest eingebaut. Es geht dabei um das sogenannte Komitologieverfahren. Mit vordergründig nur unwesentlichen Änderungen einer EU-Richtlinie muss sich nicht das EU-Parlament befassen, sondern ein Fachausschuss.
So ist auch der mögliche Ersatz von Analysen durch eine erweiterte Risikobewertung in Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie nicht vom EU-Parlament, sondern von der EU-Kommission entsprechend einer „Stellungnahme“ eines Fachausschuss beschlossen worden.
Was zunächst als unwesentliche Änderung erscheinen mag, kann aber doch auf einen entscheidenden Kurswechsel hinauslaufen – wenn nämlich die erweiterte Risikobewertung nicht von den eigentlich zuständigen Gesundheitsämtern, sondern von externen Dienstleistern durchgeführt wird, die im Wettbewerb stehen.
In der Trinkwasserrichtlinie ist das Ausschussverfahren in Art. 12 festgelegt. Dort heißt es, dass der Ausschuss von einem Vertreter der Kommission geführt wird. Der Vertreter der Kommission ist dazu beauftragt, „dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen“ vorzulegen. Die Mitgliedsstaaten entsenden ihre Vertreter in den Ausschuss, wo dann mit einfacher Mehrheit (entsprechend dem Stimmengewicht der Mitgliedsstaaten) über eine „Stellungnahme“ zu den Vorschlägen des Kommissionsvertreters abgestimmt wird. Basierend auf dieser „Stellungnahme“ kann dann die Kommission Maßnahmen erlassen, „die unmittelbar gelten“ – ohne dass sich die nationalen Parlamente oder das EU-Parlament mit diesen „Maßnahmen“ zuvor befasst hätten.