Als Abkehr von den „existenziellen Interessen des Menschen“ stuft Arno Schönberger das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Verschlechterungsverbot (s. RUNDBR. 1068/1-4) ein. Der Mitarbeiter des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht“ an der Uni Trier stellt in dem Aufsatz „Das Verschlechterungsverbot nach der Vorabentscheidung zur Weservertiefung“ in der WASSERWIRTSCHAFT 10/2015, S. 58-60, die wesentlichen Grundzüge des EuGH-Urteils vor – um anschließend das Urteil zu kritisieren.
Der EuGH habe das Verschlechterungsverbot in der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einseitig dahingehend ausgelegt, dass jetzt den „ökologischen Interessen“, „d.h. dem Schutz und Erhalt naturnaher Gewässer“ der Vorrang gebühren würde. Der EuGH müsse sich „aber auch Kritik dahingehend gefallen lassen müssen“, dass der Urteilsspruch unlogisch sei. Denn die Auslegung des Verschlechterungsverbotes durch den EuGH könne „im Extremfall“ dazu führen, dass die vier biologischen Bewertungskoponenten der WRRL innerhalb ihrer jeweiligen Klasseneinstufung „auf den unteren Klassenrand absinken“ könnten – ohne dass lt. EuGH-Auslegung der jeweilige Wasserkörper in der Gesamtbewertung eine Klasse nach unten abrutsche.
„Wenn hingegen eine Komponente vom unteren Klassenrand [nur] leicht in die nächsttiefere Klasse abfällt, ist immer eine Verschlechterung gegeben, auch wenn sich die übrigen Komponenten sogar verbessern.“
„Eine weitere Schwäche des Urteils“ sei in der Konkretisierung einer Verschlechterung anhand einer Zustandsbeschreibung der einzelnen Klassen zu sehen. Die Zustandsklassen seien in Anhang V der WRRL nur „in schwer zu fassenden Umschreibungen definiert“. Sie ließen sich „nur schemenhaft voneinander abgrenzen“. Damit seien sie für den praktischen Vollzug „wenig geeignet, verbindlich darüber zu urteilen, ob eine Verschlechterung vorliegt und damit eine Genehmigung zu versagen ist“.