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8. August 2016

 

 

 

 

 

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WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 24.7.2016

Einschränkungen für Fracking
aber kein generelles Verbot

 

Das vom Bundestag am 24. Juni 2016 beschlossene Fracking-Gesetzes-Paket hat nicht nur bei Umweltverbänden Enttäuschung ausgelöst. „Ich hätte mir ein absolutes Verbot der Fracking-Technologie in Deutschland gewünscht“, sagte die Hessische Umweltministerin Priska Hinz (Grüne) zur Entscheidung des Bundesstages zum Fracking in Deutschland. Die nun gefundene Regelung lasse „leider immer noch Schlupflöcher zu, doch verschärft sie auch die Anforderungen an das Fracking gegenüber den Ausgangsvorschlägen der Bundesregierung“ – siehe zu den Details den Kasten.

Vier „unkonventionelle“ Probe-Fracks
pro Bundesland

Verboten wird die kommerzielle Anwendung von Fracking in Kohleflöz- und Schiefergestein – also in sogenannten „unkonventionellen“ Lagerstätten. In diesen Gesteinsformationen sollen aber pro Bundesland vier wissenschaftlich begleitete Probebohrungen zulässig sein. Die Bundesländer behalten ein Vetorecht, müssen also diese Probebohrungen auf ihrem Gebiet nicht erlauben. Im Jahr 2021 soll die „Angemessenheit des Verbots nach dem bis dahin vorliegenden Stand von Wissenschaft und Technik überprüft werden“. Wer es genauer wissen will, findet das Gesetz der Bundesregierung zur Berg­schadenshaftung unter folgendem Link:

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-ausdehnung-der-bergschadens
haftung-auf-den-bohrlochbergbau-und-kavenen,
propety=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

 

Fantasiedefinition“: Konventionelles
und unkonventionelles Fracking

 

Ursprünglich hatte die Regierung vorgesehen, unterhalb einer fiktiven 3000 Meter-Grenze das unkonventionelle Fracking in Schiefergesteinen zuzulassen. Mit der Streichung der 3000 m-Grenze wird unkonventionelles Fracking nur noch im Ausnahmefall möglich. Dazu noch ein Mal die hessische Umwelt­ministerin: „Kritisch bleibt, dass Erprobungsvorhaben für das unkonventionelle Fracking mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung möglich sind“ (siehe Kasten).

Zulässig bleibt weiterhin das konventionelle Fracking in Sandsteinformationen (Tight-Gas-Fracking), das vor allem in Niedersachsen seit Jahrzehnten praktiziert wird. Tight-Gas-Fracking wird allerdings in besonders sensiblen Regionen ausgeschlossen. Zu den Ausschlussflächen gehören Natur- und Wasserschutzgebiete sowie Einzugsgebiete für die Trinkwasserversorgung und Lebensmittelherstellung. Dass Fracking in Sandsteinformationen wieder zulassungsfähig ist, wird von Umweltverbänden besonders kritisiert, denn auch beim Sandsteinfracking würden ähnliche Umwelt- und Gesundheitsrisiken wie beim Schiefergas-Fracking bestehen.

Durch die Einführung der Fantasiedefinitionen ‚konventionelles‘ und ‚unkonventionelles Fracking‘ suggeriert die Große Koalition, dass es eine harmlose und eine gefährliche Variante des Fracking gäbe. Nirgendwo sonst auf der Welt wird diese Unterscheidung getroffen“,

kritisierte beispielsweise das Münchener Umweltin­stitut. Die ausführliche Kritik des Umweltinstituts unter
http://www.umweltinstitut.org/aktuelle-meldungen/meldungen/einschraenkungen-fuer-fracking-aber-kein-verbot.html
Dort findet sich auch eine Übersicht, wie die einzelnen Bundestagsabgeordneten abgestimmt haben.

Kommt es zu einer Antragsflut
für Sandsteinfracking?

 

Der BBU geht davon aus, dass die GroKo mit dem beschlossenen Gesetzpaket das Tight-Gas-Fracking in Sandsteinformationen auf eine rechtssichere Basis gestellt habe. Damit werde eine gigantische Fracking-Welle über Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Teile weiterer Bundesländer hereinbrechen. Die Auseinandersetzungen würden nach der Bundestagsentscheidung

in eine neue Phase eintreten, weil „die Auseinandersetzung (…) jetzt bei jedem konkreten Fracking-Vorhaben vor Ort erfolgen werde.

Der Kampf gegen Tight-Gas-Fracking wird nun in Genehmigungsverfahren, Erörterungsterminen sowie bei Bürgerversammlungen und Demonstrationen stattfinden.“

Demgegenüber erwarten Zeitungskommentaren, dass Fracking politisch tot sei und kein Konzern mehr bereit sei, sich am Fracking die Finger zu verbrennen.

Fracking: Wasserversorger
und Bierbrauer erleichtert

 

Die Wasserversorger haben sich reihum zufrieden mit den vorgesehenen Einschränkungen für das Fracking gezeigt. „Dass sich Berlin nun entschieden hat, Fracking weitestgehend zu verbieten, erleichtert uns sehr“, bekundete beispielsweise die GELSEN-WASSER AG am 24.06.16 – und weiter: Dem gemeinsamen Ziel, Trinkwasser auch zukünftig aus unbelasteten Ressourcen zu gewinnen, sind wir einen großen Schritt näher gekommen.

Auch der Deutsche Brauerbund hatte das verabschiedete Gesetzpaket zum Fracking als "wichtigen Schritt in die richtige Richtung" begrüßt. Für konventionelles Fracking in Sand- und Kalksteinformationen bestehe jetzt „ein ausdrückliches Verbot in Bereichen von Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser für die Herstellung von Lebensmitteln bzw. Getränken“ – und somit auch für Grundwasser, das zum Brauen von Bier eingesetzt werde.

Fracking: Spatz auf der Hand
oder Taube auf dem Dach?

 

Im Vorfeld der Bundestagsentscheidung zur partiellen Zulassung des Frackings war es zu einer Kontroverse zwischen dem Hardcoreflügel der Frackinggegner und dem Bundesverband der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft gekommen.

Im April 2016 hatte der BDEW erneut darauf gedrängt, das vorliegende Gesetzespaket zum Fracking endlich zu verabschieden. Der BDEW hatte die Sorge artikuliert,

„dass sich die entscheidende politische Diskussion weiter verzögert“ und „die dringend benötigte Verabschiedung der aus unserer Sicht vernünftigen Schutzregelungen der Trinkwasserressourcen und der notwendigen Regelungen für eine Transparenz und Beteiligung für Wasserversorger und Bevölkerung“

noch weiter auf die lange Bank geschoben würde. Dies wäre deshalb fatal, weil zahlreiche Aufsuchungsverfahren für Frackingvorhaben in Wasserschutzgebieten zur Genehmigung anstehen würden. Bei einer weiteren Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens zum Fracking sei zu befürchten, dass die Genehmigungsbehörden der Bundesländer die Frackinganträge nach den bestehenden Regelungen des Bergrechts durchwinken könnten. Der BDEW hatte deshalb die Umweltverbände am 20.04.16 gebeten, sich ebenfalls „für eine kurzfristige Verabschiedung“ des neuen Frackingrechts stark zu machen.

Die ultimativen GegnerInnen des Frackings – so u.a. von no-moor-fracking - konnten der Bitte des BDEW nicht viel abgewinnen: Die Stellungnahme der Wasserversorger würde

„den Eindruck vermitteln“, dass die Wasserversorger „das vermeintliche Regelungspaket der Bundesregierung nicht intensiv ausgewertet und/oder verstanden“ hätten – und weiter: „Lieber kein Gesetz (…) als dieses Fracking-Etablierungsgesetz!“

Die für die Wasserversorger unverschämt wirkende Unterstellung wollte der BDEW nicht unkommentiert lassen. Zahlreiche Behauptungen der ultimativen Frackinggegner seien schlichtweg „falsch“ oder würden von „fehlender Kenntnis“ des Gesetzentwurfs zeugen. Mit der strikten Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfs wollten die Hard-Core-Fracking-Gegner wohl mutwillig in Kauf nehmen, „dass alles so bleibt, wie es ist“.

Weitere Auskunft zu den divergierenden Einschät­zungen des neuen Frackingrechts:
info@no-moor-fracking.de
Michaela.Schmitz@bdew.de

 


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.
Clip-Fisch 2

 
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