In der Regel haben die Bundesländer gigantisch große Grundwasserkörper – teilweise von Tausenden von Quadratkilometern – ausgewiesen. Das hat für die Bundesländer den Vorteil, dass „kleinräumige“ Kontaminationen in der schieren Größe des Grundwasserkörpers „verschwinden“: Auch wenn partiell beispielsweise der Schwellenwert von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) für Nitrat überschritten wird, kann der Grundwasserkörper gleichwohl „als im guten Zustand befindlich“ nach Brüssel gemeldet werden (vgl. zur „doppelten Mittelung“ bei der Bewertung von Grundwasserkörpern auch RUNDBR. 528/1).
Die geplante Neufassung der Grundwasserverordnung sieht nun in § 7 (3) vor, dass sich ein Grundwasserkörper nur dann im guten Zustand befindet, wenn
„die Summe der Flächen, bei denen der Schwellenwert eines relevanten Stoffs oder einer relevanten Stoffgruppe überschritten wird, weniger als ein Fünftel der Gesamtfläche des Grundwasserkörpers beträgt“.
In der bisher gültigen Verordnung gilt der Grundwasserkörper als okay, wenn die kontaminierte Fläche nicht mehr als ein Drittel der Gesamtfläche ausmacht. Die Tendenz der Bundesländer, kontaminierte Teilflächen in groß ausgewiesenen Grundwasserkörpern verschwinden zu lassen, wird damit zumindest stärker als bislang eingegrenzt. Diese Eingrenzung wird noch durch die Bestimmung flankiert, dass die Summe der kontaminierten Flächen innerhalb eines Grundwasserkörpers nicht größer als 25 Quadratkilometer sein darf. Bislang konnte ein Grundwasserkörper mit dem Prädikat „im guten Zustand“ versehen werden, wenn die kontaminierten Flächen nicht größer als 75 Quadratkilometer waren. Die jetzt vorgesehene Eingrenzung auf „nur“ noch 25 Quadratkilometer haben wir in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf ebenfalls begrüßt.