In Deutschland dürfen die Wasserversorger in der Trinkwasseraufbereitung nur Stoffe einsetzen,
die in einer Positivliste gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) des Umweltbundesamtes (UBA) gelistet sind. Dazu heißt es in der 5.
Ergänzungslieferung der Loseblattsammlung „Trinkwasser aktuell“, dass sich das UBA „weiterhin bemühen“ wird, die Zahl der Stoffe zur Trinkwasseraufbereitung „auf das technisch
absolut notwendige Maß zu beschränken“. Dies geschehe u.a. vor dem Hintergrund, dass „sich auf dem europäischen Markt“ Aufbereitungsstoffe befinden würden, „deren Einsatz in
Deutschland wegen der klimatischen Randbedingungen bzw. des hier erreichten hohen Standes der
Technik nicht duldbar wäre“. Die restriktive Haltung des UBA bei der Zulassung von
Aufbereitungsstoffen wird folgendermaßen erklärt:
„Das Minimierungsgebot, die Produktreinheit, der
Gesundheitsschutz und die Umweltverträglichkeit bleiben damit weiterhin die entscheidenden
Kriterien für Zulassung oder Ablehnung von Aufbereitungsstoffen. Zudem sind Verstöße gegen
die Anforderungen der Liste nach § 11 TrinkwV
2001 strafbewehrt. Die gegebenenfalls daraus
erwachsenden persönlichen Konsequenzen für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage tragen
wesentlich zur Akzeptanz der Liste bei. Dieses Mittel der vorbeugenden Abschreckung ist
notwendig, um unerlaubte Zugaben nicht zugelassener Aufbereitungsstoffe in das Trinkwasser
von vornherein zu verhindern, denn die Gesundheitsämter können die Einhaltung des §11 TrinkwV 2001 (…) kaum wirkungsvoll über- wachen.“
Nach diesem bemerkenswerten Misstrauensvotum gegenüber dem ethisch korrekten Handeln von
Wasserwerkern und gegenüber der Kontrollfähigkeit der Gesundheitsämter wird noch ausgeführt,
dass die Aufbereitung von Rohwässern mit chemischen Stoffen zu Trinkwasser ohnehin nur
zweite Wahl wäre. Besser wäre es, „naturnahe Aufbereitungsverfahren ohne Chemikalieneinsatz
weiterzuentwickeln“. Zu diesen Verfahren würde „vor allem Langsamsandfiltration, Bodenpassage
oder Uferfiltration“ gehören – und weiter:
„Die höchste Priorität zur Sicherung und Verbesserung der Qualität des Trinkwassers gilt allerdings dem Schutz seiner Einzugsgebiete und
Ressourcen (…). Erst bei Nutzung von Oberflächengewässern oder von Uferfiltraten mit siedlungsbedingt unvermeidbarem Abwasseranteil sollte die Rohwasseraufbereitung ergänzend oder
als zusätzliche Barriere hinzutreten.“