aktualisiert:
17. April 2020

 

 

 

 

 

Volltextsuche:

 

 

 


 

 

  Nachrichten  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 25. März 2020

Trinkwasser aktuell“ zum
Kompetenzzuwachs der Gesundheitsämter

 

Seit dem im RUNDBR. 1108 die 5. Ergänzungslieferung zur Loseblattsammlung „Trinkwasser aktuell“ besprochen worden ist, hat dieses Standardwerk weiteren Zuwachs bekommen. Seit kurzer Zeit liegt die 10. Ergänzungslieferung vor. Jetzt aber erst mal zur 8. Lieferung:

Die 8. Lieferung dürfte für MitarbeiterInnen von Gesundheitsämtern von besonderem Interesse sein, weil das erstmals vor fünf Jahren eingestellte Kapitel über „Die Trinkwasserverordnung aus Sicht der Überwachungsbehörden“ grundlegend überarbeitet worden ist. Auf mehreren Seiten beschäftigen sich die Autoren u.a. mit der Frage, wann das Gesundheitsamt einen Ermessensspielraum hat und welche Kriterien für eine Duldung angewandt werden sollten, wenn beispielsweise bei bestimmten Parametern die Grenzwerte überschritten werden.

Besprochen wird auch der Kompetenzzuwachs der Gesundheitsämter, wenn es um Stoffe bzw. Mikroorganismen geht, die in der Trinkwasserverordnung gar nicht vorkommen. Das Gesundheitsamt könne bei solchen Befunden „einen Höchstwert und die Dauer der Duldung festlegen“. Damit habe man in § 9 (4) der Trinkwasserverordnung

„den Gesundheitsämtern eine große Verantwortung bei der hygienisch-mikrobiologischen Bewertung ‚neuer‘ Erreger bzw. (bei der) toxikologischen Bewertung ‚neuer Analyte‘“

übertragen. Damit diesbezüglich der Vollzug zwischen den Gesundheitsämtern nicht auseinanderlaufe, sollte auch zur Minderung eines „Skandalisierungspotenzials“ eine „landesinterne Abstimmung in den Bundesländern getroffen“ werden. An anderer Stelle bringen die Autoren ebenfalls mehrfach die Befürchtung zum Ausdruck, dass es angesichts von erweiterten Kompetenzen der Gesundheitsämter bei Duldung und Anordnungen an einer „bundesweiten Einheitlichkeit“ mangeln wird.

Es gilt das Vorsorgeprinzip!

 

Bemerkenswert ist im Kapitel „Grundsätze und Leitsätze der Trinkwasserhygiene in Deutschland“ in der 8. Erg.Lfg. die Hervorhebung des Vorsorgeprinzips. Dabei wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Minimierungsgebot nach § 5(4) der Trinkwasserverordnung „auch für Mikroorganismen“ gilt. Anschließend wird betont:

Der Kanon aus Vorsorgeprinzip und Minimierungsgebot ist somit der Gegenpol zu einer Denk- und Handlungsweise, die primär auf diejenigen trinkwasserhygienischen Beeinträchtigungen fokussiert, deren gesundheitliche Auswirkungen konkret belegbar sind.“

Das Minimierungsgebot habe u.a. zur Folge, dass in der Trinkwasseraufbereitung und Desinfektion „bevorzugt“ solche Verfahren einzusetzen seien, „bei denen möglichst wenig unerwünschte Nebenprodukte entstehen“. Das bedeute ferner, dass auch Anzahl und Menge der zulässigen Aufbereitungsstoffe „auf das für die Erreichung des Aufbereitungszieles erforderliche Mindestmaß zu beschränken“ sei. Motto: „Restrisiken so klein und Trinkwasser so rein wie möglich.“

In Gefahr und höchster Not gilt kein Gebot?

 

Im Kapitel „Rechtnormen für Trinkwasser“ wird ausführlich die Trinkwasserverordnung kommentiert. Darüber hinaus werden aber auch die sonstigen „Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Trinkwasserrechts“ erläutert. Dabei wird u.a. auf die Sicherung der Trinkwasserversorgung „im Katastrophenfall“ sowie „im Verteidigungsfall“ eingegangen. U.a. wird ausgeführt, dass sich in einer Notstandslage für die Gesundheitsämter ein „Interessenkonflikt“ ergeben könnte: Einerseits darf Trinkwasser, das nicht den Qualitätsauflagen der Trinkwasserverordnung entspricht, gar nicht verteilt werden. Andererseits seien Konfliktlagen denkbar, in denen aus einem Stopp der Trinkwasserversorgung eine noch größere Gefahr resultieren könnte. Dann könne es „unter den engen Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes“ nach § 34 des Strafgesetzbuches zulässig sein, nach gewissenhafter Abwägung „beeinträchtigtes Trinkwasser“ abzugeben.


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.
Clip-Fisch 2

 
Zurück zur Startseite


  2005 by wd team stuttgart      xxl sicherheit