Einheitliche Nachhaltigkeitsanforderungen für alle Biomassen unabhängig von der Nutzung
In unserem Schreiben an die zuständigen Minister heißt es u.a.
„Sehr geehrter Herr Altmaier,
Unternehmen, die in der EU Biomasse zu Agrotreibstoffen verarbeiten, müssen die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED II) einhalten: Weder primäre Regenwälder noch hochwertige Naturschutzflächen dürfen dem Biomasseanbau geopfert werden. Es gibt aber auch Unternehmen, die aus Biomasse beispielsweise biogene Chemierohstoffe oder „Biotenside“ herstellen - Stichwort: „Bioökonomie“. Diese Unternehmen müssen bei ihrem Biomassebezug keinerlei Nachhaltigkeitsgrundsätze befolgen. Es ist grotesk: Wer Biomasse zu Agrotreibstoffen raffiniert, ist gehalten, zumindest die beiden erwähnten Nachhaltigkeitsanforderungen aus der RED II zu beachten. Wer demgegenüber biomassebasierte Produkte herstellt, kann großzügig über Öko- und Sozialdumping in den überseeischen Herkunftsregionen der jeweils eingesetzten Biomasse hinwegsehen. Ähnlich wie der Bergbau im Globalen Süden ist auch die dortige Produktion von biogenen Rohstoffen in viel zu viel Fällen durch Land- und Watergrabbing, übermäßigen Pestizideinsatz und Menschenrechtsverletzungen geprägt.
Um die wenig einleuchtende Differenzierung bei unterschiedlicher Verwendung der gleichen Art von Biomasse wenigstens teilweise zu beenden, begrüßen wir es, wenn das schon lange zur Debatte stehende Lieferkettengesetz endlich verabschiedet würde! Um jedoch der Lieferkettenverantwortung speziell bei der Verwendung von Biomassen gerecht zu werden, schlagen wir vor, dass geprüft wird, ob im Lieferkettengesetz die Unternehmen, die Biomasse importieren, auf die ISO 13065 verpflichtet werden können. Mit der ISO 13065 haben selbst die Normungsorganisationen aus den USA, aus China, Kanada und Australien einem Standard zugestimmt, der zumindest in Form einer Berichterstattung umfassend das gesamte Spektrum der Nachhaltigkeitsanforderungen für energetisch genutzte Biomassen umfasst. Die ISO 13065 geht also weit über die selektive Benennung von nur zwei Nachhaltigkeitsanforderungen in der RED II hinaus!“
(Das vollständige Schreiben können RUNDBR.-LeserInnen als pdf via nik@akwasser.de anfordern.
Mehr zur ISO-Norm 13065 für die energetische Nutzung von Biomasse („Sustainability criteria for bioenergy“) in den. RUNDBR. 1098/2-3, 1064/3, 967/1-3) sowie auf
https://www.iso.org/standard/52528.html )