aktualisiert:
17. April 2020
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WasserInBürgerhand!
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BBU-Wasserrundbrief,
29. März 2020
Minimalwasserqualität
im Verteidigungsfall mit Geschmäckle
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Wenn im Kriegsfall die zentrale Wasserversorgung zusammenbricht, soll die Bevölkerung über Notbrunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz mit mindestens 15 Litern pro Kopf und Tag versorgt werden. Gegenüber den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung werden dann Abstriche an die Qualität des Wassers in Kauf genommen. Das Kapitel „Maßnahmenhöchstwerte für die Versorgung mit Not(trink)wasser“ in der 9. ErgLfg. beschreibt auf 22 Seiten, wie die dann zulässigen Maßnahmenhöchstwerte abgeleitet worden sind. Die Wassersicherstellungsverordnung bestimmt, dass das Notwasser nicht gesundheitsschädlich sein darf - Krieg hin oder her. Als Bewertungsmaßstab gilt hierbei ein Zeitraum von 30 Tagen, in denen das Notwasser getrunken wird. Bis 2015 sind für die Trinkwassernotversorgung 34 Maßnahmenhöchstwerte abgeleitet worden - von Aluminium bis Zink. Einige der Maßnahmenhöchstwerte sind so hoch angesetzt, dass man es schmecken wird (beispielsweise bei Sulfatkonzentrationen von 250 bis 500 mg/l oder bei Zink ab 5 mg/l). „Beeinträchtigungen dieser Art erscheinen uns im Rahmen einer Trinkwassernotversorgung jedoch als vertretbar, “ geben die fünf AutorInnen dieses Kapitels zu Bedenken.
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Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet
regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge.
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