Kopfzerbrechen bereitet den deutschen Wasserrechtsexperten in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2020. In dem vom EuGH letztinstanzlich entschiedenen Verfahren war es um die Auslegung des Verschlechterungsverbotes in der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf das Grundwasser gegangen. Entgegen der bisherigen deutschen Rechtsauffassung hatte der EuGH entschieden, dass von einer nicht zulässigen Verschlechterung der Grundwassergüte bereits dann auszugehen sei, wenn sich auch nur eine Gütekomponente (beispielsweise einzelne Schwermetalle oder andere Chemikalien) verschlechtere. Dazu reiche es bereits aus, wenn sich die Schadstoffkonzentrationserhöhung an nur einer Messstelle im betreffenden Grundwasserkörper nachweisen lasse. [Anm.: In Deutschland liegt die Flächenausdehnung der Grundwasserkörper in der Regel bei mehreren 100 Quadratkilometern.]
Dass bereits die Verschlechterung nur einer Komponente an nur einer Messstelle den Daumen für den ganzen Grundwasserkörper nach unten gehen lässt, wird in der LAWA als „äußerst schwieriges Thema“ bewertet. Eine bereits vorhandene Arbeitshilfe der LAWA zur Auslegung des Verschlechterungsverbotes im Grundwasser muss nun wohl vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils überarbeitet werden. Im Genehmigungsverfahren für (große) Infrastrukturvorhaben müssten die Grundwasserschutzaspekte künftig deutlich detaillierter als bislang aufgearbeitet werden, so die Konsequenz aus dem EuGH-Urteil. Mehr zum Inhalt des bemerkenswerten EuGH-Grundwasserschutz-Urteil vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) – und seines Hintergrundes - beispielsweise unter
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