aktualisiert:
12. August 2005

 

 

 

 

 

 

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Rechtsformen für Tätigkeiten der Daseinsvorsorge
- Übersicht -

 

 
Kalkulation
Kreditaufnahme
Haftung für Verluste
Rechtsrahmen
selbständig
Geschäftspolitik
Regiebetrieb
Kostendeckung
öffentl.Haushalt
nur Investitionen
Kommune
unbeschränkt
öffentl.Recht
nein
öffentlich
Eigenbetrieb
Kostendeckung
nur Investitionen
Kommune
unbeschränkt
öffentl.Recht
nein
öffentlich
Anstalt öffentl. Rechts (AöR)
Gewinnstreben
unbeschränkt
Kommune
unbeschränkt
privates Handelsrecht
ja
vertraulich
Genossenschaft (eG)
Kostendeckung
unbeschränkt
Kapital der Mitglieder
privates Handelsrecht
ja
vertraulich
GmbH / AG
Gewinnstreben
unbeschränkt
Kapital der Gesellschafter
privates Handelsrecht
ja
vertraulich

Erläuterungen

Kalkulation, Kreditaufnahme
 
Wenn Kostendeckung angestrebt wird, sind Zinsaufwendungen in den Gebühren der Kunden enthalten. Die nur eingeschränkt mögliche Kreditaufnahme im öffentlichen Haushalt ist in privaten Rechtsforemen (AöR, eG, GmbH) unbeschränkt, bis zu Überschuldungsgrenze möglich
selbständig
 
Die AöR, eG, GmbH sind selbständige Personen, deren Handeln im Handelsrecht (privates Recht für Kaufleute) und in der frei gestaltbaren Satzung geregelt ist. Einfluss auf die Geschäftspolitik ist nur mittelbar durch einen Aufsichtsrat mit geringen Möglichkeiten gegeben. Der Ausichtsrat bestimmt die Personen des Vorstandes, meist für mehrere Jahre. Der Vorstand hat eine Berichtspflicht gegegenüber dem Aufsichtsrat. Die Geschäftspolitik, z.B. Kreditaufnahme, Kalkulation, Gesellschafterwechsel unterliegt keiner öffentlichen Kontrolle.

Verfasser: Harald Wutte, Steuerberater ( 30.11.2004



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