aktualisiert: 
	       12. August 2005 
	      
	    
	 	 
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     |   Rat
             und Hilfe | 
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        WasserInBürgerhand! 
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                Rechtsformen
                    für Tätigkeiten der Daseinsvorsorge 
                      - Übersicht - 
                                       
         | 
       
         
    
      
        |   | 
        Kalkulation  | 
        Kreditaufnahme  | 
        Haftung für Verluste  | 
        Rechtsrahmen  | 
        selbständig  | 
        Geschäftspolitik  | 
       
      
        | Regiebetrieb | 
        Kostendeckung  | 
        öffentl.Haushalt 
              nur Investitionen  | 
        Kommune 
                unbeschränkt  | 
        öffentl.Recht  | 
        nein  | 
        öffentlich  | 
       
      
        | Eigenbetrieb | 
        Kostendeckung  | 
        nur Investitionen  | 
        Kommune 
                unbeschränkt  | 
        öffentl.Recht  | 
        nein  | 
        öffentlich  | 
       
      
        | Anstalt öffentl.
            Rechts (AöR) | 
        Gewinnstreben  | 
        unbeschränkt  | 
        Kommune 
                unbeschränkt  | 
        privates Handelsrecht  | 
        ja  | 
        vertraulich  | 
       
      
        | Genossenschaft          (eG)
         | 
        Kostendeckung  | 
        unbeschränkt  | 
        Kapital der Mitglieder  | 
        privates Handelsrecht  | 
        ja  | 
        vertraulich  | 
       
      
        | GmbH / AG | 
        Gewinnstreben  | 
        unbeschränkt  | 
        Kapital der Gesellschafter  | 
        privates Handelsrecht  | 
        ja  | 
        vertraulich  | 
       
         
      
         
          Erläuterungen | 
       
      
         
          Kalkulation, Kreditaufnahme | 
         
      
        |   | 
        Wenn Kostendeckung angestrebt wird, sind Zinsaufwendungen
            in den Gebühren der Kunden enthalten. Die nur eingeschränkt mögliche
            Kreditaufnahme im öffentlichen Haushalt ist in privaten Rechtsforemen
            (AöR, eG, GmbH) unbeschränkt, bis zu Überschuldungsgrenze möglich  | 
       
      
        | selbständig | 
       
      
        |   | 
        Die
              AöR,
              eG, GmbH sind selbständige Personen, deren Handeln im Handelsrecht
              (privates Recht für Kaufleute) und in der frei gestaltbaren Satzung
              geregelt ist. Einfluss auf die Geschäftspolitik ist nur mittelbar
              durch einen Aufsichtsrat mit geringen Möglichkeiten gegeben. Der
              Ausichtsrat bestimmt die Personen des Vorstandes, meist für mehrere
              Jahre. Der Vorstand hat eine Berichtspflicht gegegenüber dem Aufsichtsrat.
              Die Geschäftspolitik, z.B. Kreditaufnahme, Kalkulation, Gesellschafterwechsel
              unterliegt keiner öffentlichen Kontrolle.  | 
       
      
         
            Verfasser: Harald Wutte, Steuerberater (
30.11.2004         | 
       
           
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