(1) Die
Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige
Gemeindeangelegenheit einen Bürgerentscheid beantragen
(Bürgerbegehren).
(2) Ein
Bürgerentscheid findet nicht statt über
- Weisungsaufgaben
und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand
oder dem Bürgemeister obliegen,
- Fragen
der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse
der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands
und der sonstigen Gemeindebediensteten,
- die Haushaltssatzung
(einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe),
die Gemeindeabgaben und die Tarife der Verkehrsbetriebe der
Gemeinde,
- die Feststellung
der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse
der Eigenbetriebe,
- Entscheidungen
im Rechtsmittelverfahren sowie über
- Anträge,
die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3)
Das Bürgerbegehren ist schriftlich beim Gemeindevorstand
einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß der
Gemeindevertretung, muß es innerhalb von sechs Wochen
nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muß die
zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach
den gesetzlichen Bestimmungen durchführbahren Vorschlag
für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen,
die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der
Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber
dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren
muß von mindestens 10 von Hundert der bei der letzten
Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten
Einwohner unterzeichnet sein.
(Angefügt
durch Gesetzesänderung im Juni 1998:)
Die
Wahlberechtigung der Unterzeichner muß im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein.
(4)
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand
haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht
bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über
die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet
die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt,
wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem
Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.
(5)
Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den
Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung
dargelegt werden.
(6)
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem
Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens
25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit
gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz
1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung
die Angelegenheit zu entscheiden.
(7)
Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche
Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen
Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung
kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren
abändern. die §§ 63, 74 und 138 finden keine
Anwendung
(8) Das
Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.
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