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26. Dezember
2012

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 9.12.2012

 

OLG Brandenburg untersagt Dienst-leistungskonzession für Abwasser

 

Immer wieder gibt es Versuche, den hoheitlichen Charakter der kommunalen Abwasserentsorgung auszuhebeln – entweder aus Dummheit oder aufgrund von Raffinesse. Vermutlich war es eher Dummheit, dass die Stadt Zehdenick im Juli 2011 eine sog. Dienstleistungskonzession "Abwasserbeseitigung" ausgeschrieben hatte. Die Verpflichtung der Kommune zur Abwasserbeseitigung sollte auf einen Konzessionär übertragen werden, der damit auch die Entgelte von den Abwasserkunden erheben sollte. Die Stadt erhoffte sich von dieser defacto-Privatisierung der Abwasserentsorgung eine Lösung der Altanschließerproblematik sowie stabile Abwasserkosten.

Wie die Pressestelle der Brandenburgischen Oberlandesgerichtes am 28.08.12 mitteilte, habe sich die VEOLIA Wasser GmbH an diesem Vergabeverfahren beteiligen wollen. Allerdings war den VEOLIA-Juristen gleich aufgefallen, dass die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Abwasserbereich garnicht zulässig wäre. Denn wegen dem hoheitlichen Charakter der Abwasserentsorgung darf ein privates Unternehmen mit den Abwasserkunden keine direkten vertraglichen Beziehungen eingehen und keine Gebühren erheben. VEOLIA hatte die Stadt richtigerweise darauf hingewiesen, dass allenfalls die Ausschreibung eines sog. Dienstleistungsauftrags möglich sei, bei dem die Stadt weiterhin gegenüber den Einwohnern für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse selbst verantwortlich bliebe.

Erstaunlicherweise hatte die beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ansässige Vergabekammer des Landes Brandenburg den von der VEOLIA Wasser GmbH gestellten Nachprüfungsantrag für diese Konzessionsausschreibung zurückgewiesen. Über die dagegen von der Veolia Wasser GmbH eingelegte sofortige Beschwerde hatte der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 10. Juli 2012 mündlich verhandelt.

Als Ergebnis dieser Verhandlung hatte der Vergabesenat die Stadt Zehdenick angewiesen, die Ausschreibung einer „Abwasserkonzession“ aufzuheben. Bei einer etwaigen neuen Ausschreibung habe die Stadt die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die gerichtliche Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Auftraggeber umfasse nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2012 auch die Frage, ob gesetzliche Regelungen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession untersagten. Im zu entscheidenden Fall verstoße die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts. Die Abwasserbeseitigung sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär seien nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür seien ausschließlich die Gemeinden zuständig.

Weitere Auskunft zum Beschluss vom 28.8.2012 – Verg W 19/11 - beim

Brandenburgischen Oberlandesgericht
14767 B r a n d e n b u r g an der Havel
Pressesprecherin Dr. Martina Schwonke
Tel.: (03381) 39 – 9161; Mobil: (01520) 1588255
Fax: (03381) 39 - 9350 / 9360
E-Mail: pressesprecher@olg.brandenburg.de
Internet: www.olg.brandenburg.de


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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