Bei
der Privatisierung der Flugsicherung hat der Bundespräsident
darauf gepocht, dass die Flugsicherung von Anfang an eine klassische
hoheitliche Aufgabe sei. Die Abwasserentsorgung fungiert noch viel
länger als hoheitliche Aufgabe. Trotzdem hat 1996 bei der
sechsten Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes die damalige CDU-FDP-Koalition
in § 18 a (2a) des Wasserhaushaltsgesetzes die Möglichkeit
eröffnet, eine Vollprivatisierung der bis dato kommunalen
Abwasserentsorgung zu eröffnen (s. BT-Drs. 13/5641, S. 3).
Die
vollständige Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht
auf private Dritte ist bislang nur deshalb ausgeblieben, weil
die hierfür zuständigen Länder gezögert haben,
diese „Pflichtenübertragung“ in ihre Landeswassergesetze
aufzunehmen bzw. entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen
(s. 821/1-2).
Es stellt sich
die Frage, warum damals seitens des Bundespräsidialamtes die
Privatisierung der hoheitlichen Abwasserentsorgung nicht - analog
zum jetzigen Veto gegen die
Privatisierung der hoheitlichen Luftüberwachung - blockiert
worden ist. Die Antwort von Juristen: Die seit altersher hoheitliche
Aufgabe
der Abwasserentsorgung ist nicht wie die Flugsicherung im
Grundgesetz erwähnt. Die Abwasserbeseitigung gilt zwar
als hoheitlich, dem Abwasser fehlt aber die Absicherung als
hoheitliche Aufgabe
in der Verfassung.