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14. Januar 2007

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 18.12.2006

 

Ist das Köhler-Veto auf die
Abwasserprivatisierung übertragbar?

 

Bei der Privatisierung der Flugsicherung hat der Bundespräsident darauf gepocht, dass die Flugsicherung von Anfang an eine klassische hoheitliche Aufgabe sei. Die Abwasserentsorgung fungiert noch viel länger als hoheitliche Aufgabe. Trotzdem hat 1996 bei der sechsten Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes die damalige CDU-FDP-Koalition in § 18 a (2a) des Wasserhaushaltsgesetzes die Möglichkeit eröffnet, eine Vollprivatisierung der bis dato kommunalen Abwasserentsorgung zu eröffnen (s. BT-Drs. 13/5641, S. 3).

Die vollständige Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte ist bislang nur deshalb ausgeblieben, weil die hierfür zuständigen Länder gezögert haben, diese „Pflichtenübertragung“ in ihre Landeswassergesetze aufzunehmen bzw. entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen (s. 821/1-2).

Es stellt sich die Frage, warum damals seitens des Bundespräsidialamtes die Privatisierung der hoheitlichen Abwasserentsorgung nicht - analog zum jetzigen Veto gegen die Privatisierung der hoheitlichen Luftüberwachung - blockiert worden ist. Die Antwort von Juristen: Die seit altersher hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung ist nicht wie die Flugsicherung im Grundgesetz erwähnt. Die Abwasserbeseitigung gilt zwar als hoheitlich, dem Abwasser fehlt aber die Absicherung als hoheitliche Aufgabe in der Verfassung.

 


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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