Bei
              der Privatisierung der Flugsicherung hat der Bundespräsident
              darauf gepocht, dass die Flugsicherung von Anfang an eine klassische
              hoheitliche Aufgabe sei. Die Abwasserentsorgung fungiert noch viel
              länger als hoheitliche Aufgabe. Trotzdem hat 1996 bei der
              sechsten Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes die damalige CDU-FDP-Koalition
              in § 18 a (2a) des Wasserhaushaltsgesetzes die Möglichkeit
              eröffnet, eine Vollprivatisierung der bis dato kommunalen
              Abwasserentsorgung zu eröffnen (s. BT-Drs. 13/5641, S. 3).
          Die
                vollständige Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht
                auf private Dritte ist bislang nur deshalb ausgeblieben, weil
                die hierfür zuständigen Länder gezögert haben,
                diese „Pflichtenübertragung“ in ihre Landeswassergesetze
                aufzunehmen bzw. entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen
                (s. 821/1-2). 
          Es stellt sich
              die Frage, warum damals seitens des Bundespräsidialamtes die
              Privatisierung der hoheitlichen Abwasserentsorgung nicht - analog
              zum jetzigen Veto gegen die
                  Privatisierung der hoheitlichen Luftüberwachung - blockiert
                  worden ist. Die Antwort von Juristen: Die seit altersher hoheitliche
                  Aufgabe
                  der Abwasserentsorgung ist nicht wie die Flugsicherung im
                  Grundgesetz erwähnt. Die Abwasserbeseitigung gilt zwar
                  als hoheitlich, dem Abwasser fehlt aber die Absicherung als
                  hoheitliche Aufgabe
                  in der Verfassung.