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14. Januar 2007

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

BBU-Wasserrundbrief, 1.1.2007

 

Mehrwertsteuerklage gegen Irland ermuntert private Abwasserentsorger

 

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) wertet die aktuelle Klage der Eu-ropäischen Kommission gegen Irland wegen der Nichtbesteuerung öffentlicher Einrichtungen als gutes Zeichen für die eigene Beschwerde des Ver-bands. Der BDE „als Vertretung der privaten Was-serwirtschaft in Deutschland“ hatte im Sommer 2006 Beschwerde bei der EU-Kommission „gegen die Privilegierung öffentlicher Abwasserunternehmen bei der Umsatzsteuer“ eingelegt. Zum Ärger des BDE sind in Deutschland kommunale Abwasserbetriebe – anders als private – von der Umsatzsteuer befreit (s. Rundbrief 828/2, 821/1-2, 771/2-3).

„Es wird immer deutlicher, dass die Kommission nicht länger bereit ist, ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen hinzunehmen“,

frohlockte BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. STEPHAN HARMENING am 20.12.06. Der BDE-Funktionär rechnet sich für die Beschwerde des BDE gute Erfolgschancen aus, weil die EU-Kommission im Dezember 2006 bekannt gegeben hat, dass sie Klage gegen Irland wegen der Nichtbesteuerung öffentlicher Einrichtungen beim Europäischen Gerichtshof erheben wird. Darüber hinaus haben Spanien und Finnland seitens der Kommission wegen der mehrwertsteuerlichen Behandlung von öffentlichen Leistungen „begründete Stellungnahmen“ erhalten. Wenn diese beiden Mitgliedstaaten den Stellungnahmen nicht Folge leisten, kann die Kommission auch in diesen Fällen beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofs ist der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit gefasst, da diese prinzipiell jeden Umsatz im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit betrifft. Die Umsätze öffentlicher Einrichtungen sind danach mehrwertsteuerpflichtig, sofern nicht eng gefasste Voraussetzungen erfüllt sind. So zum Beispiel, wenn die Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird. Aber selbst wenn die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 5 zulässig wäre, dürfte die Umsatzsteuerbefreiung den Wettbewerb nicht verzerren.

Eine solche Wettbewerbsverzerrung sieht der BDE, der nach eigenem Bekunden mehr als 170 Unternehmen der privaten Wasserwirtschaft vertritt, in der Befreiung öffentlicher Abwasserunternehmen in Deutschland von der Umsatzsteuer:

„Bald 19% Umsatzsteuer sind für private Unternehmen eine massive Hürde für den Markteintritt“,

so BDE-Hauptgeschäftsführer HARMENING.

Weitere Auskunft zur BDE-Klage:
Gerd Henghuber - Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V.
Behrenstraße 29
10117 B e r l i n
Tel.: 030-59 00 33 5-20; Fax: 59 00 33 5-26
Mobil: 0173-6412158
E-Mail: henghuber@bde-berlin.de


Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet regelmäßig über die Angriffe auf die kommunale Daseinsvorsorge. Interessierte können kostenlose Ansichtsexemplare anfordern.

 

 
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