aktualisiert:
17. Juli 2008

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


WasserInBürgerhand!

 

BBU-Wasser-Rundbrief
Nr. 897 vom 2.August 2008

Abwasserkonzerne empört über
Entwurf zum Umweltgesetzbuch II

 

 

"Die interkommunale Zusammenarbeit im Wasser- und Abwassersektor wird zu einem »Zweckverband Deutschland« führen – und der wird so kläglich enden wie ehemals die DDR!“

Diese Voraussage wagte ANDREAS BANKAMP, Chef der Wassersparte des REMONDIS-Konzerns, auf dem Parlamentarischen Abend des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungsindustrie (BDE) am 2. Juni 2008 in Berlin. Anlass zur Schwarzmalerei des Sprechers der REMONDIS Aqua GmbH & Co. KG ist der Verdruss darüber, dass die interkommunale Zusammenarbeit bei der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zumindest derzeit von einer EU-weiten Ausschreibung ausgespart bleibt. Aber der Frust der Konzerne mit Ambitionen auf die deutsche Wasser- und Abwasserentsorgung wird noch weiter gefördert:

Im Entwurf zum geplanten Umweltgesetzbuch II (siehe RUNDBR. 895/2-3, 894/ 2-3) ist die bisherige Option zur Vollprivatisierung kommunaler Abwasserbetriebe herausgefallen. Die Möglichkeit zur Vollprivatisierung kommunaler Abwasserbetriebe war zu Helmut Kohls Kanzlerzeiten von der damaligen CDU/CSU-FDP-Koalition 1996 bei der sechsten Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes über einen neuen § 18 a (2a) ins WHG eingefügt worden (siehe Kasten unten). Die Bundesländer hatten von der ihnen zugewiesenen Option zur Vollprivatisierung aber nie Gebrauch gemacht. Die Zurückhaltung der Bundesländer hat das Bundesumweltministerium jetzt zum Anlass genommen, die Möglichkeit zur sogenannten Pflichtenübertragung erst gar nicht in den UGB II-Entwurf aufzunehmen. Hierzu heißt es in der Begründung zum UGB II-Gesetzentwurf:

„Für die bundesgesetzliche Zulassung einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Private liegen derzeit aber keine hinreichenden Gründe vor.“


§ 18a „Abwasserbeseitigung“
im Wasserhaushaltsgesetz

(…)
(2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass

1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss,
2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen ist,
3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen.

 

 

Der Job der Abwasserbeseitigung bleibt somit weiterhin kommunale Pflichtaufgabe, mithin eine hoheitliche Aufgabe. Die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen können sich allerdings beim Kanal- und Kläranlagenbetrieb – wie bislang auch schon - der Hilfe privater Konzerne bedienen (siehe Kasten unten). Somit sind auch „Öffentlich-Private Partnerschaften“ im Abwassersektor „weiterhin in voller Bandbreite möglich“, wie Dr. HELGE WENDENBURG, Abteilungsleiter Wasserwirtschaft, Abfall, Bodenschutz im Bundesumweltministerium, dem Publikum auf dem BDE-Abend erläuterte. Gleichwohl empörte sich BANKAMP auf dem BDE-Abend, dass der vorgesehene § 48 im UGB II „ein Rückschritt für unsere Akquisition“ sei. WENDENBURG erteilte aber auch denjenigen eine Absage, die ein gesetzliches Verbot der Privatisierung von kommunalen Abwasserbetrieben forderten – denn: „Ein Privatisierungsverbot wäre nicht abweichungsfest.“ Soll heißen: Privatisierungswütige Länder könnten in dem Fall Bundesrecht zerschießen - und in ihren Landeswassergesetzen dann doch eine Vollprivatisierung von kommunalen Abwasserbetrieben vorsehen.


§ 48 „Pflicht zur Abwasserbeseitigung“
im Entwurf zum Umweltgesetzbuch II

Abwasser ist von den nach Maßgabe des Landesrechts hierzu verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

 

Vergaberecht erschwert
Konzernübernahme kommunaler Wasserbetriebe
 


Beim Gejammer von REMONDIS & Co. über den UGB II-Entwurf blieb es REINHOLD HÜLS von der VEOLIA WASSER DEUTSCHLAND GmbH vorbehalten, auf dem BDE-Abend darauf hinzuweisen, dass es Wichtigeres gäbe:

Man müsse den UGB II-Entwurf – insbesondere § 48 - nämlich in Kombination mit dem neuen Vergaberecht sehen. Im Hinblick auf die angestrebte (Teil-) Privatisierung der Abwasserbetriebe sei das novellierte Vergaberecht der entscheidendere Hemmschuh. Um das neue Vergaberecht „mittelstandsfreundlicher“ zu gestalten, sei die Aufspaltung größerer Ausschreibungen in mehrere Lose vorgesehen. Über diese „Mittelstandsklausel“ werde ein in sich geschlossener Abwasserbetrieb aber

„losweise auseinandergerissen“: „Das passt nicht, wenn ich als VEOLIA einen ganzen Abwasserbetrieb mit Personalübergang übernehmen will!“, so das Verdikt des VEOLIA-Manns.

HÜLS konnte auch dem CDU-Bundestagsabgeordneten ULRICH PETZOLD (vgl. RUNDBR. 808/1) nicht zustimmen, als dieser auf dem Podium beklagte, dass der eigentliche Knackpunkt bei der Privatisierung von Abwasserdienstleitungen nicht das UGB, sondern das „Halleurteil“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sei. Das „Halle-Urteil“ führe „irrsinnigerweise“ dazu, dass öffentlich-private Partnerschaften komplett ausgeschrieben werden müssten – was zur Folge habe, dass die Kommunen angesichts der totalen Ausschreibungsverpflichtung ihre teilprivatisierten Wasser- und Abwasserbetriebe eher wieder rekommunalisieren würden (s. 835/1, 819/1-2, 786/ 1, 787/2, 787/1). HÜLS vertrat demgegenüber den geradlinigen Wettbewerbskurs des EuGH: Die Hereinnahme eines privaten Partners in eine Öffentlich-Private-Partnerschaft müsse selbstverständlich und „richtigerweise“ EU-weit ausgeschrieben werden. Das „Halle-Urteil“ des EuGH habe hierfür nach Ansicht des VEOLIA-Vertreters „klare Regelungen“ aufgestellt. Und an denen dürfe man sich jetzt nicht vorbeidrücken. Eine bemerkenswerte Aussage angesichts der geballten Schelte zum „Halle-Urteil“ (s. RUNDBR. 835/2-3).

Wieder in Übereinstimmung mit BANKAMP von REMONDIS/BDE war HÜLS, als er bekräftigte, dass die privaten Abwasserunternehmen

„hinsichtlich dezentraler Systeme bei der Abwasserentsorgung im Wettbewerbsvorteil gegenüber staatlichen Strukturen“ seien.

HÜLS vertrat zudem die Auffassung, dass man wegen des demographischen Wandels zu „flexibleren Systemen“ kommen müsse – und eine wettbewerbsorientierte Wasserwirtschaft würde diesbezüglich „mehr Kreativität an den Tag legen“, als wenn Abwasserverbände stupid ihre Standardlösungen abfahren würden. Ideenwettbewerbe bei Ausschreibungen könnten den Einfallsreichtum fördern, wenn es um die Findung von demographiefesten Lösungen im Abwassersektor gehe (vgl. 896/1-3).

Kommunale Wasser- und Abwasser-betriebe:
„Nur Schrott!“

 

Fast schon peinlich war auf dem BDE-Abend der Auftritt von Prof. Dr.-Ing. CARSTEN HANEKE. HANEKE hat den neuen Stiftungslehrstuhl für Öffentlich-Private-Partnerschaften (public privat partnerships – ppp) an der Hochschule Bremerhaven inne. Hanekes Vortrag war derart diffus, dass selbst ppp-Freunde sich hinterher fragten, was einem der Professor mit seinem Vortrag eigentlich sagen wollte. Verständlich war immerhin HANEKES neoliberales Glaubensbekenntnis, dass der Staat „gewährleisten, aber nicht leisten“ solle.

HANEKE nahm im Nachgespräch am erlesenen Büfett des Parlamentarischen Abends des BDE für sich in Anspruch, dass er „Hunderte“ von kommunalen Wasser- und Abwasserbetrieben „durchleuchtet“ habe – und was er vorgefunden habe, sei in der Regel „nur Schrott“ gewesen, insbesondere Chefs und Amtsleiter, die sich jeder produktiven Veränderung in den Weg stellen würden. Angesichts dieser desolaten Verhältnisse solle man sich eine Scheibe von den privatisierten Wasser- und Abwasserbetrieben in England und Wales abschneiden. Die Privatisierung der dortigen Betriebe habe zu einem „Quantensprung bei der Effizienzerhöhung“ geführt. Kommunale Betriebe würden „Lichtjahre“ benötigen, um auf diesen Leistungsstandard zu kommen.

An der Hochschule Bremerhaven kümmert sich der 41-Jährige derzeit vor allem um den Aufbau eines PPP-Institutes,

„das als unabhängige Einrichtung informieren, beraten und dazu beitragen soll, Unsicherheiten und Ängste über den Abschluss von Verträgen zwischen Wirtschaft und Öffentlicher Hand abzubauen“, heißt es auf der Homepage der Hochschule Bremerhaven:
http://www.hs-bremerhaven.de

Eher peinlich aus unserer Sicht war auch der Be-trag der umweltpolitischen Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion, Frau SYLVIA KOTTING-UHL. Vom Podium aus forderte die grüne Bundestagsabgeordnete, dass auch Abwasser der Mehrwertsteuerpflichtigkeit unterworfen werden müsste (vgl. RUND-BR. 791/2, 714/1, 573/3-4). Mit dieser Uraltforderung aller Marktliberalen befand sich KOTTING-UHL in voller Übereinstimmung mit dem FDP-Bundestagsabgeordneten HORST MEIERHOFER – was Anlass zu Hoffnung gibt, dass eine Jamaika-Koalition zumindest nicht an Abwasserfragen zerschellen wird.

-ng-


Der seit 25 Jahren erscheinende BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet alle 14 Tage über das aktuelle Geschehen in der Wasserwirtschaft und in der Wasserpolitik sowie im Gewässerschutz. Ansichtsexemplare dieses aquatischen Informationsdienstes der anderen Art können kostenlos via E-Mail an nik@akwasser.de angefordert werden.

 

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