"Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem
Urteil die Rechtsauffassung der Berliner Wasserbetriebe
bestätigt, dass sich das Unternehmen
im Wettbewerbsgeschäft auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
berufen darf. Das Wettbewerbsgeschäft
umfasst etwas die Betriebsführung oder Ver-
und Entsorgungsverträge mit Gemeinden oder Zweckverbänden
im Land Brandenburg. Demnach müssen die Wasserbetriebe
nur diejenigen Daten der Kalkulationsunterlagen und Wirtschaftsprüfer-Gutachten
offen legen, die das sog. ‚Monopolgeschäft’ in
Berlin selbst betreffen, teilt das Unternehmen mit.
Geklagt hatte
der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen, der
eine unbeschränkte Einsicht in die Tarifunterlagen
forderte. Das Berliner Unternehmen war bereits in der Vorinstanz
vom Verwaltungsgericht Berlin in seiner Auffassung bestätigt
worden.“
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