§ 121
Wirtschaftliche Betätigung
(1)
Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn
1.
der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und
zum voraussichtlichen Bedarf steht und.
3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch
einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt
werden kann.
Wirtschaftliche
Betätigung ist das Herstellen, anbieten oder Verteilen
von Gütern oder Dienstleistungen am Markt, sofern die
Leistung ihrer Art nach auch von einem privaten Dritten mit
der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden kann
Sind
an einem Unternehmen private Dritte beteiligt, ist ein dem
Umfang der privaten Beteiligung entsprechender Anteil an
der Gesamtleistung des Unternehmens auch ohne Vorliegen der
in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2)
Auch nicht wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen
sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar
ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und
können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe
geführt werden.
(3) […]
(4) […]
(5)
Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes
ist zulässig, wenn
1.
bei wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen
des Abs. 1 vorliegen und
2. die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften
gewahrt sind. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten
gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen
Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
(6)
Vor der Entscheidung über die Errichtung, Übernahme
oder wesentliche Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen
sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
ist die Gemeindevertretung auf der Grundlage einer Marktanalyse
umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten
unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen
auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft
zu unterrichten. Vor der Befassung in der Gemeindevertretung ist
den Verbänden der gewerblichen Wirtschaft und der freien
Berufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit
ihr Geschäftsbereich betroffen ist. Die Stellungsnahmen
sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu geben.
(7)
Die Gemeinden haben mindestens einmal in jeder Wahlzeit
zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung
noch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und inwieweit
die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden
können.
(8)
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen,
dass sie einen Überschuss für den Haushalt der
Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen
Zweckes in Einklang zu bringen ist. Die Erträge jedes
Unternehmens sollen mindestens so hoch sein, dass [….]
(9)
Bankunternehmen dar die Gemeinde nicht errichten, übernehmen
oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen
verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 122
neu
(3) Eine Aktiengesellschaft soll die Gemeinde nur errichten, übernehmen,
wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche
Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform
erfüllt werden kann.