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18. Juli 2008

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


WasserInBürgerhand!

 

BBU-Wasser-Rundbrief
Nr. 892 vom 11. Juni 2008

eeg-Novelle:
Wasserkraftstromer sollen Gewässergüte verbessern

 

 

Bei der Novelle zum Erneuerbaren Energien-Gesetz (eeg) war vorgesehen, dass die Betreiber von Wasserkraftanlagen einen finanziellen Zuschlag beim Verkauf von Wasserkraftstrom in den Fällen bekommen, in denen sie ihre Wasserkraftanlagen so modernisieren, dass wesentliche ökologische Verbesserungen erreicht werden.

Ob es sich beim Umbau von Wasserkraftanlagen nur um eine betriebliche Optimierung handelt oder ob tatsächlich eine wesentliche ökologische Verbesserung vorliegt, soll von Umweltgutachtern überprüft werden. Die für den gesamten Bereich der Elektrizitätserzeugung zugelassenen Umweltgutachter verfügen aber in der Regel gar nicht über die Fach- und Sachkunde, um beispielsweise die Effizienz einer Fischtreppe beurteilen zu können (s. RUNDBR. 887/1-3).

Der Bundesrat hatte deshalb in seiner Stellungnahme zur eeg-Novelle verlangt, dass man die Beurteilung einer wesentlichen ökologischen Verbesserung besser den Unteren Wasserbehörden überlassen solle. Davon wollte wiederum die Bundesregierung nichts wissen, die alle Bundesrats-Vorschläge in Bausch- und Bogen abgelehnt hat. Für die Schlussberatungen zur eeg-Novelle haben Mitglieder der CDU/ CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion im Umweltausschuss in der ersten Juni-Woche noch einen Änderungsantrag (16/8148) eingebracht, der die dürftige Bestimmung einer „wesentlichen ökologischen Verbesserung“ noch etwas aufhübschen soll. Die Umweltgutachter sollen sich bei der Feststellung einer „wesentlichen ökologischen Verbesserung“ an einem Kriterienkatalog (siehe Kasten) entlanghangeln können.

In der Begründung zu diesem Änderungsantrag heißt es, dass durch diese „notwendige Konkretisierung“ gewährleistet sei, dass die Gewässerökologie „tatsächlich“ eine Verbesserung erfährt. Ferner wird festgestellt, dass auf Grund dieses Kriterienkatalogs ökologische Verbesserungsmaßnahmen „nicht mehr direkt an der Anlage umgesetzt werden“ müssen. „Vielmehr reicht es aus, wenn die Verbesserungsmaßnahmen an demselben Gewässer erfolgen.“

Der Verbesserungsvorschlag ist zwar sicher gut gemeint – ändert aber zu wenig an dem Defizit, dass Umweltgutachter mit der „Generalzulassung“ für den gesamten Bereich der Elektrizitätserzeugung (also in der Regel Ingenieure, Auditoren und Berater aus der Energiebranche) keinen Ahnung davon haben, ob es sich beispielsweise bei der Optimierung der Uferstruktur um eine ökologische Attrappe handelt – oder ob davon tatsächlich die Fischfauna wesentlich profitieren wird. -ng-

 

Der eeg-Kriterienkatalog zur ökologischen Optimierung von Wasserkraftanlagen

„Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
a) die Stauraumbewirtschaftung,
b) die biologische Durchgängigkeit,
c) der Mindestwasserabfluss,
d) die Feststoffbewirtschaftung oder
e) die Uferstruktur wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.“

 

 



Der seit 25 Jahren erscheinende BBU-WASSER-RUNDBRIEF berichtet alle 14 Tage über das aktuelle Geschehen in der Wasserwirtschaft und in der Wasserpolitik sowie im Gewässerschutz. Ansichtsexemplare dieses aquatischen Informationsdienstes der anderen Art können kostenlos via E-Mail an nik@akwasser.de angefordert werden.

 

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