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Bei
der Novelle zum Erneuerbaren Energien-Gesetz (eeg) war vorgesehen,
dass die Betreiber von Wasserkraftanlagen einen finanziellen
Zuschlag beim Verkauf von Wasserkraftstrom in den Fällen
bekommen, in denen sie ihre Wasserkraftanlagen so modernisieren,
dass wesentliche ökologische Verbesserungen erreicht
werden.
Ob
es sich beim Umbau von Wasserkraftanlagen nur um eine betriebliche
Optimierung handelt oder ob tatsächlich
eine wesentliche ökologische Verbesserung vorliegt,
soll von Umweltgutachtern überprüft werden. Die
für
den gesamten Bereich der Elektrizitätserzeugung zugelassenen
Umweltgutachter verfügen aber in der Regel gar nicht über
die Fach- und Sachkunde, um beispielsweise die Effizienz
einer Fischtreppe beurteilen zu können (s. RUNDBR.
887/1-3).
Der
Bundesrat hatte deshalb in seiner Stellungnahme zur eeg-Novelle
verlangt, dass man die Beurteilung einer wesentlichen ökologischen
Verbesserung besser den Unteren Wasserbehörden überlassen
solle. Davon wollte wiederum die Bundesregierung nichts
wissen, die alle Bundesrats-Vorschläge in Bausch-
und Bogen abgelehnt hat. Für die Schlussberatungen
zur eeg-Novelle haben Mitglieder der CDU/ CSU-Fraktion
und der
SPD-Fraktion im Umweltausschuss
in der ersten Juni-Woche noch einen Änderungsantrag
(16/8148) eingebracht, der die dürftige Bestimmung
einer „wesentlichen ökologischen
Verbesserung“ noch etwas aufhübschen soll.
Die Umweltgutachter sollen sich bei der Feststellung einer „wesentlichen ökologischen
Verbesserung“ an einem Kriterienkatalog (siehe Kasten)
entlanghangeln können.
In
der Begründung zu diesem Änderungsantrag
heißt
es, dass durch diese „notwendige Konkretisierung“ gewährleistet
sei, dass die Gewässerökologie „tatsächlich“ eine
Verbesserung erfährt. Ferner wird festgestellt, dass auf
Grund dieses Kriterienkatalogs ökologische Verbesserungsmaßnahmen „nicht
mehr direkt an der Anlage umgesetzt werden“ müssen. „Vielmehr
reicht es aus, wenn die Verbesserungsmaßnahmen an demselben
Gewässer erfolgen.“
Der
Verbesserungsvorschlag ist zwar sicher gut gemeint – ändert aber zu wenig
an dem Defizit, dass Umweltgutachter mit der „Generalzulassung“ für
den gesamten Bereich der Elektrizitätserzeugung (also in
der Regel Ingenieure, Auditoren und Berater aus der Energiebranche)
keinen Ahnung davon haben, ob es sich beispielsweise bei der
Optimierung der Uferstruktur um eine ökologische Attrappe
handelt – oder ob davon tatsächlich die Fischfauna
wesentlich profitieren wird. -ng-
Der
eeg-Kriterienkatalog zur ökologischen
Optimierung von Wasserkraftanlagen
„Eine
wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes
liegt in der Regel vor, wenn
a) die Stauraumbewirtschaftung,
b) die biologische Durchgängigkeit,
c) der Mindestwasserabfluss,
d) die Feststoffbewirtschaftung oder
e) die Uferstruktur wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt
oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden
Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen
Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen
Zustand zu erreichen.“
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