Wer glaubt,
dass man mit dem Kostendeckungsprinzip in Art. 9 der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie
(WRRL; s. RUNDBR. 727/2, 680/2, 535/3) etwas
anfangen könne,
findet ob seiner Naivität nur wenig Gnade vor Prof. MICHAEL
REINHARDT.
Der Direktor
des Instituts für Deutsches und Europäisches
Wasserrecht der Uni Trier analysiert in der GWF-WASSER/ABWASSER
01/08, S. 41 – 45, „Das Kostendeckungsprinzip
in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und seine Umsetzung
im deutschen Recht“. REINHARDT hebt hervor, dass
das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen derart
schwammig formuliert sei, dass für die EU-Mitgliedsstaaten
keinerlei juristischer Anlass bestehe, das Kostendeckungsprinzip
umzusetzen:
Da laut
Richtlinientext
das Kostendeckungsprinzip „lediglich zu berücksichtigen“ sei,
würde diese „vage“ gehaltene Formulierung „keine
konkrete Transformationspflicht der Mitgliedsstaaten begründen“ (siehe
den Wortlaut von Art. 9 (1) im Kasten). Da die Richtlinie den
Mitgliedsstaaten zudem auch noch erlaube, aus sozialen, ökologischen,
wirtschaftlichen, geographischen und klimatischen Gründen
das Kostendeckungsprinzip zu negieren, verkomme das Kostendeckungsprinzip
völlig zur „Worthülse“.
Zwar verlange
die Richtlinie, dass die EU-Mitgliedsstaa¬ten
ab dem Jahr 2010, „dafür zu sorgen“ hätten,
dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für
die Benutzer biete, die Wasserressourcen effizient zu nutzen.
Aber auch diese Formulierung sei derart unbestimmt, dass
sie „sich
einer präzisen rechtswissenschaftlichen Konkretisierung
und Operationalisierung weitestgehend entziehen“ würde.
Das Kostendeckungsprinzip
sei damit eine „überwiegend
programmatische Vorgabe“, die man mit Hilfe einer
geschickten Begründung seitens unwilliger Mitgliedsstaaten
in die Papiertonne treten könne. Auch die in Art.
9 vorgesehene Berücksichtigung
der Umwelt- & Ressourcenkosten sei eher ein Witzblatt – weil
letztlich ohne Umsetzungsverpflichtung. Schon gar nicht
ließe
sich damit die Neueinführung bzw. Erhöhung von
Wasserentnahmeentgelten oder der Abwasserabgabe rechtlich
begründen – und
am allerwenigsten in Deutschland, wo der Gewässerschutz
seit je her eine staatliche Aufgabe sei: