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EUROPÄISCHES
PARLAMENT
In der Sitzung vom Mittwoch 14. Januar 2004
ANGENOMMENE TEXTE
P5_TA-PROV(2004)0018
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Entschließung des Europäischen Parlaments
zu dem Grünbuch
der Kommission zu
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
(KOM(2003) 270 – 2003/2152(INI))
(A5-0484/2003 - Berichterstatter: Philippe
A.R. Herzog)
Das
Europäische Parlament,
– in
Kenntnis des Grünbuchs der Kommission (KOM(2003) 270),
– unter
Hinweis auf Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union betreffend den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse,
– unter
Hinweis auf die Artikel 2, 5, 16, 73, 86, 87, 88 und 295
des EG-Vertrags,
– unter
Hinweis auf den durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten
Artikel 16 des EGVertrags,
– unter
Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu
den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere
auf seine Entschließung vom 13. November 2001 zu der
Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge
in Europa“ 1 und auf seine
Entschließung vom 17. Dezember 1997 zu der Mitteilung
der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" 2,
– unter
Hinweis auf die sektoralen Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates zu den Bereichen Postdienste, Telekommunikation,
Energie und Verkehr,
– unter
Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge
(KOM(2000) 275) 3 und zur Koordinierung
der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie und Verkehrsversorgung (KOM(2000) 276) 4,
– unter
Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, insbesondere
auf die Ziffern 17 und 19 und die darin formulierten Aufforderungen
an die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten,
– unter
Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Nizza zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
und die Erklärung vom 11. Dezember 2000 über die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;
– unter
Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Laeken vom 15. Dezember 2001 zu den Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse,
1 ABl.
C 140 E vom 13.6.2002, S. 153.
2 ABl. C 14 vom 19.1.1998,
S. 74.
3 ABl. C 29 E vom 30.1.2001,
S. 11.
4 ABl. C 29 E vom 30.1.2001,
S. 112.
16
/PE 340.694
DE
– unter Hinweis auf Artikel I-5, II-36 und III-6 des Entwurfs eines Verfassungsvertrags,
– unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse, insbesondere die Urteile vom 3. Juli 2003 in den
verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01
P ("Chronopost") und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache
C-280/00 ("Altmark"),
– unter
Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003
zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel
mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich
der kulturellen Vielfalt 1,
die auch den Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse in der Europäischen Union im Rahmen der WTO-Verhandlungen
betrifft,
– unter
Hinweis auf die vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung
am 11. Juni 2003 zu diesem Thema organisierte öffentliche
Konferenz,
– gestützt
auf die Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
– in
Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft
und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses
für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für
Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des
Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und
Fremdenverkehr (A5-0484/2003),
A.
in der Erwägung, dass die Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse fester Bestandteil des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems
in allen Mitgliedstaaten und des europäischen Sozialmodells
insgesamt sind und dass sie - insbesondere im Bereich der
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - je nach
Mitgliedstaat überaus unterschiedlich ausgeprägt
sind,
B.
in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit effizienter
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich
solcher, die von Netzinfrastrukturen gestützt werden,
zu den wesentlichen Zielsetzungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik
in den Mitgliedstaaten gehört,
C.
in der Erwägung, dass nach Artikel 295 des EG-Vertrags
die Europäische Union neutral hinsichtlich der Eigentumsformen
ist und dass nach Artikel I-5 Absatz 1 des Entwurfs des Verfassungsvertrags
die Bedeutung der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung
hervorgehoben wird,
D.
in der Erwägung, dass die erfolgreiche Einführung
des Binnenmarktes und die Prioritäten der Verfasser
des Vertrags von Rom (Öffnung der Märkte und Förderung
des Handelsaustauschs durch Wettbewerb) die Union dazu bewegen
müssen, sich um die Einführung leistungsstarker
und effizienter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
für alle zu bemühen,
E.
in der Erwägung, dass die Wirtschaftsunion auf dem Binnenmarkt
und den Wettbewerbsregeln beruht und die Mitgliedstaaten
für die Bereitstellung und Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse zuständig sind,
1 P5_TA(2003)0087
PE
340.694\ 17
DE
F.
in der Erwägung, dass die Beachtung der spezifischen
Lage in ländlichen Gebieten (sozial schwache Gebiete,
Randlagen usw.) besonderer Berücksichtigung bedarf,
G.
in der Erwägung, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit
der Regeln des Binnenmarkts und des Wettbewerbs mit dem ordnungsgemäßen
Funktionieren der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
mehr Rechtssicherheit geschaffen werden muss, um die Zuständigkeiten
der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von der Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse sicherzustellen,
H.
in der Erwägung, dass die Liberalisierung in führenden
Bereichen des Binnenmarktes zwar einen Faktor für technischen
Fortschritt und wirtschaftliche Effizienz darstellt und den
Bürgern Vorteile wie eine breitere Auswahl an Dienstleistungen
und Mehrwert verschaffen kann, dass es aber nach wie vor
einer eingehenden Bewertung ihrer Auswirkungen bedarf; in
der Erwägung ferner, dass Rechtsunsicherheit, marktbeherrschende
Stellungen und Marktmissbräuche sowohl die Freiheit
des Marktes als auch die ordnungsgemäße Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zunichte machen
können,
I.
in der Erwägung, dass die Bürger und Unternehmen
auf einem immer stärker integrierten europäischen
Markt effiziente Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
und transeuropäische Netze benötigen und dass der
Erfolg der Wettbewerbs- und Wachstumsstrategie der Union
(wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates von Lissabon definiert worden ist, denen zufolge Europa
zur weltweit wettbewerbsfähigsten und dynamischsten
wissensbasierten Wirtschaft aufsteigen soll) ebenfalls davon
abhängt,
J.
in der Erwägung, dass Artikel 16 des EG-Vertrags die
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dazu auffordert, im
Rahmen ihrer Befugnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu sorgen, und
dass diese Verpflichtung in der Charta der Grundrechte enthalten
ist,
K.
in der Erwägung, dass bei der Auslegung der spezifischen
Bestimmungen der Verträge in Bezug auf die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (wie etwa Artikel
86 Absatz 2 des EG-Vertrags) bislang weder die Kommission
noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang ein ausreichendes
Maß an Rechtssicherheit und einen hinreichend kohärenten
operativen Rahmen gewährleistet haben,
L.
in der Erwägung, dass der Entwurf des Verfassungsvertrags
wichtige Bestimmungen zu den Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse enthält, insbesondere Artikel
I-3, in dem der wirtschaftliche, soziale und territoriale
Zusammenhalt als Ziele der Union festgelegt werden, sowie
Artikel I-5, der im Rahmen der Beachtung der wesentlichen
Aufgaben des Staates durch die Union die lokale und regionale
Selbstbestimmung erwähnt,
M.
in der Erwägung jedoch, dass der Wortlaut von Artikel
III-6 erläutern muss, dass das europäische Recht
innerhalb des Verfassungsrahmens ohne Beeinträchtigung
der Rechte der Mitgliedstaaten angewendet werden wird, um
diese Dienstleistungen bereitzustellen, auszuführen
und zu finanzieren,
N.
in der Erwägung, dass sich die Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unmittelbar auf das
Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und dass Artikel
95 des EGVertrags die Rechtsgrundlage für den Erlass
eines entsprechenden Gemeinschaftsakts bieten sollte,
18
/PE 340.694
DE
O.
in der Erwägung, dass die Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse bereits gemäß Artikel
16 EGV, der mit dem Vertrag von Amsterdam hinzugefügt
wurde, eine wichtige Rolle bei der Förderung des sozialen
und territorialen Zusammenhalts spielen und dass die Gewährleistung
bestimmter Grundprinzipien ihrer Durchführung wie diejenigen
der Universalität der Dienstleistungen, der Kontinuität,
der Erschwinglichkeit und der Qualität deshalb ein wichtiges
Element bei der Herausbildung eines europäischen Allgemeinwohls
darstellt,
P.
in der Erwägung, dass die im Grünbuch vorgenommene
Unterscheidung in erstens netzgebundene Wirtschaftszweige,
zweitens andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse und drittens Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen
Interesse sinnvoll ist, und dass nur im weiten Fall gemeinschaftsrechtliche
sektorspezifische Regelungen quasi automatisch Anwendung
finden und darüber hinaus gehende Vorhaben im Einzelnen
erörtert und mit dem Grundsatz der Subsidiarität
vereinbar sein müssen,
Q.
in der Erwägung, dass öffentliche Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oft
mit der Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse einhergehen,
R.
in der Erwägung, dass darauf geachtet werden muss, die
Voraussetzungen für einen gerechten Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen
und sonstigen Sendern zu gewährleisten, ohne dabei das
Recht der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, öffentlichrechtliche
Sender zu finanzieren und deren öffentlich-rechtliche
Dienstleistungen festzulegen,
S.
in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche
Rundfunk unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und
kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft in den Mitgliedstaaten
verknüpft ist und, um den Pluralismus in den Medien
zu wahren, erforderlich ist; ferner in der Erwägung,
dass dabei die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der
Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt
werden dürfen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,
und dass die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen
Auftrags dabei gewährleistet werden muss,
T.
in der Erwägung, dass das Modell der öko-sozialen
Marktwirtschaft das europäische Zukunftsmodell ist,
das auch den wesentlichen Grundsätzen der Zielsetzungen
von Lissabon entspricht und in Artikel I-3 Absatz 3 des Entwurfs
eines Verfassungsvertrags verankert ist,
U.
in der Erwägung, dass die jüngste Entscheidung
des Gerichtshof in Beihilfefragen (Altmark-Urteil vom 24.
Juli 2003) die Bedingungen für die Finanzierung von
Leistungen der Daseinsvorsorge durch staatliche Beihilfen
exakt definiert hat und diese definierten Bedingungen einen
verlässlichen Maßstab für alle Beteiligten
darstellen,
V.
in der Erwägung, dass die sektoralen EU-Richtlinien
für Leistungen der Daseinsvorsorge in netzgebundenen
Wirtschaftszweigen und in anderen Sektoren, in denen eine
Marktöffnung erreicht oder eingeleitet wurde, einen
verlässlichen Rahmen für mehr Wettbewerb und die
Einhaltung der Bedingungen des gleichberechtigten Zugangs,
der Versorgungssicherheit, der Kontinuität, der hohen
Qualität und der Rechtssicherheit sowie der demokratischen
Rechenschaftspflicht durch die Definition der Universaldienste
und der Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden
bieten,
PE
340.694\ 19
DE
W.
in der Erwägung, dass es in der Präambel des GATS
den Mitgliedstaaten der WTO überlassen ist, die Erbringung
von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln, um
eine Gewährleistung hoheitlicher Aufgaben zu erreichen,
sowie in der Erwägung, dass das GATS keine Privatisierung
oder Deregulierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
vorschreibt; in der Erwägung, dass die Kommission dieses
Recht auf Regulierung im Interesse öffentlicher Politik
in internationalen Handelsverhandlungen verteidigen muss,
1.
begrüßt die Initiative der Kommission zur Vorlage
des Grünbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
und die anschließende umfangreiche Konsultation;
unterstützt diese Diskussions- und Arbeitsbereitschaft im Hinblick auf ein
besseres Verständnis
der Vielfalt der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
2.
betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse komplexer
Natur und in ständiger Entwicklung begriffen sind und
dass die Organisation dieser Dienstleistungen
in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jeweiligen kulturellen
Traditionen
und geographischen Bedingungen unterschiedlich sind;
3.
betont, dass die Leistungen der Daseinsvorsorge den Bürgern
gleichen Zugang und Gleichbehandlung, Versorgungssicherheit,
Kontinuität und ein hohes Maß an
Qualität zu erschwinglichen Preisen oder, wenn es die soziale Situation
erforderlich
macht,
kostenlos gewährleisten müssen;
4.
unterstreicht weiter, dass nicht entscheidend ist, wer die
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringt, sondern
dass die Qualitätsstandards und die soziale
Ausgewogenheit eingehalten und die Versorgungssicherheit und Kontinuität
zum Vergabekriterium
gemacht werden, und begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass
diese
keine Vorgaben machen will, ob Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen
oder privaten Unternehmen
zu
erbringen sind;
5.
fordert die Schaffung eines Rechtsrahmens nach dem Mitentscheidungsverfahren
und unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, wenn
die Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften umgesetzt werden;
6.
fordert die Kommission auf, bis spätestens April 2004
ein Folgedokument vorzulegen, um die Lehren aus den Konsultationen
zum Grünbuch zu ziehen und ihren Standpunkt
zu einem möglichen Rechtsrahmen klar festzulegen;
7.
hält es aufgrund der bei der Liberalisierung in bestimmten
Sektoren, beispielsweise im Eisenbahnverkehr in Großbritannien,
aufgetretenen Probleme für notwendig,
in pluralistischer und kontradiktorischer Weise die Auswirkung auf die Beschäftigung,
den Bedarf der Benutzer, Sicherheit, Umwelt sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt
zu bewerten, bevor neue Liberalisierungsetappen in Angriff genommen werden;
8.
stellt fest, dass die Liberalisierung zentraler öffentlicher
Dienstleistungen und die
Einführung des Wettbewerbs den Verbrauchern in einigen Fällen große
Vorteile in Bezug auf Innovation, Qualität, Auswahl und günstigere
Preise gebracht haben,
dass in anderen Fällen jedoch die Existenz der öffentlichen Dienstleistungen
von den
Marktmechanismen bedroht wird;
9.
ist daher der Überzeugung, dass die im Rahmen des Grünbuchs
vorgesehene Überarbeitung
20
/PE 340.694
DE
nicht
zu Änderungen bei dem auf sektoraler Ebene geltenden
Ansatz führen sollte;
10.
stellt fest, dass die sektoralen Regulierungen insbesondere
in den Bereichen Energie und Kommunikationen von Erfolg gekrönt
sind, und ist der Ansicht, dass dieser
Ansatz auf andere Bereiche ausgeweitet werden sollte;
11.
unterstützt nachdrücklich die Bereitstellung hochqualifizierter
und leistungsstarker öffentlicher Dienstleistungen;
unterstützt nachdrücklich das Recht
der Mitgliedstaaten, öffentliche Dienstleistungen mit Gebühren zu finanzieren,
wenn sie
dies für angebracht halten; stellt ferner fest, dass Mitgliedstaaten vielfach
sich dafür entscheiden, öffentliche Dienstleistungen über Gebühren
zu finanzieren, gleichzeitig aber die
Organisation und Bereitstellung dieser Dienstleistungen dem privaten oder ehrenamtlichen
Sektor überlassen – gerade weil von Mitgliedstaaten finanzierte öffentliche
Dienstleistungen
nicht bedeuten, dass diese auch öffentliche Dienstleistungen betreiben müssen;
stellt
ferner fest, dass in den Fällen, in denen Mitgliedstaaten sich dafür
entscheiden, den privaten
und ehrenamtlichen Bereich auf diesem Wege zu nutzen, ein beträchtliches
Potenzial zur Verbesserung
der
Qualität und Effizienz der Bereitstellung von Dienstleistungen durch eine Öffnung
des
grenzüberschreitenden Wettbewerbs vorhanden ist;
12.
ist der Auffassung, dass die öffentlichen Rundfunk-
und Fernsehanstalten eine öffentliche
Dienstleistungsaufgabe haben und eine wichtige Rolle bei der Bewahrung der kulturellen
Vielfalt und der kulturellen Identität spielen; betont, dass die Mitgliedstaaten
daher
weiterhin das Recht haben müssen, die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
zu
finanzieren und ihre öffentlichen Dienstleistungsaufgaben festzulegen;
13.
begrüßt die Liberalisierung in den Bereichen Telekommunikation,
Postdienste, Verkehr und
Energie, die zu einer Modernisierung, Verknüpfung und Integration der Bereiche
sowie
durch verstärkten Wettbewerb zu Preissenkungen und EU-weit zur Schaffung
von
annähernd 1 Million Arbeitsstellen geführt hat;
14.
betont, dass die Liberalisierung nicht zum Nachteil der Bereitstellung
von Universaldiensten
erfolgt ist;
15.
betont, dass die EU-Binnenmarktpolitik zu einer verbesserten
Qualität, niedrigeren Preisen
und einer besseren Verfügbarkeit auf hohem technologischen Niveau geführt
hat;
16. anerkennt das Vorhandensein von Normen in bestimmten Bereichen und stellt
fest, dass die
Liberalisierung der Telekommunikationsdienste ein Beispiel für die Bereitstellung
von
Dienstleistungen in einem Wettbewerbsumfeld darstellt;
Zielsetzungen
und rechtlicher Rahmen
17. ist der Ansicht, dass weitergehende Regelungen ausschließlich auf der
Rechtsgrundlage der
geltenden europäischen Verträge basieren müssen und der Verfassungsvertrag
erst nach
seiner Ratifizierung herangezogen werden kann und darf;
18. erinnert an den vorrangigen Charakter des Subsidiaritätsgrundsatzes,
demzufolge die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei über die Wahl der
Aufgaben, die
Organisation und den Finanzierungsmodus der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse
und der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entscheiden
können;
betont, dass eine Richtlinie keine einheitliche europäische Definition von
Dienstleistungen
PE 340.694\ 21
DE
von
allgemeinem Interesse festlegen kann, da deren Definition
und Aufbau auch weiterhin
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und deren
verfassungsmäßige
Untergliederungen fallen müssen;
19. betont, dass die Aufgabe der Union in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse darin besteht, deren Erbringung innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten
und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Wettbewerbsbestimmungen mit den
Auflagen
für den öffentlichen Dienst vereinbar sind; unterstreicht, dass die
Union auch Maßnahmen
zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Förderung von Projekten
von allgemeinem
europäischen Interesse durchführen kann;
20. vertritt die Auffassung, dass es weder möglich noch sinnvoll ist, gemeinsame
Definitionen
für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und daraus ableitbare Verpflichtungen
deröffentlichen Hand auszuarbeiten, sondern dass die Union gemeinsame Grundsätze
festlegen
muss, die u.a. Universalität und gleiche Zugangsmöglichkeiten, Kontinuität,
Sicherheit und
Anpassungsfähigkeit, Qualität, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit, Transparenz,
Schutz
der schlechter gestellten Gesellschaftsgruppen, Schutz der Benutzer, Verbraucher
und der
Umwelt sowie Beteiligung der Bürger einschließen, wobei sektorspezifische
Besonderheiten zu berücksichtigen sind;
Grundsätze
und Kriterien zur Definition von Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse bzw. von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
21.
stellt fest, dass für viele Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine
Unterscheidung
zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen überaus
schwierig ist,
da aufgrund des dynamischen Charakters dieser Dienstleistungen ihre Grenzlinien
raschen
Wandlungen unterworfen sind; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass insbesondere
folgende Kriterien zur Abgrenzung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen
Dienstleistungen Anwendung finden könnten: Zweck der Erbringung und Bereitstellung
(gewerblich oder nicht-gewerblich), Anteil an öffentlichen Mitteln, Höhe
der Investitionen,
Gewinnerzielungs- bzw. Kostendeckungsabsichten, Kosten-Nutzen zwischen lokaler
Bereitstellung/Erbringung und europaweiter Ausschreibungspflicht, Verpflichtung
zur
Sicherung von sozialen Rechten, Beitrag zur gesellschaftlichen Beteiligung und
Eingliederung; weist ferner darauf hin, dass diese Kriterien auch herangezogen
werden
können, um im Falle von wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse
Ausnahmen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln vorzusehen;
22. weist darauf hin, dass gemäß all seinen vorangegangenen Entschließungen
die
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die wesentliche Aufgaben der öffentlichen
Hand, wie Bildung und Volksgesundheit, öffentliches und soziales Wohnen,
und die
sozialen Dienstleistungen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, die die
Aufgaben
der sozialen Sicherheit und der Solidarität wahrnehmen, nicht in den Anwendungsbereich
des EU-Wettbewerbsrechts fallen und der Aufsicht der Kommission lediglich insoweit
unterliegen sollten, als es um offensichtlichen Missbrauch von Ermessensspielräumen
bei
der Definition solcher Dienstleistungen geht; ist der Auffassung, dass dies auch
für
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten sollte, die den Erhalt und
die Steigerung
von Informationsvielfalt und kultureller Vielfalt betreffen; fordert die Kommission
dringend
auf, diesen Standpunkt auf WTO- und GATS-Verhandlungen zu verteidigen;
23. betont, dass für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die in die Zuständigkeit der
kommunalen und
22 /PE 340.694
DE
regionalen Behörden fallen, die Bedingungen zur Ausübung der Verwaltungsfreiheit
unter
Beachtung der Verpflichtungen zur Transparenz, des ordnungsgemäßen
Funktionierens des
Binnenmarktes und der Bestimmungen über staatliche Beihilfen und Wettbewerb
von
grundlegender Bedeutung sind;
24. betont generell, dass eine Vielzahl von Leistungen der Daseinsvorsorge in
fairem
Wettbewerb erbracht werden kann, und unterstreicht, dass dabei private und öffentliche
Unternehmen grundsätzlich gleich behandelt werden müssen;
Finanzierung
und Organisation
25. begrüßt den Umstand, dass mit Hilfe des Urteils in der Rechtssache
Altmark die
europäische Rechtsprechung bestätigt hat, dass eine finanzielle Kompensation
nach
Maßgabe der Verpflichtungen der öffentlichen Dienstleistungen nicht
unter die
Bestimmungen über staatliche Beihilfen fällt, sofern sie folgende vier
kumulative
Voraussetzungen erfüllt: Eindeutigkeit der Verpflichtungen, Transparenz,
Verhältnismäßigkeit, öffentliches Ausschreibungsverfahren
oder Vergleich mit den Kosten
eines Bezugsunternehmens;
26. konstatiert jedoch die anhaltenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem
Problem des
Verfahrens zur Berechnung der einschlägigen Kosten und mit dem Umstand,
dass andere
transparente und nichtdiskriminierende öffentliche Verfahren in dem Urteil
nicht erwähnt
werden; fordert die Kommission auf, für die Ausarbeitung einer Richtlinie
nicht auf Artikel
86 Absatz 3 des EG-Vertrags zurückzugreifen, um eine Übereinstimmung
mit Artikel 86
Absatz 2 des EG-Vertrags zu gewährleisten; bevorzugt eine einstweilige
Befreiungsentscheidung, damit anschließend in einem Mitentscheidungsverfahren
die
allgemeinen Validierungsbedingungen festgelegt werden können;
27. stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten zur Zeit unterschiedliche Formen
der Finanzierung
bzw. Organisation bestehen; erinnert an den Grundsatz, dass Binnenmarkt und Wettbewerb
nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden dürfen, und hält
eine Untersuchung der
verschiedenen Finanzierungsformen dahingehend für sinnvoll, welche diesen
Bedingungen
am ehesten entsprechen;
28. wünscht, dass der beihilferechtliche Gemeinschaftsrahmen unterschiedliche
Finanzierungsformen gewährleistet - Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten,
Beihilfen,
Tarifausgleich, von den Wirtschaftsteilnehmern finanzierte Fonds;
29. weist darauf hin, dass die Berechnung der tatsächlichen Kosten der Dienstleistungen
von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Problem darstellt und fordert klare
Regeln, die
Transparenz hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sicherstellen; fordert ferner, dass die
von den
Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft eingesetzten Finanzierungsmechanismen
insbesondere folgende Kriterien beachten: geringstmögliche Wettbewerbsverzerrung,
größtmögliche Effizienz beim Mitteleinsatz, attraktive Preise,
hoher Beitrag zu langfristigen
Investitionen, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Kontinuität sowie
größtmögliche
Versorgungssicherheit;
30. weist darauf hin, dass die Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem
und
allgemein wirtschaftlichen oder sogar öffentlichem Interesse nicht bedeutet,
dass die
Leistung von der öffentlichen Hand erbracht werden muss; weist darauf hin,
dass vielmehr
PE 340.694\ 23
DE
frei entschieden werden kann, ob Dienstleistungen dieser Art von der öffentlichen
Hand
selbst oder durch eigene Unternehmen oder durch Private erbracht werden;
31. hebt hervor, dass Dienstleistungen durch Private, insbesondere auch durch
freie Berufe
erbracht werden, was im Interesse eines hohen Niveaus der Leistung, der wirtschaftlichen
Effizienz in Verbindung mit einem sinnvollen Einsatz von Marktmechanismen bei
voller
Wahrung der öffentlichen Interessen durch Aufsicht und Selbstregulierung
entsprechend
den jeweiligen Gegebenheiten geboten erscheint;
32. unterstreicht, dass die grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen
Hand zu fairen und
sachgerechten Ausschreibungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf
europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene ein wirksames Instrument zur
Vermeidung
unzweckmäßiger Wettbewerbsbeschränkungen sein kann, das gleichzeitig
der öffentlichen
Hand erlaubt, die Bedingungen hinsichtlich Qualität, Verfügbarkeit,
Sozialstandards und
Umweltauflagen selbst zu definieren und zu kontrollieren;
33. weist darauf hin, dass Transparenz bei den Vereinbarungen zur Finanzierung
von Sendern,
die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ein gewichtiges Mittel ist,
um einen
ausgewogenen Wettbewerb zwischen Betreibern, die aus Mitteln der öffentlichen
Hand
finanziert werden, und anderen Betreibern zu gewährleisten;
34. weist darauf hin, dass der Wettbewerb im Bankensektor gewährleistet
werden muss und
dass staatliche Beihilfen für Banken abgeschafft werden müssen;
35. wünscht, dass zur Erfüllung des Subsidiaritätsprinzip für
die lokalen und regionalen
Körperschaften ein Recht auf Eigenproduktion der Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse anerkannt wird unter der Voraussetzung, dass der unmittelbar tätige
Betreiber den
Wettbewerb nicht nach außerhalb des entsprechenden Gebiets trägt;
wünscht ferner, dass
gemäß dem Standpunkt des Europäischen Parlaments in Bezug auf
die Richtlinien über dasöffentliche Auftragswesen die Körperschaften
die Dienstleistung anderen
Einrichtungen
ohne Ausschreibung übertragen können, sofern deren Kontrolle mit derjenigen
vergleichbar
ist, die für ihre eigenen Dienstleistungen gilt, und sofern sie ihre Tätigkeiten
im
Wesentlichen damit ausführen;
36. wünscht ferner die Anerkennung weiterer Formen der Wahl von Dienstleistungen
von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die öffentliche Hand, wie etwa
Konzessionen
und öffentlich-private Partnerschaften, verbunden mit gemeinsamen Grundsätzen
für die
Transparenz der Verträge, die Stabilität und die Dauer sowie die gerechte
Risikoverteilung;
37. ist ferner der Auffassung, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die auf einem
Wettbewerbsmarkt
tätig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform in der Steuergesetzgebung
gleichbehandelt
werden müssen, und dass insbesondere die Tatsache, dass öffentliche
Unternehmen für
bestimmte Tätigkeiten umsatzsteuerbefreit sind, gegen den Grundsatz der
Wettbewerbsneutralität verstößt;
38. betont die Notwendigkeit einer ständigen Versorgung der Bürger
mit einer freien Wahl in
Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Gewährleistung
qualitativ
hochwertiger Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen;
24 /PE 340.694
DE
Sektorielle
Bestimmungen
39.
begrüßt die bislang erzielte sektoriale Liberalisierung
und würdigt den Umstand, dass vor
allem Verbraucher mit niedrigem Einkommen Nutzen aus der Liberalisierung insbesondere
in den Bereichen Telekommunikation und Energie haben ziehen können;
40. stellt fest, dass die bestehenden sektorialen Richtlinien zwar nicht in allen
Fällen alle
Zielsetzungen zur Schaffung eines großen internationalen Marktes im Falle
des Sektors
Energie oder zur Verwirklichung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Falle des
Sektors
Telekommunikation erreicht haben, dass aber diese Mängel vielfach auf die
unterbliebene
oder fehlerhafte Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen durch die
Mitgliedstaaten oder auch auf die unzufriedenstellenden Kompromisse, die die
Mitgliedstaaten zu verschiedenen Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien
erreicht
haben, zurückzuführen sind;
41. unterstreicht, dass diese erfolgreiche Bilanz nur durch die Tätigkeit
nationaler
Regulierungsbehörden in der Übergangsphase möglich gewesen ist
und dies auch für andere
Sektoren gilt, dass allerdings die bestehenden Erfahrungen in den verschiedenen
Wirtschaftszweigen zeigen, dass eine stärkere Kooperation und Integration
nationaler
Regulierungspraxis auf europäischer Ebene notwendig ist;
42. lehnt die Option europäischer Regulierungsbehörden auf sektoraler
Ebene zum jetzigen
Zeitpunkt ab, fordert jedoch eine Verstärkung der Koordination und der Zusammenarbeit
zwischen den Behörden, denen die nationale Regulierung obliegt, damit diese
kohärenter
werden;
43. fordert im Zusammenhang mit der Liberalisierung der Strommärkte die
Mitgliedstaaten zu
einer zeitlich und inhaltlich konsequenten Umsetzung der EU-Richtlinie auf, um
neue
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
44. ist der Überzeugung, dass die bisherige Liberalisierung im Gasmarkt
unzureichend ist und
nur durch die rechtliche Entflechtung von Energietransport und Energieverkauf
bis 2007 ein
echter Wettbewerb entstehen kann;
45.unterstreicht, dass die weitere schrittweise Liberalisierung der Postdienste
auf der Grundlage
des EU-Universaldienstkonzepts sinnvoll ist, um den Bürgern verlässliche
Dienstleistungen
flächendeckend zu vernünftigen Preisen zu ermöglichen;
46. erinnert die Kommission daran, dass es sie in seiner oben genannten Entschließung
vom 13.
November 2001 aufgefordert hatte, Gutachten und Vorschläge zu unterbreiten,
um im
Rahmen der Abfallwirtschaft Entsorgungssicherheit und ökologisch sichere
Verwertung
auch ohne Andienungs- und Überlassungspflichten durch die Erstellung eines
marktwirtschaftlichen Rahmens zu sichern;
47. lehnt ab, dass die Wasser- und Abfalldienste Gegenstand sektoraler Richtlinie
des
Binnenmarktes werden, vertritt die Auffassung, dass angesichts der unterschiedlichen
regionalen Merkmale dieses Sektors und der örtlichen Zuständigkeit
für die Bereitstellung
von Trinkwasser sowie verschiedener anderer Voraussetzungen in Bezug auf Trinkwasser
keine Liberalisierung der Wasserversorgung (einschließlich der Abwasserbeseitigung)
vorgenommen werden sollte; fordert jedoch, ohne einer Liberalisierung das Wort
zu reden,
eine „Modernisierung“, wobei wirtschaftliche Grundsätze mit
Qualitäts- und
PE 340.694\ 25
DE
Umweltstandards sowie mit der erforderlichen Effizienz im Einklang stehen müssen;
48. vertritt die Auffassung, dass Dienstleistungen der Wasser- und Abfallwirtschaft
nicht
sektoralen EU-Richtlinien unterliegen sollten, betont jedoch, dass die Union
die volle
Zuständigkeit für diese Sektoren hinsichtlich der Qualität und
der Umweltschutzstandard
behalten sollte;
49. erinnert daran, dass für die Netzindustrien von Dienstleistungen von
allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, bei denen der Gesetzgeber den Aufbau eines Binnenmarktes
beschlossen hat, sektorale Richtlinien notwendig sind; weist darauf hin, dass
die
Mitgliedstaaten gemäß ihren Traditionen Verpflichtungen der öffentlichen
Hand,
insbesondere für den Universaldienst, den Schutz und die Sicherheit festlegen
können, wenn
sie dies wünschen; weist darauf hin, dass spezifische Verpflichtungen der öffentlichen
Hand
in Bezug auf die Interkonnektion und die Versorgungssicherheit sowie die soziale
und
territoriale Kohäsion ebenfalls in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen;
Bewertung
50. ist der Auffassung, dass eine regelmäßige Bewertung der Dienstleistungen
von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse mit dem Ziel der tatsächlichen Verwirklichung
einer höheren
Lebensqualität, eines höheren Umweltschutzes und eines größeren
sozialen Zusammenhalts
für die Bürgerinnen und Bürger der Union auf gemeinschaftlicher
und nationaler Ebene
durchgeführt werden muss und dass das Europäische Parlament dabei eine
entscheidende
Rolle spielen wird;
51. fordert, dass die Evaluierungen nicht zu zusätzlichen Berichtspflichten
und Statistiken für
die Gemeinschaft, Mitgliedstaaten, Unternehmen und/oder Bürger/innen führen,
sondern
horizontal, integriert und insbesondere qualitativ orientiert in enger Zusammenarbeit
mit
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen,
den
Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht
zur
Wirtschafts- und Beschäftigungslage der Union und der Umsetzung der wirtschafts-
und
beschäftigungspolitischen Leitlinien und auch unter Einbeziehung der jeweiligen
nationalen
Aktionspläne erfolgen; ist der Auffassung, dass der Einsatz von Eurobarometer
zur
Bewertung der Verbraucherzufriedenheit diesbezüglich im übrigen völlig
oberflächlich ist;
52. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Kriterien der Kohärenz
zwischen der
Handelspolitik der Europäischen Union und den Optionen für die Dienstleistungen
von
allgemeinem Interesse auszuarbeiten; unterstützt weitere Verhandlungen im
Bereich der
Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen;
53. ist der Ansicht, dass Veränderungen, die im Rahmen der WTO-Verhandlungen
eintreten
sollten, gleichwohl deren weiterer Verlauf derzeit unklar ist, und die insbesondere
den
GATS-Bereich berühren, rechtzeitig und ausführlich mit dem Europäischen
Parlament und
seinem zuständigen Ausschuss beraten werden müssen;
26 /PE 340.694
DE
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54.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung
dem Rat und der Kommission, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen,
den
Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den betreffenden
Vereinigungen
zu übermitteln.
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