Der
Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt den von
den EU-Staats- und Regierungschefs Mitte Oktober in Lissabon angenommenen
EU-Reformvertrag. "Zum ersten Mal wird die wichtige Rolle
und Gestaltungsfreiheit der Städte und Gemeinden bei den Leistungen
der Daseinsvorsorge im europäischen Primärrecht festgeschreiben.
Das stärkt die Rechtsposition der Städte und Gemeinden
un ihrer komunalen Unternehmen ganz erheblich" betonte Hans-Joachim
Reck, Hauptgeschäftsführer des VKU.
Artikel 2 Abs.
2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
erkenne das kommunale Selbstverwaltungsrecht an. Artikel 5 Abs. 3
dehne das Subsidiaritätsprinzip aus. Danach könne die Union
in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit
fallen, nur tätig werden, wenn die angestrebten Ziele von den
Mitgliedsstaaten weder auf zentraler, regionaler noch lokaler Ebene
verwirklicht werden könnten.
Allerdings gebe
Artikel 14 europäischen gesetzgebenden Institutionen
die Befugnis, Verordnungen zu Daseinsvorsorgeleistungen zu erlassen,
um sie im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen,
in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Dieser Zusatz berge die Gefahr,
die Organisations- und Entscheidungsfreiheit der kommunalen Ebene
einzuschränken.
Positiv sei
aus kommunalwirtschaftlicher Sicht die Streichung des Ziels der
reinen Binnenmarkt – und Wettbewerbsorierntierung
aus dem EU-Vertrag. Die Konsequenzen daraus seien aber wegen des
Hinweises im Protokoll Nr. 6 auf den Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen
unklar.