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20. November 2007

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

Zeitung für kommunale Wirtschaft, November 2007

 

Vertrag von Lissabon
Daseinsvorsorge im EU-Primärrecht

 

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt den von den EU-Staats- und Regierungschefs Mitte Oktober in Lissabon angenommenen EU-Reformvertrag. "Zum ersten Mal wird die wichtige Rolle und Gestaltungsfreiheit der Städte und Gemeinden bei den Leistungen der Daseinsvorsorge im europäischen Primärrecht festgeschreiben. Das stärkt die Rechtsposition der Städte und Gemeinden un ihrer komunalen Unternehmen ganz erheblich" betonte Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des VKU.

Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU erkenne das kommunale Selbstverwaltungsrecht an. Artikel 5 Abs. 3 dehne das Subsidiaritätsprinzip aus. Danach könne die Union in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedsstaaten weder auf zentraler, regionaler noch lokaler Ebene verwirklicht werden könnten.

Allerdings gebe Artikel 14 europäischen gesetzgebenden Institutionen die Befugnis, Verordnungen zu Daseinsvorsorgeleistungen zu erlassen, um sie im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Dieser Zusatz berge die Gefahr, die Organisations- und Entscheidungsfreiheit der kommunalen Ebene einzuschränken.

Positiv sei aus kommunalwirtschaftlicher Sicht die Streichung des Ziels der reinen Binnenmarkt – und Wettbewerbsorierntierung aus dem EU-Vertrag. Die Konsequenzen daraus seien aber wegen des Hinweises im Protokoll Nr. 6 auf den Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen unklar.


 
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