Da die Trinkwasserrichtlinie bei Grenzwertüberschreitungen zeitlich begrenzte Ausnahmen zulässt, beleuchtet der Kommissionsbericht auch den Umgang mit den Ausnahmeregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten.
Falls bei einer Grenzwertüberschreitung die Trinkwasserversorgung nicht durch andere Quellen unter zumutbaren Bedingungen sichergestellt werden kann, toleriert die Richtlinie eine Grenzwertüberschreitung für drei Jahre; allerdings nur dann, wenn Gesundheitsschäden nicht zu befürchten sind. Wenn innerhalb der Drei-Jahres-Frist eine Rückkehr zur Compliance nicht möglich ist, kann eine Verlängerung von noch ein Mal drei Jahren in Anspruch genommen werden. Allerdings muss der Mitgliedsstaat hierzu die Gründe für das Fortdauern der Grenzwertüberschreitung gegenüber der EU-Kommission „kommunizieren“. Und wenn es nach sechs Jahren immer noch nicht gelungen ist, die Grenzwertüberschreitung abzustellen, kann der Mitgliedsstaat bei der EU-Kommission eine weitere Ausnahmegenehmigung für noch ein Mal drei Jahre beantragen. Derartige Anträge würde die Kommission „sorgfältig“ prüfen, heißt es im Kommissionsbericht. Wenn die Kommission die Begründungen für die Fortdauer einer Grenzwertüberschreitung nicht nachvollziehen kann, wird sie sich eine Ablehnung des Antrages vorbehalten.
Der Bericht listet auf, dass die Kommission bislang „dritte Drei-Jahres-Ausnahmen“ in den Mitgliedsstaaten Tschechische Republik, Italien, Ungarn und Deutschland gebilligt habe. Dabei habe es sich größtenteils um Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bor, Arsen und Nickel gehandelt. Nur ein Antrag auf eine dritte Ausnahmegenehmigung sei bislang von der Kommission abgelehnt worden.
Die Kommission versichert in ihrem Bericht, dass sie die Beantragung weiterer Ausnahmegenehmigungen sehr „umsichtig“ prüfen werde, um eine einheitliche EU-weite Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Die Kommission sei nämlich zur Auffassung gelangt, dass die Ausnahmefristen mit bis zu neun Jahren so großzügig angelegt seien, dass die Mitgliedsstaaten ausreichend Zeit hätten, um zur Compliance zurückzukehren. Mehr Informationen zur Praxis der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen finden sich unter
http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/derogations_en.html
Und mehr zum „Synthesebericht über die Qualität von Trinkwasser in der EU“ und zu einer diesbezüglich von der EU-Kommission durchgeführten Konsultation im nächsten RUNDBRIEF …