Der
Europäische Gerichtshof hat im Sinne der langjährig
erhobenen DStGB-Forderung die Zusammenarbeit zwischen Kommunen
erleichtert. Entscheiden sich Kommunen für eine Zusammenarbeit,
müssen
sie keine Ausschreibung durchführen und brauchen daher nicht Angebote
privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH heute in Luxemburg
(Az: C-480/06).
„Dies
ist ein Meilenstein für die notwendige
Gewährleistung einer immer wichtiger werdenden interkommunalen
Zusammenarbeit und verhindert Zwangsliberalisierungen“, erklärte
Dr. Gerd Landsberg, Geschäftsführendes Präsidialmitglied
des DStGB, in einer ersten Stellungnahme.
Müllentsorgung gehört unstreitig zu den öffentlichen
Aufgaben...
Der DStGB
hatte stets die Auffassung vertreten, dass es sich bei reinen
interkommunalen Kooperationen um eine bloße Aufgabenübertragung
innerhalb der öffentlichen Hand und nicht um eine Beschaffung
auf dem
Wettbewerbsmarkt handele.
Den Schlussanträgen
des EuGH-Generalanwalts und der Klage der
EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland liegt ein
Abfallentsorgungsvertrag, den die Stadtreinigung Hamburg mit
vier
umliegenden Landkreisen direkt und ohne EU-Ausschreibung geschlossen
hat, zu Grunde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Stadtreinigung,
den Landkreisen für die Müllverbrennung in einer
bestimmten Anlage eine
Kapazität von 120 000 Tonnen/Jahr zur Verfügung zu
stellen. Die
Landkreise verpflichteten sich, der Stadtreinigung hierfür
eine Jahresvergütung zu zahlen. Für den Vertrag war
eine Laufzeit von 20
Jahren vorgesehen.
Nach Auffassung
der EU-Kommission und des zuständigen Generalanwalts
beim EuGH hätten die Landkreise mit Hamburg eine gemeinsame öffentliche
Körperschaft errichten oder aber die Entsorgung ihres Mülls öffentlich
ausschreiben müssen.
Dem widersprach
nun der EuGH. Er betonte, dass die Müllentsorgung
unstreitig zu den öffentlichen Aufgaben gehört. "Eine öffentliche
Stelle
kann ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben aber mit
ihren
eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen
Stellen erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe
Einrichtungen zu wenden", urteilten die Luxemburger Richter.
Eine bestimmte
Rechtsform für solch eine Zusammenarbeit gebe
das
europäische Recht nicht vor. Eine Ausschreibung sei nicht
erforderlich, solange sich die Kommunen bei ihrer Zusammenarbeit
von ihren öffentlichen Aufgaben leiten lassen - im konkreten
Fall von dem Ziel
einer ortsnahen Entsorgung des Mülls.