Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Dienstleistungskonzessionen
auch bei Anschluss- und Benutzerzwang keine Dienstleistungsaufträge
im Sinne des europäischen Vergaberechts darstellen. Somit
bestehe für Konzessionen in der Wasserwirtschaft weiterhin
keine förmliche Ausschreibungspflicht.
Dem Urteil lag
ein Fall in Thüringen zugrunde, in dem eine
Trink- und Abwasserkonzession ohne Vergabeverfahren übertragen
werden sollte. Ein potentieller Bieter klagte dagegen mit dem Argument,
dass es sich um einen Dienstleistungsauftrag handele, der auszuschreiben
sei.
Entscheidend
für eine Dienstleistungskonzession sei das wirtschaftliche
Betriebsrisiko, das nicht "erheblich" sein müsse,
hob der EuGH hervor. Wenn der Auftragnehmer das durch öffentlich-rechtliche
Ausgestaltung der Dienstleistung stark eingeschränkte Betriebsrisiko
vom öffentlichen Auftragnehmer übernehme, liege eine Dienstleistungskonzession
vor. Dem öffentlichen Auftraggeber stehe es frei, Dienstleistungen
mittels einer Konzession erbringen zu lassen, wenn die gemeinwirtschaftliche
Leistung nach seiner Auffassung so am bester sichergestellt ist.
Das Urteil stärke die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland,
kommentierte Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des
Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU). Es bestätige die gängige
nationale Praxis. Damit erhielten die kommunalen Versorgungsunternehmen
endlich Rechtssicherheit.
(EuGH Rs C-206/08)
http://lexetius.com/2009,2485