Ziemlich
genau zwei Jahre nach dem erfolgreichen Volksbegehren gegen
eine Privatisierung
von Hamburgs öffentlicher Wasserversorgung wurde das „Gesetz
zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher
Hand“ verabschiedet. Es lautet:
„Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien
und Hansestadt Hamburg als staatliche Aufgabe. Wird die Aufgabe
durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig
im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten“.
Der Antragstext des Volksbegehrens hatte folgenden Wortlaut:
„Sind Sie dafür, dass Hamburgs öffentliche Wasserversorgung
weiterhin vollständig Eigentum und unter uneingeschränkter
Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt.“
Das
Gesetz stellt in Satz eins erstmals für Hamburg die
Wasserversorgung als staatliche Pflichtaufgabe im Sinne einer
Letztverantwortung fest.
Satz zwei regelt den eigentumsrechtlichen Vorbehalt.
Er bleibt jedoch allgemein und beschränkt sich auf ein Veräußerungsverbot
für Unternehmensanteile. So dürfte die Eon Hanse beispielsweise
nicht ein Viertel der HWW GmbH erwerben.
Nicht
geregelt ist jedoch die praktisch bedeutsame Frage, ob und
in welchem Umfang
Vermögensbestandteile des Unternehmens
veräußert werden können. Das könnten beispielsweise
einzelne Wasserwerke sein, wobei neben einem Komplettverkauf
auch der Erwerb eines Eigentumsanteils durch einen (privaten)
Dritten in Betracht kommen könnte. Ebenso könnte nicht
ausgeschlossen werden, dass eine HWW-Tochtergesellschaft, in
der bereits ein privater Dritter Anteilseigner ist, ein Wasserwerk
oder mehrere aus dem HWW-Bestand übernimmt und dem Dritten
entsprechend Vermögensbestandteile der Mutter HWW zuwachsen
könnten. Der geschilderte „asset deal“ könnte
sich auch auf wertvolle Grundstücke richten - die HWW sind
der zweitgrößte Grundbesitzer in Hamburg und Immobilienverkäufe
gehören derzeit zum bevorzugten Haushaltssanierungsprogramm
des Senats.
Der
zweite Teil des Volksbegehrens enthält einen sehr bewusst
formulierten verfügungsrechtlichen Anspruch. Er
wird vom Gesetz nicht berücksichtigt. Deshalb schließt das
Gesetz keineswegs aus, bestimmte Aufgaben der Wasserversorgung
auf private Dritte zu übertragen, zum Beispiel in der Form
eines langfristigen Dienstleistungsvertrages zwecks Betriebsführung.
Das kann sich auf Teilaufgaben erstrecken wie zum Beispiel die
umfassende Wartung des Rohrnetzes, den Entstördienst, die
gesamte Qualitätsüberwachung oder den Abrechnungsservice.
Nicht einmal ein Komplettvertrag für den Gesamtbetrieb wäre
ausgeschlossen, wenn sich der Senat hinstellte und behauptete,
der Vertrag sei so verantwortungsbewusst abgefasst, dass der
bestimmende Einfluss der FHH gewahrt bleibe. Schlechte Erfahrungen,
auch in anderen Städten, mahnen, dass die Bürgerinnen
und Bürger heute auf allerlei gefasst sein können.
UWH
vertritt nicht nur den Standpunkt, dass die Anlagen der öffentlichen
Wasserversorgung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger
und der kommunalen Gestaltungsfähigkeit in kommunaler Hand
bleiben müssen. Mit vielen Fachleuten der Wasserversorgung
ist UWH zudem überzeugt, dass langfristig nur der Erhalt
eines umfassenden praxisnahen Know how in der Hand des örtlichen
Versorgungsunternehmens die nötige Qualität und Nachhaltigkeit
des Versorgungsauftrags sichern kann. Das schließt die
Zerstückelung der gerade bei den HWW bewährten Unternehmenseinheit
und die Übertragung auf rein gewinnorientierte private Betreiber
aus.
Die
zentralen Bedenken von UWH wurden in der Anhörung von
drei Experten am 22. November 2005 im Wesentlichen geteilt, nachzulesen
im Wortprotokoll in der Bürgerschaftsdrucksache 18/16. Die
Interessenlage des Senats hat es offensichtlich nicht zugelassen,
den Bedenken und Änderungsvorschlägen der Experten,
dem ursprünglichen Beschluss der Bürgerschaft und nicht
zuletzt dem Willen des Volkes in angemessener Form Rechnung zu
tragen. Die vom Senat immer wieder vorgetragene Versicherung,
die HWW nicht verkaufen zu wollen, bedarf angesichts des vieldeutig
verkürzten Gesetzes sehr kritischer Aufmerksamkeit, insbesondere
im Hinblick auf Privatisierungsschritte unterhalb der Verkaufsebene.
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