HWG-Novelle
(Stand: 26.April 2004)
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Geltendes
HWG
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§ 39
Öffentliche Wasserversorgung
(1)
Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung
und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend
mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht
besteht nicht für
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§ 54
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
(1)
Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung
und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichen
mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, sowweit diese
Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen
Wasserversorgung). Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern können,
Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben ihre Wasserversorgungsbetriebe
entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu
führen. Die Befreiungsregelung nach § 31 Abs.
1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit der Wasserversorgung
beauftragte andere Träger bleiben hiervon unberührt.
Die Versorgungspflicht besteht nicht für
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- Grundstücke
im Außenbereich
- gewerbliche
oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem
Wasserbedarf,
- die
Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher
zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig
zu decken.
Zur Erfüllung
ihrer aufgaben im Brandschutz haben die Gemeinden nach § 3
des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeines
Hilfe und den Katastrophenschutz für eine den örtlichen
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung
zu sorgen.
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- Grundstücke im Außenbereich
- gewerbliche oder andere Verbraucher mit
hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
- die Versorgung mit Betriebswasser, wenn
es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken
oder anderweitig zu decken.
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(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung
nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder auf private Dritte übertragen
oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder
Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
abschließen.
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(2) Die
zur Wasserversorgung beauftragten können die Aufgaben
nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften
des öffentlichen Rechts übertragen und
sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 52
Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
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(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung
nach Abs. 1 auf private Dritte ist
zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.
Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn
- der
Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig
ist,
- die
Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft
sichergestellt ist und
- der Übertragung
keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen.
(4)
Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für
das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien oder
dem hierfür zuständigen Minister können
die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf
private Dritte geregelt werden. Dabei sind
insbesondere Bestimmungen zu treffen über
- den
Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung
der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
des Dritten und seiner Beauftragten,
- die
von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen,
organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehtungen,
um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung
einschließlich einer möglichen Rückabwicklung
zu gewährleisten und
- die
Möglichkeit von Teilübertragungen.
(5)
Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände
können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang
vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach
den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben
in der jeweils geltenden Fassung erheben.
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(6) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig
aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gedeckt
werden, soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohld
nicht entgegenstehen.
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§56
Nutzung der Wasservorkommen
Die öffentliche
Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und
regionalen Wasservorkommen gesichert werden.
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