aktualisiert:
2. Mai 2004

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  


WasserInBürgerhand!

 

April 2004

Entwurf der CDU zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Gesetzentwurf Synopse (pdf-Datei)
Begründung der einzelnen Paragrafen (pdf-Datei)

 


HWG-Novelle (Stand: 26.April 2004)


Geltendes HWG

§ 39
Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht besteht nicht für

 

 

 

 

 

 

§ 54
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichen mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, sowweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern können, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben ihre Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Die Befreiungsregelung nach § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit der Wasserversorgung beauftragte andere Träger bleiben hiervon unberührt. Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. Grundstücke im Außenbereich
  2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
  3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

Zur Erfüllung ihrer aufgaben im Brandschutz haben die Gemeinden nach § 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeines Hilfe und den Katastrophenschutz für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.

  1. Grundstücke im Außenbereich
  2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
  3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

 

 

(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) Die zur Wasserversorgung beauftragten können die Aufgaben nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 52 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf private Dritte ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

    1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
    2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
    3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien oder dem hierfür zuständigen Minister können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten,
  2. die von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehtungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten und
  3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.

(5) Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.

 
(6) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gedeckt werden, soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohld nicht entgegenstehen.

§56
Nutzung der Wasservorkommen

Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gesichert werden.



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