aktualisiert:
16. August 2008
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Recht
und Unrecht |
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WasserInBürgerhand!
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ZfK,
Juli
2008
Interkommunale
Zusammenarbeit
Dem Privatisierungszwang trotzen
Reine Kooperationen
bleiben auch künftig vom Vergaberecht verschont
Von Thomas Abel und Dr. Nicole Weiß, Verband
kommunaler Unternehmen (VKU), Berlin
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Kommunale Zusammenarbeit
ist eine reine Organisationsentscheidung der beteiligten Kommunen
und nicht etwa die Nachfrage von Leistungen am Markt. Das lediglich
für eine solche Beschaffung am Markt geschaffene Vergaberecht
findet daher auch keine Anwendung. Dies war lange Zeit Konsens
und hat an Richtigkeit auch nichts eingebüßt. Trotzdem
wird diese Grundaussage durch einzelne Gerichtsentscheidungen in
Frage gestellt. Allerdings sind derzeit sowohl national als auch
auf europäischer Ebene Entwicklungen absehbar, die eine kommunalfreundliche
und staatsorganisatorisch richtige Behandlung der interkommunalen
Zusammenarbeit erkennen lassen.
Auf europäischer Ebene sind im Vorlageverfahren in Sachen Coditel
(Rs. C-324/07) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) die darin
gestellten Schlussanträge der Generalanwältin Prof. Verica
Trstenjak vom 4. Juni aus kommunalwirtschaftlicher Sicht sehr positiv
zu bewerten. Die Generalanwältin spricht sich insbesondere für
eine (inter-) kommunalfreundliche Auslegung des sog. ersten Teckal-Kriteriums „Kontrolle
wie über eine eigene Dienststelle“ aus: Das Kontrollkriterium
sei dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Zusammenschluss
ausschließlich aus Gemeinden und Gemeindeverbänden (bzw. öffentliche
Körperschaften) – ohne jegliche Einbeziehung privaten
Kapitals – bestehe. Eine andere Auslegung – so die Generalanwältin – würde
eine interkommunale Kooperation für die Zukunft unmöglich
machen, was in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden sowie in
die Kompetenzen der Mitgliedstaaten unangemessen eingreifen würde.
Die Generalanwältin stellt zu Recht auf die Besonderheiten der
interkommunalen Zusammenarbeit als staatsinternen Akt ab und gewichtet
die Besonderheiten dieser Form der Zusammenarbeit im Rahmen der Auslegung
der Teckal-Kriterien richtig. Der Verweis und das Hervorheben der
Bedeutung der interkommunalen Zusammenarbeit für die kommunale
Selbstverwaltung und deren europäisch verankerter Schutz in
der Charta der kommunalen Selbstverwaltung und des Vertrages von
Lissabon ist besonders positiv zu würdigen und lässt hoffen,
dass sich der Europäische Gerichtshof für seine zukünftige
Rechtsprechung
hiervon leiten lässt.
Klarstellung in der GWB-Novelle
Auch national
zeichnen sich positive Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung
von interkommunalen
Kooperationen in vergaberechtlicher
Sicht ab. So sieht der Gesetzesvorschlag der Bundesregierung zur
Modernisierung des Vergaberechts im Rahmen der Novellierung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Klarstellung zugunsten
der interkommunalen Zusammenarbeit vor, indem diese als nicht vergaberechtsrelevant
herausgestellt wird. Dies ge-schieht durch die neu gefasste Definition
des „öffentlichen Auftrags“ in § 99 Abs. 1
GWB neuer Fassung. Mit dieser Neuregelung will die Bundesregierung
festlegen, was jedenfalls nicht als öffentlicher Auftrag anzusehen
ist. Ausweislich des Begründungstextes zum Gesetzentwurf sind
dies u. a. vertikale Kooperationen zwischen staatlichen Stellen und
damit auch die kommunale Zusammenarbeit.
Damit entspricht die Bundesregierung einer Forderung des Verbands
kommunaler Unternehmen (VKU) und tritt der bisherigen Rechtsprechung
einiger Oberlandesgerichte, die in unterschiedlichem Umfang die kommunale
Zusammenarbeit als einen dem Vergaberecht unterworfenen Vorgang angesehen
hatten, entgegen. Das Bundeskabinett hat am 21. Mai den Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen und in
das weitere Gesetzgebungsverfahren eingespeist. Der Bundesrat befasste
sich am 4. Juli mit dem Gesetzentwurf. Es ist damit zu rechnen, dass
Beratung und Beschlussfassung im Bundestag im Oktober abgeschlossen
sind.
Ebenfalls soll
sich der Bundestag nach dem Willen der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen mit einem Antrag zur „Sicherung der interkommunalen
Zusammenarbeit“ (Drs. 16/9443) befassen, der am 4. Juni eingebracht
worden war und im Laufe des Septembers zur Beratung stehen soll.
Die Grünen stellen in ihrem Antrag zu Recht fest, dass durch
die europäischen Entwicklungen und die Ausweitung des EG-Vergaberechts
auch auf die bewährten Formen der interkommunalen Zusammenarbeit
ein faktischer Privatisierungszwang bei Leistungen der öffentlichen
Daseinsvorsorge eintrete, der bislang durch den Bundestag entschieden
abgelehnt worden sei. Gleichzeitig, so der Antrag weiter, obliege
es der Verantwortung der Bundesländer, die rechtlichen Rahmenbedingungen
ggf. so zu korrigieren, dass eine Beteiligung Privater an interkommunalen
Kooperationen ausgeschlossen sei, um so eine einheitliche, EG-rechtskonforme
und rechtssichere Lösung für die Kommunen zu erhalten.
Aus denselben Gründen sei auch die in einigen Bundesländern
getätigte Unterscheidung zwischen Mandatierung und Delegation
abzuschaffen.
Insgesamt stellen
diese Bestrebungen eine positive Entwicklung für
die Interkommunale Zusammenarbeit dar. Es bleibt – wie immer – abzuwarten,
wie sich der EuGH und die nationale Politik hierzu endgültig
stellen.
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EU-Kommission unerbittlich:
„Wettbewerb von Anfang an!“
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Die
EU-Kommission ist mitnichten ein Gegner der Einbindung von privatem
Kapital in kommunale
Unternehmen. Ganz im Gegenteil! Mit
ihrer Klarstellung will die Kommission „mehr Rechtssicherheit“ schaffen „und
insbesondere der immer wieder geäußerten Sorge entgegengetreten“,
dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Einbeziehung privater
Partner „IÖPP unattraktiv oder sogar unmöglich“ mache (vgl. RUNDBR. 835/3).
Aber entsprechend
ihrem absoluten Wettbewerbsdogma besteht die Kommission ultimativ
darauf, dass das Engagement privater
Firmen in Stadtwerken einer vorher
gehenden Ausschreibung bedarf. Weil dies für die Stadt- und
Wasserwerker offensichtlich schwer zu begreifen ist, konstatiert
die EU-Kommission
angesichts dieser Begriffsstutzigkeit „erheblichen Klärungsbedarf“.
Deshalb erklärt die Kommission noch einmal ganz langsam zum
Mitschreiben, unter welchen Wettbewerbsvoraussetzungen IÖPPs
gebildet werden dürfen
und wann Konzessionen an diese IÖPPs vergeben werden dürfen:
„Die Kommission
versteht IÖPP als Zusammenarbeit zwischen öffentlichen
und privaten Beteiligten, bei der gemischtwirtschaftliche Unternehmen
gegründet
werden, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen durchführen.
Der private Beitrag zu einer IÖPP besteht – neben der Einbringung
von Kapital oder anderer Vermögensgegenstände – in der
aktiven Teilnahme an der Ausführung der Aufgabe, die dem gemischtwirtschaftlichen
Unternehmen übertragen wurde, und/oder in der Geschäftsführung
der Gesellschaft. Demgegenüber stellt die reine Kapitalbeteiligung
eines privaten Investors an einem öffentlichen Unternehmen keine
IÖPP dar.
Daher werden derartige Fälle von der vorliegenden Mitteilung nicht
erfasst.“
Es kommt also
darauf an, dass der private Partner im operativen Geschäft
des Gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens mitmischt – wobei
die Trennung zwischen »stiller Kapitalbeteiligung« und „aktiver
Teilnahme“ des
privaten Partners am operativen Geschäft etwas arg weltfremd erscheint.
Keine doppelte Ausschreibung!
Die Kommission
wendet sich in ihrer Mitteilung gegen die Befürchtung,
dass künftig „doppelte Ausschreibungen“ nötig
werden könnten: Erstens für die Bildung einer IÖPP
an sich und zweitens dann auch noch für die Vergabe einer
Konzession an das öffentlich-private Gemeinschaftsunternehmen.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dieser Ultrawettbewerb „nicht
praktikabel“ wäre. Als gangbaren Weg schlägt
die Kommission deshalb folgendes Verfahren vor:
„Ein
möglicher Weg zur Gründung einer IÖPP, der
nach Ansicht der Kommission mit den Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts vereinbar ist und zugleich eine doppelte
Ausschreibung verhindert,
stellt sich folgendermaßen dar: Der private Partner
der IÖPP
wird durch ein Verfahren ausgewählt, dessen Gegenstand
sowohl der öffentliche Auftrag oder die Konzession
ist, der bzw. die dem zu gründenden gemischtwirtschaftlichen
Unternehmen übertragen werden soll,
wie auch der Beitrag des privaten Partners zur Abwicklung
dieser Aufgaben und/oder zur Geschäftsführung
des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens. Die Auswahl
des privaten Partners geht einher mit der Gründung
der IÖPP und der Übertragung der jeweiligen
wirtschaftlichen Aufgaben auf das gemischtwirtschaftliche
Unternehmen.“
Mit der
Bildung einer IÖPP wird also zugleich die Konzession
verhökert. Der in einem Ausschreibungswettbewerb
obsiegende private Partner kauft sich beispielsweise
in das bislang rein kommunale
Wasserversorgungsunternehmen ein - und die bisherige
Konzession zur Wasserversorgung wird auf das neue Gemischtwirtschaftliche
Unternehmen übertragen.
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Glasklare
Transparenz
im Ausschreibungswettbewerb
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Nach
Auffassung der EU-Kommission schließen die Grundsätze
der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Wettbewerbsrecht „eine
Verpflichtung zur Transparenz mit ein“. Eine transparente Ausschreibung
zur Bildung von IÖPP-Unternehmen erfordere, dass „zugunsten
potenzieller Bieter ein angemessenen Grad von Öffentlichkeit
sicherzustellen“ sei, „der
den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet“. Diese Verpflichtung
zur transparenten Aus-schreibung beinhaltet für die Kommission,
„dass
der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den
Verdingungsunterlagen über Folgendes grundsätzliche
Informationen bekanntmacht:
-
die öffentlichen Aufträge und/oder Konzessionen, die an
das zukünftige gemischtwirtschaftliche Unternehmen
vergeben werden sollen,
- den Gesellschaftsvertrag,
- die
Gesellschaftervereinbarung
-
sowie
alle anderen Elemente, die einerseits die vertragliche Beziehung
zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem privaten Partner,
und andererseits die vertragliche Beziehung zwischen dem öffentlichen
Auftraggeber und dem zukünftigen gemischtwirtschaftlichen
Unternehmen festlegen.“
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EU
lässt interkommunale
Zusammenarbeit
weiter in der Schwebe
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In
seiner Pressemitteilung vom 18.2.08 zur IÖPP-Mitteilung
der EU-Kommission bedauerte der VER-BAND KOMMUNALER UNTERNEHMEN (VKU),
dass die EU-Kommission „selbst für Unternehmen mit einer
nur geringen privaten Beteiligung“ weiterhin auf einer Ausschreibungspflicht
beharre. Damit habe die Kommission keine „praxistaugliche Definition“ für
die wettbewerbsfreie Vergabe von kommunale Aufträgen und Konzessionen
an ppp-Unternehmen gefunden.
Der
VKU fordert, dass sich die Kommission an ihren Zugeständnissen
im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs
hätte orientieren sollen. Bei teilprivatisierten Verkehrsunternehmen
seien nämlich „praxistaugliche Regelungen gefunden worden“.
Solange die Beteiligung Privater an einem Unternehmen sich in einem
bestimmten Rahmen halte und das Unternehmen sich nicht außerhalb
seines angestammten Gebietes am Wettbewerb beteilige, sei eine Ausschreibung
nicht nötig. „Diese
Regelung könnte für andere Bereiche Vorbildcharakter haben“,
schreibt der VKU.
Der
VKU stuft es ferner als „bedauerlich“ ein, „dass
sich die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem wichtigen Bereich
der interkommunalen Kooperation überhaupt nicht befasst“ habe
(s. RUNDBR. 837/1-3, 787/2).
Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben sei nicht nur in Deutschland z.B. bei der Wasserver- und
Abwasserentsorgung ein
bewährtes
Modell effizienter Aufgabenerfüllung, sondern werde auch
von anderen EU-Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang genutzt.
„Hier
muss Rechtssicherheit durch die Feststellung geschaffen werden,
dass die
interkommunale Zusammenarbeit
nicht unter das Vergaberecht fällt“,
so
der VKU. Kommunale Zusammenarbeit sei ein reiner Organisationsakt der
Kommunen und
keine Nachfrage nach Leistungen am Markt. Wettbewerbsinteressen
Dritter
seien damit nicht berührt.
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BDEW: „Existenz
der Wasser-
unternehmen in Gefahr“
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In
seiner Pressemitteilung vom 21. Februar 2008 zur Kommissionsmitteilung
schreibt der BUNDESVERBAND
DER DEUTSCHEN ENERGIE- UND WASSERWIRTSCHAFT
(BDEW) gegen „überzogene Ausschreibungspflichten“ an.
Durch die obligate Ausschreibungsverpflichtung bei der Bildung von
ppp-Gesellschaften würde der Gestaltungsspielraum kommunaler Unternehmen
eingeschränkt.
Mit den „überzogenen Ausschre-bungspflichten könnte
die Existenz der Unternehmen der Wasserwirtschaft gefährdet“ werden.
Besonders kritisch bewertet der BDEW, dass die neuen Vorgaben der
Europäischen
Kommission auch für schon bestehende ppp-Gesellschaften gelten
sollen.
„Wenn
die Ausschreibung bereits bei der Erweiterung des Aufgabengebietes
eines Unternehmens Pflicht würde, wäre damit der unternehmerische
Spielraum zu stark eingeengt. Das wäre ein Bremsklotz für
die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen“,
warnt
der BDEW. Angesichts des drohenden Niedergangs fordert der BDEW: „Die
Bundesregierung sollte die teilweise stark überzogenen Vorgaben
aus Brüssel nicht kritiklos akzeptieren.“
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Ein
bisschen Wettbewerb gibt es nicht
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Inzwischen
schwappt die Kritik an der „Wasserprivatisierung“ sogar
schon ins Privatfernsehen. Nach dem Fiasko der neoliberalen
Privatisierungsbefürworter und der Legitimitätskrise des
Wettbewerbskapitalismus hat sich zumindest in Deutschland der Mainstream
gegen die Privatisierung
der kommunalen Daseinsfürsorge gedreht. Die Privatisierungslobbyisten
haben die ideologische Bestimmungsmacht verloren.
Die
führenden
Funktionäre von VKU und BDEW favorisieren gleichwohl weiterhin
das Modell einer Teilprivatisierung von Stadt- und Wasserwerken.
Deshalb ihr Abstrampeln gegen den straighten Ausschreibungskurs der
EU-Kommission
bei der Teilprivatisierung von kommunalen Betrieben.
Im
Gegensatz zur „Allianz öffentliche
Wasserwirtschaft“, die sich bereits in ihrem Gründungsmanifest
gegen „public privat partnerships“ gewandt hatte, wollen
VKU- und BDEW-Funktionäre den Spielraum für die Bildung
von ppp-Gesellschaften offen halten. Dies soll genauso wie die Übertragung
der Konzessionen an die ppp-Gesellschaften ohne jegliche Verpflichtung
zur transparenten Ausschreibung möglich bleiben.
Demgegenüber
wird die EU-Kommission knallhart auf dem Ausschreibungswettbewerb
beharren. Motto: Ein bisschen Wettbewerb geht nicht! Entweder – oder!
Ihr müsst Euch entscheiden: Entweder bleibt Ihr rein kommunal – oder
Ihr müsst Euch dem Wettbewerb in vollem Umfang stellen,
wenn Ihr mit einem privaten Partner unter die Decke schlüpfen
wollt (vgl. 877/3).
Die
Wasserwerker könnten jetzt die Chance
nutzen, die sich aus dem Zusammenbrechen der Privatisierungseuphorie
einerseits
und dem
absoluten Wettbewerbsdogma der EU-Kommission andererseits
ergibt – und
für eine Rekommunalisierung der teilprivatisierten
Wasser- und Abwasserbetriebe plädieren. Das hierfür
erforderliche Geld könnte beispielsweise auch durch Bürgerfonds
aufgebracht werden. Für eine Rekommunalisierung würde
es derzeit öffentlichen
Rückenwind geben.
Mit
ihrem Eiertanz zum Erhalt eines ausschreibungslosen ppp-Modells verschenken
die tradierten
Funktionäre nicht
nur eine Chance. Mit ihrem ppp-Wackelpuddingkurs machen VKU
und BDEW
die Forderung
nach einem Erhalt der kommunalen Daseinsfürsorge in Brüssel
obendrein auch noch unglaubwürdig.
-ng-
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