"Das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im einstweiligen Verfahren
entschieden, dass das Bundeskartellamt gegen einen Wasserversorger,
der öffentlich-rechtliche Gebühren erhebt, keinen Auskunftsbeschluss
erlassen kann. Dies gelte zumindest dann, wenn auch ein Anschluss-
und Benutzungszwang bestehe. Aufgrund der hoheitlichen Ausgestaltung
des Rechtsverhältnisses über die Trinkwasserversorgung
sei ein solcher Versorger dann nicht als Unternehmen im Sinne des § 59
Ans. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) anzusehen.
Das OLG hat
wegen der gravierenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
des Auskunftsbeschlusses einstweiligen Rechtsschutz gewährt
und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss
angeordnet. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Frage hat das OLG gegen diese einstweilige Anordnung
die Rechtsbeschwerde gem. § 74 Abs. 2 GWB zugelassen. Die
Entscheidung betraf das aktuelle Kartellverfahren gegen die Berliner
Wasserbetriebe wegen angeblich missbräuchlich überhöhter
Preise.
Aus Sicht des
Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU) ist der Beschluss des OLG
Düsseldorf zu begrüßen. Wasserversorger,
die öffentlich-rechtliche Gebühren erheben, unterliegen
nicht der kartellrechtlichen Kontrolle. Dies gilt aus Sicht des VKU
auch unabhängig davon, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang
besteht oder nicht. [...]
Durch diese
Entscheidung werde die Position des VKU unterstützt, dass
Preise und Gebühren zwei nebeneinanderstehende
Entgeltsysteme mit jeweils funktionierender Kontrolle darstellen
und daher für die Ausdehnung des Kartellrechts auf die Gebühren
keine Notwendigkeit und keine rechtliche Grundlage bestehe."