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21. Februar 2011

 

 

 

 

 

 

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  Recht und Unrecht  

WasserInBürgerhand!

Wir zitieren aus: Zeitung für kommunale Wirtschaft, Februar 2011, S. 7

 

OLG zu Berliner Wasserbetrieben:
Keine Kartellkontrolle bei Wassergebühren -
Bundeskartellamt darf keinen Auskunftsbeschluss erlassen

 

"Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im einstweiligen Verfahren entschieden, dass das Bundeskartellamt gegen einen Wasserversorger, der öffentlich-rechtliche Gebühren erhebt, keinen Auskunftsbeschluss erlassen kann. Dies gelte zumindest dann, wenn auch ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Aufgrund der hoheitlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses über die Trinkwasserversorgung sei ein solcher Versorger dann nicht als Unternehmen im Sinne des § 59 Ans. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzusehen.

Das OLG hat wegen der gravierenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses einstweiligen Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss angeordnet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das OLG gegen diese einstweilige Anordnung die Rechtsbeschwerde gem. § 74 Abs. 2 GWB zugelassen. Die Entscheidung betraf das aktuelle Kartellverfahren gegen die Berliner Wasserbetriebe wegen angeblich missbräuchlich überhöhter Preise.

Aus Sicht des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU) ist der Beschluss des OLG Düsseldorf zu begrüßen. Wasserversorger, die öffentlich-rechtliche Gebühren erheben, unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle. Dies gilt aus Sicht des VKU auch unabhängig davon, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht oder nicht. [...]

Durch diese Entscheidung werde die Position des VKU unterstützt, dass Preise und Gebühren zwei nebeneinanderstehende Entgeltsysteme mit jeweils funktionierender Kontrolle darstellen und daher für die Ausdehnung des Kartellrechts auf die Gebühren keine Notwendigkeit und keine rechtliche Grundlage bestehe."

 
 
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