1996
hatte die damalige KOHL-Regierung in § 18 a (2a) des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erst-mals eine Vollprivatisierung
von kommunalen Abwasserbetrieben ermöglicht (s. RUNDBR.
390/2, 367/1-2). Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt
haben fatalerweise die Möglichkeit zur Vollprivatisierung
in ihre jeweiligen Landeswassergesetze übernommen (vgl. 509/4).
In allen drei Ländern fehlen bislang aber noch die erforderlichen
Rechtsverordnungen. Deshalb ist die Vollprivatisierung von kommunalen
Abwasserbetrieben noch nirgendwo so richtig vorangekommen (s. 509/4).
Gleichwohl könnte das Vorpreschen der drei Bundesländer
erhebliche Konsequenzen haben: Die drei
Bundesländer haben
nämlich das Tor zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der
gesamten Abwasserentsorgung aufgestoßen.
In dem Aufsatz „Steuerpflicht
der Abwasserbeseitigung und Wahl der Rechtsform“ analysieren
ARMIN DRACK & THOMAS LEIER in GWF-WASSER/ABWASSER, S. 108
- 112, die bisherige Rechtssprechung zur Umsatzsteuerpflichtigkeit
der Abwasserentsorgung vor dem Hintergrund der Entscheidung
von
Ba.-Wü., Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Ergebnis: Die Einführung
einer Umsatzsteuerpflicht würde zu einer erheblichen
Steigerung der Abwassergebühren führen.
Die Gebührensteigerung
könnte zwar durch einen ermäßigten Steuersatz
bei vollem Umsatzsteuervorabzug kompensiert werden. Dieser
von vielen
Seiten propagierte ermäßigte Steuersatz (beispielsweise
nur 7 statt 16 %) sei aber europarechtlich gar nicht zu realisieren!
Denn in der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG)
ist ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für
die Abwasserentsorgung nicht vorgesehen (Anlage
H zur Art. 12 Abs. 3 der 6. RLEWG). Von
einer generellen Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abwasserentsorgung
erwarten die Autoren „zunehmend die Beteiligung überregional
agierender, privater Wasserwirtschaftsunternehmen an kommunalen
Abwasserbetrieben“.
Allerdings weisen die Autoren
auch darauf hin, dass auf absehbare Zeit steuerrechtlich
erst einmal
nichts
passieren wird - denn: Der Koalitionsvertrag vom 11.11.05
zwischen SPD, CDU und CSU sieht unter Pkt. 7.6 vor, „dass
das Steuerprivileg für die Abwasser- und Abfallentsorgung
beibehalten werden soll“.
Weitere Auskunft:
Dr. Armin Drack
WIBERA AG
Moskauer Str. 19
40227 D ü s s e l d o r f
Tel.: 0211-981-5590; Fax: 0211-981-4009
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