BBU-Wasserrundbrief,
3.5.2013
Landeswassergesetze
werden runderneuert
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Highlights aus Baden-Württemberg
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Wegen der Föderalismusreform
und der daraus folgenden Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2009 (siehe RUNDBR. 927/4, 912/1-
2) werden nach und nach die Landeswassergesetze an
das neue WHG angepasst. In Sachsen-Anhalt
ist die Novelle des dortigen Landeswassergesetzes
im Febr. 2013 erfolgt. Derzeit wird das Landeswassergesetz
in Baden-Württemberg runderneuert. Und
als nächstes Bundesland will sich Rheinland-Pfalz
an die Arbeit machen.
Zum Novellenentwurf
in Ba.- Wü. hat eine Verbändeanhörung am 21.02.13
stattgefunden. Dabei
waren vor allem die unterschiedlichen Standpunkte
der Landwirtschaftslobby und der Umweltverbände
aufeinander gestoßen. Der Novellenentwurf
war von den Umweltverbänden in vielen Punkten
gelobt worden. Gleichwohl haben der Landesnaturschutzverband (LNV),
die Landesverbände von BUND und NABU sowie
wir in vielen Punkten Nachbesserungsbedarf moniert.
Die 19seitige
Stellungnahme der Verbände kann unter
http://www.lnv-bw.de — Stellungnahmen— zum
Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts
heruntergeladen
werden. Der Novellenentwurf nebst Begründung
(über 200 S.) findet sich zum Download unter
www.um.baden-wuerttemberg.de/ — Umwelt — Wasser — Rechtsvorschriften
Nachstehend
werden einige Besonderheiten des Novellenentwurfes näher vorgestellt.
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Baden-Württemberg:
Wasserwerker und Wasserbehörden als Bewusstseinsbildner
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Im
Vergleich zu anderen Landeswassergesetzen weist die geplante
Novelle zum badenwürttembergischen Wassergesetz einige
bemerkenswerte Highlights auf – so u.a. im Hinblick auf die
aquatische Umweltdidaktik: Wasserversorger sollen künftig in § 45(6) verpflichtet werden,
„die Bevölkerung über
die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten
Schutzbestimmungen zu informieren“.
Aber
nicht nur die Wasserversorger, sondern auch die Behörden
werden in die aufklärerische Pflicht genommen. Erstmalig wird
im Wassergesetz eine Förderung der Bewusstseinsbildung für
die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer verankert. Im Grundsatzparagrafen § 12 heißt es hier in Abs. 2:
„Die
nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch
durch ökonomische
Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.“
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Versorgungssicherheit
und Wassergüte
können eingepreist werden
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Um die Wasserversorger
vor den Nachtstellungen der Kartellämter zu schützen,
soll in § 44(2) ein
Gebot zur ökologisch ausgerichteten Substanzerhaltung, zur
Versorgungssicherheit und zum vorsorgenden Gewässerschutz
in das LWG Ba.-Wü. aufgenommen werden:
„Die öffentliche
Wasserversorgung hat insbesondere eine hohe Versorgungssicherheit
und Güte des Wassers anzustreben. Vorsorgende
Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit und
Güte sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer
sollen im Rahmen des Aufgabenbereichs durchgeführt und unterstützt werden.“
Die Kosten für
diese Maßnahmen können somit von engstirnigen
Kartellämtern nicht mehr in Abrede gestellt werden.
Hierzu heißt es in der Begründung zum Novellenentwurf,
dass die finanziellen Aufwendungen für entsprechende Vorsorgemaßnahmen
„im Rahmen
der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Preisgestaltung
zu Lasten der Verbraucher eingepreist werden“ können. „Aufgrund
der gesetzlichen Aufgabenzuweisung vermag die Einpreisung als
solche keinen kartellrechtlichen Missbrauchsvorwurf zu begründen“.
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Sanierung
privater Kanäle: „Man darf
die Gesellschaft nicht überfordern!“
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Angesichts der jahrelangen Auseinandersetzungen in NRW über die Inspektion
und Sanierung von privaten Hausanschluss- und Grundstücksentwässerungsanlagen (s.
RUNDBR. 944/4) war es für uns von besonderem Interesse,
zu erfahren, welcher Lösungsansatz in Ba.-Wü. verfolgt wird.
Im
Novellenentwurf zum LWG wurden hierzu Fristfestsetzungen gewählt,
die als sehr hausbesitzerfreundlich zu werten sind. Zu Inspektionen bis 2015 sind nur die
Hausbesitzer verpflichtet, deren Grundstück in den Wasserschutzzonen
I und II liegt. Die gestaffelten Inspektionspflichten für Häuser in
der Wasserschutzzone III richten sich nach dem Errichtungsjahr
des Gebäudes. Bestenfalls kann man sich bis 2023
Zeit lassen. Und für Gebäude außerhalb
von Wasserschutzzonen besteht überhaupt keine Verpflichtung
zur Überprüfung der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen und Hausanschlussleitungen.
In
der mündlichen Verbändeanhörung hatten wir
darauf gepocht, dass der Vorsorge- und Besorgnisgrundsatz
nicht nur in Wasserschutzgebieten gilt. Insofern wäre
es im Hinblick auf den Grundwasserschutz wünschenswert, wenn
schrittweise Inspektions- und Sanierungspflichten auch außerhalb
von Wasserschutzgebieten eingeführt würden. Die Antwort
der Ministeriumsmitarbeiter: „Man darf die Gesellschaft nicht überfordern!“
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Gemeinden
können Kanalinspektion
in eigener Regie durchführen
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Wird
bei der Inspektion von Hausanschlussleitungen und Grundstücksentwässerungsanlagen
festgestellt, dass die Substanz völlig marode ist,
gibt es erneut Kulanz für den Hausbesitzer: § 51
(3) sieht vor, dass nach der Feststellung von Schäden
„die Wasserbehörde
den Eigentümern eine angemessene Frist zur Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung“ einräumt.
Was
eine „angemessene Frist“ ist, dürfte auch vom
Verhandlungsgeschick des Hausbesitzers abhängen.
Damit die Hausbesitzer nicht Kanalhaien ausgeliefert
bleiben, ist in § 51 (7) vorgesehen, dass die Gemeinde
die Inspektion der Hausanschlussleitungen selbst in
die Hand nehmen kann:
„(7) Die
Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die
erstmalige oder wiederholendeÜ
berwachung von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln
und Fortleiten von häuslichem Abwasser für
das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon von der Gemeinde vorgenommen wird.“
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