Nachdem
die Iren im zweiten Anlauf dem Lissabon-Vertrag zugestimmt
und Polen und Tschechien zähneknirschend den Vertrag
ratifiziert haben, kann der EU-Reformvertrag Ende des Jahres
2009 in Kraft treten. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU)
begrüßte es „ausdrücklich“, dass
mit der Zustimmung Tschechiens der Vertrag endlich in trockenen
Tüchern sei:
"Dies
ist ein besonderer Tag für die deutsche Kommunalwirtschaft.
Mit dem Vertrag von Lissabon ist das Recht der kommunalen
Selbstverwaltung erstmalig im europäischen Primärrecht
festgeschrieben",
betonte
der VKU. In seiner Pressemitteilung verwies der VKU insbesondere
auf ein Zusatzprotokoll zum Lissabonvertrages, in dem die Europäische
Union die weitgehende Gestaltungsfreiheit lokaler wie nationaler
Behörden bei Daseinsvorsorgeleistungen anerkannt habe.
Zu den Leistungen der Daseinsvorsorge (EU-Slang: „Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“) zählen
Infrastrukturleistungen wie die Versorgung mit Gas, Wasser
und Strom, aber auch Abwasser- und Abfallentsorgung.
"Beim
Lissabon-Vertrag stehen jetzt die Bedürfnisse der Verbraucher
und Bürger an erster Stelle. Auch die Position der
deutschen Kommunen wird durch den Vertrag gestärkt",
ist
sich der VKU sicher – im Gegensatz zu Skeptikern, die
befürchten, dass die EU auf der Basis des EU-Reformvertrages
bis auf die Ebene der Kommunen – und damit auch
bis in die kommunale Da-einsvorsorge hinein – durchregieren
könnte.
So hatte beispielsweise Dr. PETER REBOLE, Vizepräsident
Wasserwirtschaft des BDEW und Geschäftsführer
der Südsachsen Wasser
GmbH, auf der Wasserfachlichen Aussprachetagung WAT 2008
in Augsburg die Befürchtung geäußert, dass
der EU-Vertrag von Lissabon trotz des Zusatzprotokolls
weiterhin eine Gesetzgebungskompetenz
der EU für die „Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse“ beinhalte. Damit drohe
angesichts des Wettbewerbsprimates der Kommission dann
doch wieder eine Liberalisierung der Wasserversorgung
(s. RUNDBR. 735/1-2, 517/1-2).
Zur Untermauerung seiner optimistischeren Sicht verweist
der VKU darauf, dass im
EU-Reformvertrag die Subsidiar-tätskontrolle
bis auf die lokale Ebene ausgedehnt worden sei: Künftig
sei es zunächst die Aufgabe der lokalen und regionalen
Ebene, ein auftretendes Problem – beispielsweise
in der Wasserversorgung - zu lösen. Erst wenn ihr
das nicht gelinge, sei die nächst
höhere Ebene mit einem Lösungsversuch dran.
[Das
Zusatzprotokoll zu den „Dienstleistungen von allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse“ wird üblicherweise
so interpretiert, dass damit erstmals EU-rechtlich die
in Art. 28 Grundgesetz verankerte
kommunale Selbstverantwortung und die damit verbundene
Gestaltungsfreiheit „auch
und gerade bei der Wasserversorgung“ seitens der
EU anerkannt worden sei; Anm. BBU].
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