Kommentar
BBU AK Wasser:
Das LWG NRW
bestimmt also, dass die Gemeinden vom Anschluss an die zentrale
Kanalisation absehen
können - aber nicht
müssen. Außerdem benötigen die Gemeinden für
die Freistellung eine Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde
(Untere oder Obere Wasserbehörde). Diese Kannbestimmung
bezieht sich zudem nur auf "Grundstücke außerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile". Bisher sind praktisch
alle Verwaltungsgerichtsprozesse in vergleichbaren Fällen
zu Lasten der "Kanalrebellen" ausgefallen sind.
Wenn eine Druckkanalisation offenbar bereits am Grundstück
vorbeiführt, werden die Verwaltungsgerichte vermutlich
schon deshalb die Rechtsposition der Stadt, die den Anschluss
an ihre Kläranlage verlangt, teilen - weil "technische
Schwierigkeiten" damit
nicht erkennbar sind.
Für weitere
Informationen wird eine
Kontaktaufnahme empfohlen mit
Paul Günther Jockel
Hülsen
25 / Loope
51766 Engelskirchen
Tel.: 02263/2858, Mobil: 0177 3818507
E-Mail: PGJ280@aol.com
P.G.Jockel
kämpft
seit Jahren gegen den Anschlusszwang im Oberbergischen
Land; siehe BBU-WASSER-RUNDBRIEFE Nr. 809, 824 und 858